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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 772/21

Datum:
16.02.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 772/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0216.6A772.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 213/19
Schlagworte:
Zurruhesetzung, Dienstunfähigkeit, Schweigepflicht, Schweigepflichtentbindung, Amtsarzt
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 1; LBG NRW § 33 Abs. 1; LBG NRW § 34 Abs. 1; ÖGDG NRW § 19 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Kreisoberinspektorin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet.

Es steht der Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand nicht entgegen, dass die zu der Dienstunfähigkeit führenden gesundheitlichen Mängel bei der Einstellung bekannt waren.

Im Verhältnis von Amtsarzt zum Dienstherrn besteht im Hinblick auf die Ergebnisse amtsärztlicher Untersuchungen über die Dienstfähigkeit von Beamten keine ärztliche Schweigepflicht, weshalb es insoweit keiner Schweigepflichtentbindung bedarf.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

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