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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2864/20

Datum:
05.01.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2864/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0105.6A2864.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6580/19
Schlagworte:
Beamtenverhältnis auf Probe Entlassung Charakterliche Ungeeignetheit ungenehmigte Nebentätigkeit
Normen:
BeamtStG § 21 Nr. 1; BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; LVO NRW § 5 Abs. 8 Satz
Leitsätze:

Erfolgloser Zulassungsantrag eines ehemaligen Regierungssekretärs, der sich mit seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen charakterlicher Ungeeignetheit wendet.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren

auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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