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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1219/21

Datum:
01.02.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1219/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0201.6B1219.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 408/21
Schlagworte:
Versetzung in den Ruhestand, Dienstunfähigkeit, amtsärztliches Gutachten nach Aktenlage,
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1; LBG NRW § 34
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Oberbrandmeisters, der sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Entscheidend für die Zulässigkeit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur dauernden Dienstunfähigkeit eines Beamten nach Aktenlage ist, ob dem beauftragten Amtsarzt ohne (weitere) Untersuchung des Beamten ausreichende Erkenntnisse zur Erstellung des Gutachtens zur Verfügung stehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

 
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