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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1439/21

Datum:
21.02.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1439/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0221.6B1439.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1169/21
Schlagworte:
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, Berechnung der Mindestdienstzeit
Normen:
LBG NRW § 28 Abs. 2; BeamtStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; LBeamtVG NRW § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin in einem Entlassungsverfahren.

Für die Berechnung der Mindestdienstzeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW ist die Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses und nicht die der tatsächlichen Dienstleistung maßgeblich.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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