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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1697/21

Datum:
10.03.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1697/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.6B1697.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1050/21
Schlagworte:
Entlassung Beamtenverhältnis auf Widerruf Charakterliche Eignung Sachverhaltsermittlung
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 4
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, dessen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichtet ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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