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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1157/22

Datum:
22.11.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1157/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1122.6B1157.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 721/22
Schlagworte:
Anordnungsgrund Versetzung Stellenbesetzung
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; LBG NRW § 25 Abs. 1; SchulG NRW § 61 Abs. 4
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Grundschulrektorin gegen die Ablehnung eines Rechtsschutzantrags, gerichtet auf eine vorläufige Untersagung der Neubesetzung ihres früheren Dienstpostens nach ihrer sofort vollziehbaren Versetzung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

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