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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 142/22

Datum:
29.06.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 142/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0629.6B142.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 2415/21
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Bewerbungsverfahrensanspruch Auswahlentscheidung Auswahlkriterien Anforderungsprofil fakultative Kriterien leistungsorientierte Gesichtspunkte Hilfskriterien Dienstalter
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde eines Oberbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Es bedarf triftiger Gründe, wenn ein Bewerber, der ein oder ggf. mehrere der im Anforderungsprofil genannten fakultativen Kriterien erfüllt, einem Bewerber vorgezogen werden soll, der nicht über solche Qualifikationen verfügt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihr ausgeschriebene Stelle „Rüstzugmaschinistin/Rüstzugmaschinist - ausgewiesen nach A 9 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG NRW) - (Kennziffer 2261)“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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