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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1059/22

Datum:
25.11.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1059/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1125.6B1059.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 386/22
Schlagworte:
Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung Bestellung dienstliche Beurteilung Aktualität
Normen:
GO NRW § 101 Abs. 4 Satz 1; GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

1. Erfolglose Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung.

2. Auch bei der Bestellung der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen, indem das zur Bestellung führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Bestellung eignungs- und leistungsorientiert "eingehegt" wird.

3. Insoweit erfordert eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese, dass dem Rat als Entscheidungsträger hinreichende Grundlagen für eine eigene Eignungseinschätzung vermittelt werden. Hierzu gehören auch und insbesondere die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denen für den Qualifikationsvergleich besondere Bedeutung zukommt.

 
Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

 
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