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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 473/21

Datum:
22.11.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 473/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1122.6A473.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 990/20
Schlagworte:
Prüfung Störung des Prüfungsablaufs Rügeobliegenheit
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Kommissaranwärters gegen die Anfechtung eines Bescheids über das letztmalige Nichtbestehen einer Modulprüfung.

Wird eine schriftliche Prüfung durch äußere Einflüsse gestört und will ein Prüfling die Prüfungsleistung nicht gegen sich gelten lassen, hat er dies spätestens vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
 

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