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Erfolglose Berufung eines vormaligen Studienrats zur Anstellung, dessen Klage auf die Aufhebung und Neuerstellung der zum Abschluss der Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilung sowie verfügten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist.
Das persönlichkeitsbedingte Werturteil des Beurteilers kann durch die Bewertungen Dritter nicht ersetzt werden; solchen Bewertungen kommt ebenso wenig wie der Selbstbeurteilung des Beamten rechtliche Erheblichkeit zu.
Die charakterliche Eignung eines Beamten wird in Frage gestellt, wenn er seine eigenen Belange unter Verletzung der berechtigten Interessen des Dienstherrn und damit diesem gegenüber rücksichtslos durchzusetzen versucht.
Das Recht zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung unterliegt der Verwirkung.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der am 0. Juni 1971 geborene Kläger erwarb im Mai 1990 die allgemeine Hochschulreife. Von Oktober 1990 bis Mai 1995 studierte er Rechtswissenschaften und bestand im Mai 1995 die erste und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Juli 1998 die zweite juristische Staatsprüfung. Er ist seit Oktober 1998 als Rechtsanwalt zugelassen. Zum Wintersemester 1999/2000 nahm er das Studium der Fächer Wirtschaftswissenschaft und Englisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II auf. Im November 2003 bestand er die erste Staatsprüfung mit den Fächern Rechtswissenschaft und Englisch mit der Gesamtnote 2,9. Seinen Vorbereitungsdienst leistete der Kläger am N. -X. -Berufskolleg in E. . Im Januar 2006 bestand er die zweite Staatsprüfung mit der Gesamtnote 3,2 und erwarb die Lehrbefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit den Fächern Rechtswissenschaft und Englisch.
3Am 1. Februar 2006 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt und nahm seine Tätigkeit als Lehrer am Berufskolleg Wirtschaft und Verwaltung in B. (im Folgenden: Berufskolleg B. ) auf. Zwecks Beurteilung des Klägers nahm der Schulleiter OStD S. an acht Unterrichtsstunden des Klägers teil. Zudem holte OStD S. von folgenden Personen Beurteilungsbeiträge ein:
4- OStR’in X1. , die an der Lehrprobe am 25. September 2008 teilgenommen hat,
5- OStR’in L. , die an der Lehrprobe am 5. Juni 2007 teilgenommen hat,
6- OStR’in C. als Fachbereichsleiterin für den berufsschulischen Bildungsgang Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, die an vier Lehrproben (20. April, 12. Oktober 2007, 1. Februar und 27. Mai 2008) teilgenommen hat,
7- StD U. als Koordinator für die Bildungsgänge Handelsschule und Berufsgrundschuljahr,
8- StD Q. als Koordinator für die Höhere Handelsschule und für die einjährige Berufsfachschule für Schüler mit Fachoberschulreife und OStR K. als Fachbereichsleiter für die einjährige Berufsfachschule für Schüler mit Fachoberschulreife,
9- Dr. I. als Koordinatorin für die berufsschulischen Bildungsgänge Rechtsanwalts und Notarfachangestellte, Industriekauffrau-/kaufmann und IT-Berufe sowie
10- StD S1. als Koordinator für den Bildungsgang Fachschule für Wirtschaft und
11- StD’in C1. als Fachleiterin für das Fach Recht für das Lehramt der Sekundarstufe II.
12Der Kläger reichte gegen diese Beurteilungsbeiträge mit Ausnahme der von StD S1. , OStR’in L. und StD’in C1. Gegendarstellungen ein. Zudem beantragte er zunächst bei dem beklagten Land und nach Ablehnung des Antrags im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens, OStD S. das Beurteilungsrecht zu entziehen, da dieser Teil einer von OStR’in C. initiierten gegen ihn gerichteten Bossing-/Mobbingkampagne und daher befangen sei. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 4 L 635/08 - als unzulässig ab.
13In seiner dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2008 stellte OStD S. unter Zugrundelegung der vorstehenden Erkenntnisse fest, dass sich der Kläger in der Probezeit noch nicht bewährt habe. Auf seinen Vorschlag verlängerte die Bezirksregierung N. mit Bescheid vom 19. Januar 2009 die Probezeit um ein Jahr und ordnete den Kläger zum L1. Berufskolleg in S2. ab. Aufgrund von Krankheitszeiten des Klägers von mehr als drei Monaten verlängerte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 27. Januar 2010 die Probezeit bis zum 15. Juni 2010.
14Unter dem 22. Februar 2010 gab der Schulleiter des L1. Berufskollegs, OStD Dr. T. , einen Beurteilungsbeitrag über den Kläger ab und gab als Grundlagen für diesen zwei Unterrichtsbesuche am 14. September 2009 und 11. Februar 2010 sowie mehrere Beratungs- und Informationsgespräche an. Aus dem Beurteilungsbeitrag ergab sich, dass die Leistungen des Klägers besser geworden, aber noch ausbaufähig seien. In seiner dienstlichen Beurteilung vom 16. April 2010 stellte OStD S. auf Grundlage der Beurteilung vom 19. Dezember 2008 sowie des Beurteilungsbeitrags von OStD Dr. T. fest, dass der Kläger sich auch in der verlängerten Probezeit noch nicht bewährt habe. Er schlug vor, die Probezeit des Klägers erneut zu verlängern, weil die Bewährung nicht abschließend festgestellt werden könne. Mit Bescheid vom 10. Juni 2010 verlängerte die Bezirksregierung N. die Probezeit bis zum 31. Januar 2011.
15Am 14. Juli 2010 erhob der Kläger Klage gegen die dienstliche Beurteilung von OStD S. vom 16. April 2010 und den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 10. Juni 2010 über die Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Januar 2011, welche das Verwaltungsgericht Münster durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10./11. Juli 2012 - 4 K 1417/10 - abwies. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 17. Juli 2013 - 6 A 1938/12 - ab.
16Der Kläger beantragte im Juli bzw. August 2010 seine Abordnung bzw. Versetzung an das S3. Berufskolleg, weil OStD S. und OStD Dr. T. gravierende Beurteilungsfehler begangen hätten und aus den in dem Antrag näher dargelegten Gründen, auf den insoweit verwiesen wird, befangen seien. Der Schulleiter des S3. Berufskollegs, OStD H. , sei bereit, ihn aufzunehmen. Den Antrag lehnte das beklagte Land mit der Begründung ab, eine Befangenheit sei nicht feststellbar und angesichts der nur kurzen Zeit bis zum endgültigen Ablauf der Probezeit ein erneuter Wechsel der Schule ausgeschlossen.
17Am 14. September, 17. und 26. November sowie 1. Dezember 2010 fanden am L1. Berufskolleg Lehrproben des Klägers statt, an denen als Vertrauensperson für den Kläger am 17. und 26. November 2010 die am L1. Berufskolleg Religionslehre unterrichtende Pastorin C2. und am 1. Dezember 2010 OStD H. teilnahm. Nachdem OStD Dr. T. dem Kläger im Rahmen der Nachbesprechung der Lehrprobe vom 17. November 2010 mitgeteilt hatte, dass diese an Mängeln gelitten habe, übersandte dieser dem beklagten Land eine Stellungnahme von StR G. zu der Tauglichkeit der in der Lehrprobe verwendeten Medien sowie der Lernzielerreichung. Unter dem 15. Dezember 2010 erstellte OStD Dr. T. einen Beurteilungsbeitrag über den sich an den letzten Beitrag anschließenden Beurteilungszeitraum März 2010 bis Januar 2011. Diesem legte er unter anderem die vier Unterrichtsbesuche sowie mehrere Beratungs- und Informationsgespräche mit dem Kläger zugrunde. Am 18. Januar 2011 eröffnete OStD S. dem Kläger in einem Gespräch, an dem auch OStD H. als dessen Vertrauensperson teilnahm, dass er auf Grundlage seiner Erkenntnisse eine Bewährung in der Probezeit nicht werde feststellen können.
18Der Kläger reichte am 21. Januar 2011 eine Gegendarstellung gegen den Beurteilungsbeitrag bzw. die beabsichtigte Beurteilung ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass das Beurteilungsverfahren rechtswidrig sei, weil OStD S. beurteilungsrelevante Unterlagen fehlten. So seien diesem die Stellungnahme von StR G. sowie die gegen den Beurteilungsbeitrag vom 22. Februar 2010 und die Beurteilung vom 16. April 2010 erhobenen Einwände nicht bekannt, die er in dem angestrengten Klageverfahren gegen diese vorgetragen habe. Zudem lägen keine Beweise für die in dem Beurteilungsbeitrag erhobene Behauptung vor, dass er die Lernziele in den eingesehenen Unterrichtsstunden nicht durchgängig erreicht habe. Mit Schreiben vom 22. Januar 2011 wurde zu der Gegendarstellung des Klägers zum Beurteilungsbeitrag Stellung genommen und wurden die Ausführungen in dem Beurteilungsbeitrag konkretisiert. Dieser Schriftsatz endete mit dem maschinenschriftlichen Namenszug „gez. Dr. T. “. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweils genannten Schriftsätze (Bl. 86 ff., 128 ff., 145 ff. der Beiakte Heft 14) Bezug genommen.
19In seiner dienstlichen Beurteilung vom 27. Januar 2011 stellte OStD S. die Nichtbewährung des Klägers fest. Als Grundlagen für die dienstliche Beurteilung gab er die Beurteilungen vom 19. Dezember 2008 und 16. April 2010, die Beurteilungsbeiträge von OStD Dr. T. vom 22. Februar 2010 und 15. Dezember 2010, die Stellungnahme vom 22. Januar 2011 zu der ebenfalls berücksichtigten Gegenäußerung des Klägers vom 21. Januar 2011 sowie dessen Klagebegründung in dem Verfahren 4 K 1417/10 vom 28. November 2010 an.
20Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 nahm der Kläger durch seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten noch einmal Stellung zu den Beurteilungsbeiträgen von OStD Dr. T. und führte unter anderem aus, dass es in den Beurteilungsbeiträgen an der Benennung von Tatsachen für die von OStD Dr. T. geäußerten Werturteile fehle. Die Beurteilungsbeiträge seien strafbare Handlungen in Form der Falschbeurkundung im Amt. Sollte OStD S. diese in seine Beurteilung übernehmen, würde er sich gleichfalls strafbar machen.
21Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 ordnete die Bezirksregierung N. den Kläger für die Zeit vom 7. Februar bis 11. März 2011 an das S4. –w. X2. Berufskolleg in M. ab. Dort unterrichtete der Kläger für die Dauer der Abordnung.
22Unter dem 4. Februar 2011 gab das beklagte Land dem Kläger Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund mangelnder Bewährung Stellung zu nehmen. Daraufhin erklärte der Kläger unter anderem, dass seine Nichtbewährung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden sei. Die Beurteilung setze sich nicht mit seiner Gegenäußerung, der Stellungnahme von StR G. und der positiven Einschätzung der Lehrprobe vom 1. Dezember 2010 durch OStD H. auseinander. Zu diesen Einwänden gab OStD S. unter dem 2. März 2011 eine Stellungnahme ab, auf die verwiesen wird (Bl. 232 f. der Beiakte Heft 14). Ebenso ging bezugnehmend auf die Einwände des Klägers wiederum eine maschinenschriftlich mit „Dr. T. “ unterschriebene Stellungnahme vom 8. März 2011 bei dem beklagten Land ein, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 235 ff. der Beiakte Heft 14).
23Mit Schreiben vom 8. März 2011 gab die Bezirksregierung Münster der Gleichstellungsbeauftragten und dem Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs bei der Bezirksregierung N. Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe Stellung zu nehmen. Die Gleichstellungbeauftragte teilte der Bezirksregierung unter dem 9. März 2011 mit, sie habe keine Bedenken.
24Mit Schriftsatz vom 9. März 2011 übersandte der Kläger dem beklagten Land zur Untermauerung seines Vorbringens folgende Stellungnahmen bzw. „Gutachten“:
25- von OStD H. vom 23. Januar 2011 zu seiner Wahrnehmung in der Lehrprobe vom 1. Dezember 2010 und dem Beurteilungsgespräch am 18. Januar 2011,
26- von Pastorin C2. vom 23. Februar 2011 zu den Lehrproben vom 17. und 26. November 2010,
27- von StR G. vom 7. März 2011 zur Lehrprobe am 14. September 2010 auf Grundlage des Unterrichtsentwurfs und fünf Ergebnisprotokollen, die von Schülern als Hausaufgabe verfasst worden seien,
28- von Prof. Dr. L2. , dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, und StD i. R. Diplom-Ingenieur H1. H2. vom 9. März 2011 zur Lehrprobe am 26. November 2010 auf der Basis der Unterrichtsplanung und aller Schülerergebnisse sowie der Stellungnahme der Pastorin C2. .
29Diese Dokumente ließ der Kläger ebenfalls dem Personalrat zukommen.
30Nachdem der Personalrat zunächst Einwände gegen die Entlassung des Klägers erhoben hatte, beschloss er am 17. März 2011, sich innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 2 LPVG NRW nicht zu äußern. Auf die Darstellung des Personalrats vom 4. Oktober 2011 über den Ablauf seiner Beratungen wird Bezug genommen (Bl. 180 der Gerichtsakte 4 L 354/11).
31Mit Bescheid vom 31. März 2011 entließ die Bezirksregierung N. den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassung an. Zur Begründung führte sie aus: Die dienstlichen Beurteilungen über Leistung und Befähigung des Klägers seien formell ordnungsgemäß. OStD S. und OStD Dr. T. seien entgegen der Auffassung des Klägers nicht befangen. Sie hätten sich differenziert unter Abwägung aller positiven und negativen Aspekte mit den Leistungen des Klägers und seinem schulischen Verhalten auseinandergesetzt. Nach den überzeugenden Einschätzungen von OStD S. und OStD Dr. T. habe sich der Kläger in der fünfjährigen Probezeit nicht bewährt. Die Einschätzungen beruhten auf einer Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken. Die Werturteile der Beurteiler seien schlüssig, nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei. Sie hätten sich zudem mit den Gegenäußerungen des Klägers auseinandergesetzt. Die Beurteilungen zeichneten aufgrund dieser Werturteile ein genaues und nachvollziehbares Bild der Leistungen und Verhaltensweisen des Klägers. Eine weitere Darlegung von Einzelvorkommnissen sei deshalb nicht geboten gewesen. Das Verhalten des Klägers in Konfliktsituationen ermögliche ferner nicht die Feststellung, dass er mit vernünftige Zweifel ausschließender Sicherheit während der gesamten Dienstzeit als Beamter auf Lebenszeit den Anforderungen an Dienstauffassung und Loyalität gerecht werden werde. Insoweit müsse er sich auch das Verhalten und den Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
32Am 21. April 2011 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Münster über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vom 31. März 2011 erhoben und diese am 28. April 2011 um das auf die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 27. Januar 2011 gerichtete Begehren erweitert. Am 8. Juli 2011 suchte der Kläger zudem um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 4 L 354/11 - ab. Das OVG NRW wies die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 6 B 1287/11 - zurück. Gegen diese gerichtlichen Entscheidungen erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
33Auf Strafanzeigen des Klägers eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen OStD S. sowie die Lehrer am Berufskolleg B. Frau Dr. I. , StD U. , OStR K. und StD Q. stellte die Staatsanwaltschaft Münster am 11. November 2011 ein. Auf die Beschwerde des Klägers nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen erneut auf. Die Beschuldigten nahmen in dem Verfahren nicht Stellung. Auf weitere Vorwürfe des Klägers leitete die Staatsanwaltschaft Münster auch Ermittlungsverfahren gegen OStD Dr. T. , OStR‘in X1. und ORR I1. von der Bezirksregierung N. ein. Sämtliche Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Münster am 16. Mai 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
34Am 9. Januar 2014 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage mit den Anträgen, die dienstliche Beurteilung von OStD S. vom 16. April 2010, die Verfügung der Bezirksregierung N. über die letztmalige Verlängerung der Probezeit vom 10. Juni 2010 und die Entlassungsverfügung vom 31. März 2011 aufzuheben sowie seine Bewährung festzustellen. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 trennte das Verwaltungsgericht Münster, nachdem das Verfahren an dieses verwiesen worden war, das Verfahren auf Aufhebung der Entlassungsverfügung und Feststellung der Bewährung ab. In dem abgetrennten Verfahren 4 K 2603/15 nahm der Kläger die Klage zurück. In dem Verfahren 4 K 763/14 machte der Kläger das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 VwVfG NRW geltend, da er neue Beweismittel habe, die die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 16. April 2010 belegten. Insoweit legte er unter anderem folgende Dokumente vor:
35- Stellungnahmen seines ehemaligen Professors der Universität E1. -F. , Prof. Dr. S5. , vom 5. August 2013 und 30. Januar 2014 zu den Unterrichtsentwürfen der Lehrproben vom 11. Februar 2010 und 17. November sowie 1. Dezember 2010;
36- Eidesstattliche Versicherung des Klägers, dass „sich die Beurteilungen des Dr. T. aus seinem Leistungsberichtsbeitrag vom 22. Februar 2010 nach der Gesetzmäßigkeit der Denklogik maßgeblich nur auf die Unterrichtsplanung der einzigen Lehrprobe im Fach Englisch in der verlängerten Probezeit vom 11. Februar 2010 bezogen haben können.“;
37- Eidesstattliche Versicherung des Klägers, dass „der Unterricht in der Lehrprobe am 11. Februar 2010 tatsächlich genauso abgelaufen ist, wie es gemäß der umfangreichen Unterrichtsplanung […] intendiert gewesen ist.“;
38- Eidesstattliche Versicherung des Klägers und StD i. R. Diplom-Ingenieur H1. H2. zur „Geltendmachung der Inaussichtstellung der Bewährung durch Herrn Dr. T. im Januar 2010 für die von dem Kläger und Antragsteller gezeigten Leistungen bei der einzigen Lehrprobe im Fach Rechtswissenschaften vom 14. September 2009 und der ordnungsgemäßen Planung der einzigen Lehrprobe im Fach Englisch in der verlängerten Probezeit vom 11. Februar 2010 nach Maßgabe der kooperativen Lehr- und Lernform Think, Pair, Share im Hauptverhandlungstermin vom 11. Juli 2012 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 K 1417/10.“;
39- Schriftliche „Zeugenaussage“ des Klägers zu der 90-minütigen Lehrprobe vom 11. Februar 2010 im Fach Englisch, welche OStD Dr. T. und Herr Dr. E2. bereits nach 45 Minuten verlassen hätten;
40- E-Mail von OStD Dr. T. vom 28. September 2009, in der er unter anderem dem Kläger Dank für sein Engagement beim Fremdsprachentag ausspricht;
41- E-Mail von einem Lehrer des L1. Berufskollegs, Herrn M1. , vom 10. September 2010, in der unter anderem der Kläger genannt wird, der bei dem Projekt „Selbstlernzentrum“ mit viel Elan und Engagement teilnehme.
42Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage durch Urteil vom 18. Januar 2016 ab. Das OVG NRW lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 3. Juli 2017 - 6 A 463/16 - ab. Die daraufhin vom Kläger erhobene Anhörungsrüge wies das OVG NRW mit Beschluss vom 22. August 2017 - 6 A 1641/17 - ab. Eine Gegenvorstellung des Klägers verwarf das OVG NRW mit Beschluss vom 15. November 2017.
43Mit Beschluss vom 28. Juli 2012 hatte das Verwaltungsgericht Münster das vorliegende, erstinstanzlich auf die Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 31. März 2011 und der dienstlichen Beurteilung vom 27. Januar 2011 gerichtete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 K 1417/10 ausgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Januar 2013 - 6 E 721/12 - zurückgewiesen. Unter Hinweis auf seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Verlängerung der Probezeit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8. November 2013 im erstinstanzlichen Verfahren die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens beantragt. In einem Erörterungstermin am 28. April 2014 hat das Verwaltungsgericht Münster auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 4 K 763/14 angeordnet. Mit Verfügung vom 17. August 2017 hat das Verwaltungsgericht Münster das vorliegende Verfahren wiederaufgenommen.
44Zur Begründung der vorliegenden Klage hat der Kläger Bezug auf seine Antragsschrift vom 8. Juli 2011 im Verfahren 4 L 354/11 genommen; auf sein Vorbringen in diesem Verfahren (Bl. 1 bis 118 der Gerichtsakte 4 L 354/11) wird verwiesen. Der Kläger hat weiter vorgetragen: Die Entlassungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, weil er vor deren Erlass nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Denn ihm sei die Stellungnahme vom 8. März 2011 nicht übersandt worden. Zudem sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, weil dieser durch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. März 2011 getäuscht worden sei und ihm wesentliche Informationen vorenthalten worden seien. Die Entlassungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrige Beurteilungen Bezug nehme. So habe bei der Lehrprobe im Fach Englisch am 25. September 2008 OStR’in X1. rechtswidrig und willkürlich mitgewirkt. Der Leistungsberichtsbeitrag von StD S1. stelle den Wahrheitsgehalt der Beiträge von OStR K. , StD Q. , StD U. und Dr. I. massiv in Frage. OStD Dr. T. habe bei der Englischlehrprobe am 11. Februar 2010 keine Lernzielkontrolle vornehmen können, weil er im Zeitpunkt der Lernzielkontrolle unstreitig nicht mehr im Klassenraum gewesen sei. Er habe deshalb keine Möglichkeit zur Bewertung der Lehrprobe gehabt, sodass seine Beurteilung willkürlich sei. OStD S. und OStD Dr. T. hätten in den Beurteilungen bzw. Beurteilungsbeiträgen den Begriff des Classroom-Managements falsch verwendet. Die nicht unterzeichnete Stellungnahme von OStD Dr. T. vom 8. März 2011 widerspreche dessen Beurteilungsbeitrag vom 15. Dezember 2010 und der dienstlichen Beurteilung von OStD S. vom 27. Januar 2011. Das gelte auch in Bezug auf die „Bewertungsaussagen“ zu den Lehrproben am 14. September 2009 und 11. Februar 2010. Anlässlich der Lehrprobe im Fach Recht am 14. September 2009 habe ihm OStD Dr. T. die Bewährung in der verlängerten Probezeit verbindlich in Aussicht gestellt. Prof. Dr. S5. habe in seiner Stellungnahme vom 5. August 2013 bestätigt, dass seine, des Klägers, Planung der Unterrichtslehrprobe im Fach Englisch am 11. Februar 2010 wissenschaftlicher Methodik entspreche. Die ehemaligen Schüler Q1. S6. und L3. T1. hätten durch eidesstattliche Versicherungen die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrprobe im Fach Englisch am 11. Februar 2010 bestätigt. In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2014 habe Prof. Dr. S5. außerdem die ordnungsgemäße Planung der Unterrichtsstunden im Fach Englisch am 17. November und 1. Dezember 2010 bestätigt.
45Außerdem hat der Kläger eine fehlende Plausibilisierung der Beurteilungsbeiträge von OStD Dr. T. vom 22. Februar, 15. Dezember 2010 und der Stellungnahme vom 8. März 2011 sowie der dienstlichen Beurteilungen von OStD S. vom 16. April 2010 und vom 27. Januar 2011 gerügt. Auf den diesbezüglichen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 15. Januar 2018 (Bl. 225 ff.) wird verwiesen.
46Den auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung gerichteten Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2018 abgelehnt. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend.
47Der Kläger hat (schriftsätzlich) beantragt,
48die dienstliche Beurteilung von OStD S. vom 27. Januar 2011 und den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 31. März 2011 aufzuheben.
49Das beklagte Land hat beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Durch Urteil vom 27. April 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die dienstliche Beurteilung vom 27. Januar 2011 sowie die Entlassungsverfügung vom 31. März 2011 seien rechtmäßig. Insoweit mache es sich die Ausführungen in dem Bescheid vom 31. März 2011 zu eigen. Weder die Beurteilung noch der Beurteilungsbeitrag von OStD Dr. T. vom 15. Dezember 2010 wiesen Plausibilitätsdefizite auf. Soweit der Kläger Widersprüche in den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2011 sowie dem Beurteilungsbeitrag und der Endbeurteilung geltend mache, sei dies eine Frage der sachlichen Richtigkeit, nicht aber der Plausibilisierung der betreffenden Beurteilungen bzw. Beiträge. Die geltend gemachten Einwände gegen deren sachliche Richtigkeit würden gleichfalls nicht durchgreifen. Die Entlassungsverfügung sei ebenfalls rechtmäßig. Es liege in formeller Hinsicht weder ein beachtlicher Anhörungsmangel vor noch seien Fehler bei der Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens erkennbar. Die verfügte Entlassung sei auch materiell rechtmäßig. Die gegen die Beurteilungen vom 27. Januar 2011 und 16. April 2010 und Beurteilungsbeiträge vom 15. Dezember 2010 und 22. Februar 2010 erhobenen Einwände überzeugten nicht. Es lägen insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit von OStD S. und OStD Dr. T. vor. OStD Dr. T. habe die, wie der Kläger vortrage, Willkürgrenze durch die Ausführungen in seinen Beurteilungsbeiträgen sowie der Stellungnahme vom 8. März 2011 nicht überschritten. Die Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge enthielten auch keine falschen Tatsachenfeststellungen. Ebenso wenig stünden die in diesen getroffenen Feststellungen im Widerspruch zueinander. Einer von dem Kläger angeregten weiteren Beweiserhebung im Wesentlichen durch die Vernehmung von Zeugen bedürfe es nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen (Bl. 8 bis 83 des Urteilsabdrucks).
52Der Kläger hat gegen das ihm am Tag der mündlichen Verhandlung zugestellte Urteil am 27. Mai 2018 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat diesem Antrag mit Beschluss vom 13. April 2021 mit der Begründung entsprochen, dass im Hinblick auf die Ablehnung der vom Kläger beantragten Terminsverlegung ein Verfahrensfehler vorliege, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Mit am 31. Mai 2021 und 2. Juni 2022 eingegangenen Schriftsätzen hat der Kläger die zugelassene Berufung begründet. Ergänzend und vertiefend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen macht er geltend, sämtliche ihm erteilten Beurteilungen sowie Beurteilungsbeiträge seien rechtswidrig. Neben OStD S. und OStD Dr. T. sei auch ORR I1. von der Bezirksregierung N. voreingenommen gewesen. ORR I1. habe nicht nur die Entlassungsverfügung erlassen, sondern auch an dem Beurteilungsverfahren teilgenommen. Dies ergebe sich aus dessen Aussagen über seine - des Klägers - Leistungen als Lehrer in der Sondersitzung des Personalrats am 17. März 2011, in der über seine Entlassung beraten worden sei. Zudem müsse die Plausibilität des Beurteilungsverfahrens im Allgemeinen in Frage gestellt werden. Angesichts seines erfolgreich absolvierten Studiums und Ablegung der Examensprüfungen sei bereits die Behauptung nicht „glaubwürdig“, das Fach Englisch sei sein „Problemfach“. Soweit in den Beurteilungen die nicht stets erreichte Realisation von Unterrichtsplanungen im konkreten Unterrichtsgeschehen kritisiert werde, stehe dieser Kritik die nachweislich erfolgreiche Realisation von zwölf Unterrichtsplanungen im Unterrichtsgeschehen im Referendariat und im zweiten Staatsexamen und bei weiteren drei beurteilungsrelevanten Lehrproben in der regulären Probezeit gegenüber. Sowohl OStD H. als auch OStD I3. , Schulleiter des S4. -von-X2. Berufskollegs, hätten ausgeführt, es sei nach ihrer Auffassung nicht glaubhaft, dass ein Probebeamter, der bereits im Referendariat und in der Examensprüfung zwölf Lehrproben abgeleistet und dadurch mehrfach den Beweis angetreten habe, dass er dazu in der Lage sei, Unterricht nach aktuell geltenden Standards zu planen und die Planung auch erfolgreich im Unterricht zu realisieren, in der Probezeit diese Fähigkeit plötzlich nicht mehr besitzen solle. Überdies sei OStD I2. seitens der Bezirksregierung verboten worden, sich selbst einen Eindruck von seinem Unterricht durch Unterrichtsbesuche zu machen. Ebenso könne ihm die angeblich nicht durchgängige Erreichung der Lernziele, die zum Bewertungsschwerpunkt gemacht worden sei, nicht entgegengehalten werden, wenn, wie hier OStD S. (bei der Lehrprobe am 5. Juni 2007) und OStD Dr. T. (bei der Lehrprobe am 11. Februar 2010) aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Klassenraum nach der Hälfte der Unterrichtszeit verlassen hätten und dadurch keine Teilnahme an der Lernzielkontrollphase stattgefunden habe. Es verstoße überdies gegen Art. 33 Abs. 2 GG, dass er im Rahmen seiner regulären Probezeit fachfremd vier Lehrproben in dem Fach Allgemeine Wirtschaftslehre (AWL) habe ableisten müssen.
53Die Beurteilung vom 27. Januar 2011, die den ausschlaggebenden Zeitraum der letztmalig verlängerten Probezeit für die Frage seiner Bewährung umfasse, sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Beurteilungsbeitrag vom 15. Dezember 2010, die dieser maßgeblich zugrunde liege, rechtswidrig sei. Der Beurteilungsbeitrag enthalte keine hinreichenden Ausführungen zur Vergabe der Einzelbewertungen für die von OStD Dr. T. selbst gewählten Bewertungsschwerpunkte der durchgängigen Erreichung der Lernziele, Lernberatung, Erziehen und Benotung von Schülerleistungen und auch keine Bewertungsaussage im Hinblick auf die Frage seiner Bewährung in der Probezeit. Die Aussagen in dem Beitrag seien vielmehr ergebnisoffen; ihnen könnte auch die Feststellung seiner Bewährung entnommen werden. Der Beurteilungsbeitrag enthalte dementsprechend auch kein vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - gefordertes Gesamturteil, in das sämtliche Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG hätten einfließen müssen. Der Beurteilungsbeitrag halte sich zudem nicht an die Beurteilungsrichtlinien zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen aus dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK) vom 19. November 2010 (MBl. NRW. S. 847). Die reinen Werturteile zu den Lehrerkompetenzen Lernzielerreichung, Lernberatung, Erziehung und Beurteilung von Schülerleistungen folgten individuell unterschiedlichen, nicht offengelegten Bewertungsvorstellungen von OStD Dr. T. . Der Beurteilungsbeitrag und die letzte Beurteilung seien überdies rechtswidrig, weil in diesen Tatsachen und Werturteile vermengt würden, den darin enthaltenen Aussagen die notwendige Klarheit fehle, auf welche Situation sich diese bezögen, und die darin getroffenen Werturteile nicht hinreichend plausibilisiert worden seien. Zudem stünden einzelne Aussagen in dem Beurteilungsbeitrag zueinander, aber auch zu Angaben in den Beurteilungen von OStD S. in einem nicht auflösbaren Widerspruch. Ferner seien die in dem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung enthaltenen Kritikpunkte durch die Stellungnahmen von Pastorin C2. , OStD H. , StR G. , Prof. Dr. S5. , Prof. Dr. L2. und StD i. R. Diplom-Ingenieur H1. H2. sowie die eidesstattlichen Versicherungen seiner ehemaligen Schüler widerlegt worden.
54Die Rechtsfehler aus dem Beurteilungsbeitrag vom 15. Dezember 2010 seien auch nicht durch die nachträglichen Stellungnahmen vom 22. Januar und 8. März 2011 behoben worden. Es bestünden hinsichtlich dieser Schreiben Zweifel an der Urheberschaft von OStD Dr. T. , da diese nicht von ihm unterschrieben seien und unzutreffende Sachverhaltsdarstellungen enthielten. Das Schreiben vom 22. Januar 2011 trage ferner nicht den Briefkopf des L1. Berufskollegs und enthalte keinen Inhalts-/Bestimmungsadressaten, sodass bereits fraglich sei, auf welche Weise dieser Schriftsatz der Bezirksregierung N. hätte zugehen können. Vor diesem Hintergrund sowie wegen des Formulierungsstils spreche vieles dafür, dass ORR I1. der wahre Verfasser der Stellungnahmen sei. Der Schriftsatz vom 8. März 2011 habe überdies offensichtlich dazu gedient, den Widerstand des Personalrates zu brechen. Jedenfalls könnten die Stellungnahmen mangels Unterschrift keine Rechtswirkung entfalten. Dies ergebe sich aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Juli 2016 - 4 Ta 118/16 -.
55Die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung folge ferner daraus, dass sie sich auf die rechtswidrigen dienstlichen Beurteilungen von OStD S. vom 16. April 2010 und vom 19. Dezember 2008 stütze.
56Aus diesen Gründen bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ferner liege der Berufungsgrund der Divergenz vor, weil sich das Verwaltungsgericht Münster die Ausführungen in der Entlassungsverfügung zu eigen gemacht habe und diese gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstießen.
57Der Kläger beantragt,
58das angefochtene Urteil zu ändern und
591. die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung N. vom 31. März 2011 aufzuheben,
2. das beklagte Land unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 27. Januar 2011 zu verurteilen, die Beurteilung zum Abschluss der Probezeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen.
Die ursprünglich noch angekündigten Anträge, gerichtet auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilungen vom 19. Dezember 2008, 16. April 2010 und der Beurteilungsbeiträge vom 22. Februar 2010 und 15. Dezember 2010 sowie entsprechender Erstellung neuer Beurteilungen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
64Das beklagte Land beantragt,
65die Berufung zurückzuweisen.
66Zur Begründung nimmt es auf seine Ausführungen in den Verfahren 4 L 354/11, 4 K 763/14, 4 K 1417/10, 6 B 1287/11, 6 A 1938/12, 6 E 721/12, 6 A 463/16 und 6 A 1641/17 Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Zur Plausibilisierung der abschließenden Beurteilung lägen umfangreiche Stellungnahmen vor, auf die verwiesen werde. Aus den vom Kläger im Jahr 2013 und 2014 erstellten Gutachten mit Analysen und Darlegungen zu den Unterrichtsplanungen aus November und Dezember 2010 lasse sich keine qualitative Aussage über seine fachlichen Leistungen in der Probezeit ableiten. Der Kläger berufe sich zudem auf Beurteilungsrichtlinien, die in seinem Fall keine Anwendung fänden. Diese Richtlinien beanspruchten nur Geltung für Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales. Lehrkräfte unterfielen jedoch, auch zum damaligen Zeitpunkt, dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, heute dem Ministerium für Schule und Bildung (MSB). Für die Beurteilung des Klägers fänden deshalb die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (vgl. Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften [BASS] 21-02 Nr. 2) in der damals gültigen Fassung vom 2. Januar 2003 Anwendung. Die Schlussbeurteilung der beamtenrechtlichen Probezeit sei unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinien erstellt worden. Die von dem Kläger angeführten Grundsätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - seien im Beurteilungsverfahren beachtet worden. Die Schreiben vom 22. Januar und 8. März 2011 seien von OStD Dr. T. verfasst worden. Zweifel an der Urheberschaft bestünden nicht, da die Schreiben der üblichen Verwaltungspraxis entsprechend mit „gez. Dr. T. “ endeten. Ein Schriftformerfordernis gebe es nicht, der Beurteilungsbeitrag sei auch nicht mit einem Arbeitszeugnis vergleichbar.
67Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten 4 L 635/08, 4 K 1417/10, 4 L 354/11, 4 K 763/14 und 4 K 2603/15, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung N. und auf die Kopien aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster - 91 Js 2183/11 - Bezug genommen.
68E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
69Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
70Im Übrigen hat die zulässige Berufung keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig (A), aber unbegründet (B).
71A. Die auf die Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 31. März 2011 und der dienstlichen Beurteilung vom 27. Januar 2011 sowie die Neuerstellung der Beurteilung zum Abschluss der Probezeit gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere ist hinsichtlich der Entlassungsverfügung die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt. Auch bestehen keine Bedenken, dass der Kläger die Beurteilung vom 27. Januar 2011 erst drei Monate später am 28. April 2011 klageweise angegriffen hat. Denn die dienstliche Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten
72- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
73ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels einer Regelung mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen kein Verwaltungsakt. Für sie besteht nicht die Notwendigkeit baldigen Eintritts der Unanfechtbarkeit und deshalb einer Befristung der Anfechtbarkeit. Der Beamte kann daher im Grundsatz seine Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen. Dies gilt indessen nur in den Grenzen der Verwirkung,
74vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 B 108.13 -, juris Rn. 11, und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 MB 16/16 -, juris Rn. 19,
75für die im Hinblick auf die angegriffene Beurteilung nichts ersichtlich ist.
76B. Die Klage ist jedoch unbegründet.
77Sowohl die dienstliche Beurteilung vom 27. Januar 2011 (I) als auch die Entlassungsverfügung vom 31. März 2011 sind rechtmäßig (II) und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (analog).
78I. Die durch den (ehemaligen) Schulleiter des Berufskollegs B. , OStD S. , aus Anlass der Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit gefertigte dienstliche Beurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO keinen Anspruch auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung.
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen Richtlinien erlassen, sind die Beurteiler an diese hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Das Gericht hat deshalb weiterhin zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.
81Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 ‑ 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 = juris Rn. 13, vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 = juris Rn. 14 f. und vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 32 f.
82Hiervon ausgehend leidet die dienstliche Beurteilung vom 27. Januar 2011 an keinen durchgreifenden Rechtsfehlern. Die Beanstandungen des Klägers verfangen nicht. Dies gilt zunächst hinsichtlich seines Vorbringens, dass
83- OStD S. und OStD Dr. T. befangen seien,
84- die streitgegenständliche Beurteilung sowie der Beurteilungsbeitrag vom 15. Dezember 2010
85- an Plausibilisierungsmängeln litten,
86- widersprüchliche Aussagen sowie
87- falsche oder unvollständige Tatsachen- und Sachverhaltsfeststellungen enthielten und
88- sachlich unrichtig seien,
89- die Beurteilung eine bloße Abschrift des Beurteilungsbeitrages darstelle,
90- die in der Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Feststellungen und Wertungen durch die vorgelegten Stellungnahmen, Gutachten und eidesstattlichen Versicherungen widerlegt worden seien,
91- OStD S. diese bei Abfassung der Beurteilung nicht berücksichtigt habe.
92Auf die insoweit einschlägige, ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts (Bl. 13 bis 21, 31 bis 72 des Urteilsabdrucks), denen der Senat folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das über den erstinstanzlichen Vortrag hinausgehende bzw. dieses vertiefende Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Insoweit gilt Folgendes:
931. Die Rüge des Klägers greift nicht durch, die Plausibilität des Beurteilungsverfahrens müsse im Allgemeinen in Frage gestellt werden, aufgrund dessen Verlaufs und da angesichts seines erfolgreich abgeschlossenen Lehramtsstudiums, seiner erfolgreich abgelegten Staatsprüfungen, seiner positiven Beurteilungen im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes und seiner ersten Lehrprobe als Probebeamter sowie der positiven Stellungnahmen von Prof. Dr. S5. nicht „glaubhaft“ sei, dass er Defizite in dem Unterrichtsfach „Englisch“ sowie der Unterrichtsdurchführung und Unterrichtsrealisation aufweisen solle.
94a) Der Kläger verkennt, dass seinen Examensnoten und Leistungen im Vorbereitungsdienst für seine dienstliche Beurteilung als Probebeamter keine nennenswerte Relevanz zukommt. An die Leistungen eines Lehramtsanwärters bzw. Studenten werden andere Anforderungen gestellt als an die eines Lehrers im Probebeamtenverhältnis, der die Lebenszeiternennung anstrebt. Die Bewertungen der vor der Einstellung in das Probebeamtenverhältnis gezeigten Leistungen enthalten daher keine belastbaren Aussagen über die Bewährung im Rahmen der Probezeit. Vielmehr ist das erfolgreiche Ablegen der Staatsprüfung nach Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes notwendige Voraussetzung für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Überdies zeigen entgegen dem Vorbringen des Klägers bereits seine Beurteilungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes etwa vom 19., 20. Oktober und 7. Dezember 2005 die auch in der angegriffenen Beurteilung benannten Schwächen auf, etwa im Zeitmanagement, in der Planung und Sicherung der unterrichtlichen Inhalte, im Hinblick auf Abweichungen von Unterrichtsplanung zur Unterrichtsrealisation, Unzuverlässigkeit bei der Wahrnehmung fachlehrertypischer Verwaltungsaufgaben und ein noch ausbaufähiges Basiswissen im Fach Englisch. Auch in der vom Kläger insoweit explizit benannten Beurteilung durch seinen Ausbildungslehrer StD S7. vom 28. Januar 2005 lässt die Formulierung „Der Schritt zur praktischen Umsetzung der Förderung des selbstständigen Lernens gelingt in zunehmenden Maße“ noch vorhandene Defizite erkennen.
95b) Dass die erste Lehrprobe des Klägers als Probebeamter mit der Note „gut“ bis „befriedigend“ beurteilt worden ist, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Beurteilungsverfahrens. Denn diese Benotung verhält sich nur zu dem in der Lehrprobe gewonnenen Eindruck; sie steht einer nachfolgenden schlechteren Bewertung aus Rechtsgründen nicht entgegen.
96c) Rechtlich zu beanstanden ist das streitgegenständliche Beurteilungsverfahren auch nicht mit Blick auf die vom Kläger monierten Lehrproben in der regulären Probezeit im Fach AWL, für das er keine Lehrbefähigung besitzt. Zum einen ist, wie bereits in dem Urteil vom 10./11. Juli 2012 - 4 K 1417/10 - ausgeführt (vgl. Urteilsabdruck S. 41), nicht erkennbar, dass OStD S. die Ausgangssituation, insbesondere, dass er fachfremd unterrichtet hat, bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt hat. Zum anderen kann sich der Kläger auf etwaige Fehler in der regulären Probezeit nicht mehr berufen, weil sein Recht auf Überprüfung insoweit verwirkt ist. Wie bereits dargestellt kann der Beamte im Grundsatz seine Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen und damit diese auch einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung zuführen. Dies gilt jedoch nur in den Grenzen der Verwirkung. Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Klagerechts tritt ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
97Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 ‑ 6 B 714/19 -, NWVBl. 2020, 29 = juris Rn. 13 ff., vom 17. September 2018 - 6 A 1510/17 -, juris Rn. 19 ff., vom 4. Juli 2011 - 6 A 1343/10 -, juris Rn. 5, sowie Beschluss vom 13. Oktober 2010 ‑ 6 B 1001/10 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.
98Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung.
99Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 B 108.13 -, a. a. O. Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 MB 16/16 -, a. a. O. Rn. 19, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 L 5144/17 -, juris Rn. 24; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 L 138/13 -, DÖD 2014, 102 = juris Rn. 12, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Juni 2009 - 4 S 213/09 -, juris Rn. 17: Orientierung am Regelbeurteilungszeitraum.
100Der Kläger hat danach sein Recht auf Überprüfung der dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2008 verwirkt.
101Das erforderliche Zeitmoment ist erfüllt und zwar auch dann, wenn mit der oben genannten engeren Auffassung hierfür eine Orientierung am Regelbeurteilungszeitraum erfolgt. Die Beurteilung ist dem Kläger am 27. Dezember 2008 bekannt gegeben worden. Er hat zwar, nachdem ihm der Inhalt der beabsichtigten Beurteilung eröffnet wurde, insbesondere gegen die dieser zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträge Gegendarstellungen eingereicht. Zudem hat er ebenfalls bereits vor deren Erstellung gerügt, dass das Beurteilungsverfahren rechtswidrig sei, weil OStD S. als sein Beurteiler befangen sei, und dies auch gerichtlich geltend gemacht. Seinen Antrag, OStD S. das Beurteilungsrecht zu entziehen, hat das Verwaltungsgericht Münster jedoch vor der endgültigen Abfassung und Aushändigung der Beurteilung mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 abgelehnt. Gegen die ihm im Anschluss ausgehändigte Beurteilung ist der Kläger indes über viele Jahre hinweg nicht gerichtlich oder in anderer Weise vorgegangen. Einen entsprechenden Aufhebungs- und Neubeurteilungsantrag hat er erstmals mehr als zwölf Jahre nach Aushändigung der Beurteilung gestellt.
102Auch das Umstandsmoment ist gegeben. Der Kläger hat sich nicht vorbehalten, die Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt anzugreifen. Ein entsprechender Vorbehalt kann aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht aus den vor der Aushändigung der Beurteilung ergriffenen Maßnahmen in Form der die Beurteilungsbeiträge betreffenden Gegendarstellungen und der dortigen Geltendmachung der Befangenheit des Beurteilers gesehen werden. In diesen hat er weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er sich ein Vorgehen gegen die noch ausstehende (End-)Beurteilung vorbehalte. Abgesehen davon wären seinerzeit geäußerte Vorbehalte allein auch nicht geeignet gewesen, den Eintritt der Verwirkung über einen so langen Zeitraum wie hier - mehr als ein Jahrzehnt - auszuschließen.
103Aus seinem Verhalten nach Aushändigung der endgültigen Beurteilung kann auch im Zusammenhang mit der sodann erfolgten Abordnung an eine andere Schule gerade geschlossen werden, dass er sich mit der Beurteilung abgefunden hatte. Dafür spricht auch, dass er die zweite ihm erteilte Beurteilung gleich mehrfach gerichtlich angegriffen hat, ohne auf die Aufhebung der Beurteilung vom 19. Dezember 2008 hinzuwirken. Insoweit hat er zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 16. April 2010 zwar auch Sachverhalte geltend gemacht, die im Beurteilungszeitraum der dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2008 liegen. Gleichwohl hat er die Beurteilung in das Verfahren nicht einbezogen. Bis 2021 hat er auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, dass er deren Aufhebung begehrt, was insbesondere im Hinblick auf das sonst gezeigte Verhalten des Klägers, der seine Rechte stets zeitnah und vehement geltend gemacht hat, das beklagte Land zum Anlass nehmen konnte, anzunehmen, er werde die Beurteilung, wenn er diese auch inhaltlich nicht akzeptiere, nicht angreifen. Er hat demnach auf die Beurteilung reagiert, jedoch nicht in einer Weise, die den Dienstherrn zu der Annahme veranlassen konnte, er werde diese auch nach Ablehnung seines vor deren Erlass angestrengten Eilverfahrens nicht akzeptieren. Gründe, die den Kläger an einer entsprechenden, zeitlich angemessenen Reaktion gehindert haben, sind nicht erkennbar.
104Vor diesem Hintergrund kann er der dienstlichen Beurteilung vom 27. Januar 2011 keine von ihm als rechtsfehlerhaft bewerteten Umstände aus der regulären Probezeit, die Gegenstand der Beurteilung vom 19. Dezember 2008 sind, entgegenhalten.
105d) Zweifel an dem Beurteilungsverfahren begründen auch nicht die schriftlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. S5. zur Unterrichtsplanung des Klägers. sowie deren Konkretisierungen in der mündlichen Verhandlung. Denn diese stellen lediglich dessen eigene Bewertungen dar, die weder die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung - dazu noch unten - noch des Beurteilungsverfahrens begründen (können); zu letzterem verhalten sie sich überdies gar nicht.
106e) Ohne Erfolg rügt der Kläger zudem, dass dem Schulleiter des S4. -von-X2. Berufskollegs seitens der Bezirksregierung verboten worden sei, seinen Unterricht zu besuchen und zu beurteilen. Das von dem Kläger angeführte Verbot hatte keine Auswirkungen auf das Beurteilungsverfahren. Denn maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Sein Verhalten nach Ablauf der Probezeit bleibt außer Betracht.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2022 ‑ 6 B 850/21 -, IÖD 2022, 94 = juris Rn. 7 m. w. N.
108Die laufbahnrechtliche Probezeit des Klägers war jedoch bei seiner Abordnung an das S4. -von-X2. Berufskolleg bereits abgelaufen, sodass seine dort gezeigten Leistungen nicht mehr beurteilungsrelevant waren und es mithin keiner weiteren Unterrichtsbesuche bedurfte.
1092. Die Beurteilung ist auch nicht aufgrund der vom Kläger geltend gemachten Befangenheit von ORR I1. rechtsfehlerhaft. Der Einwand des Klägers, ORR I1. habe am Beurteilungsverfahren teilgenommen, weil er gegenüber dem Personalrat unzutreffende Aussagen über seine in der Probezeit gezeigten Leistungen getroffen habe, die überdies dessen Voreingenommenheit belegten, geht ins Leere. Der Kläger verkennt, dass die von ORR I1. ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 17. März 2011 gegenüber dem Personalrat getroffenen Aussagen ausschließlich das (insoweit auch allein mitwirkungspflichtige) Entlassungsverfahren betrafen. An der streitgegenständlichen Beurteilung hat ORR I1. , für dessen Voreingenommenheit - worauf noch einzugehen sein wird - überdies kein Anhalt besteht, nicht mitgewirkt.
1103. Die Beurteilung weist ferner nicht deshalb Rechtsmängel auf, weil OStD S. sich - wie der Kläger geltend macht - maßgeblich auf den Beurteilungsbeitrag vom 15. Dezember 2010 stütze und dieser wiederum rechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre. Auch insoweit wird auf die Begründung des Verwaltungsgerichts verwiesen. Die mit der Berufung angeführten, über die im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehenden Einwände zeigen gleichfalls eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Beurteilungsbeitrags nicht auf.
111a) Es ist nicht ersichtlich, dass der für die Abfassung des Beurteilungsbeitrags zuständige (ehemalige) Schulleiter der Abordnungsschule des L1. Berufskollegs OStD Dr. T. befangen war. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung, seine Befangenheit ergebe sich aus den Ausführungen in dem Schreiben vom 8. März 2011, das nachweislich falsche Tatsachen zur Unterrichtsplanung und zur Unterrichtsrealisation der vier Lehrproben in der letztmalig verlängerten Probezeit enthalte und damit offensichtlich dazu gedient habe, den Widerstand des Personalrats zu brechen, entbehrt jeder Grundlage. Das Schreiben vom 8. März 2011 ist sachlich formuliert und konkretisiert die Ausführungen in dem Beurteilungsbeitrag. Allein der Umstand, dass der Kläger die Ausführungen für unzutreffend hält, begründet weder die Annahme der Voreingenommenheit von OStD Dr. T. noch rechtfertigt er die Behauptung, dass diese genutzt worden seien, um den Widerstand des Personalrates zu brechen. Es bestehen auch keine Zweifel, dass OStD Dr. T. Urheber des Schreibens ist. Er hat dieses, wenn auch nur maschinenschriftlich, mit seinem Namen unterzeichnet; diese Vorgehensweise ist nach Angaben des beklagten Landes üblich. Zudem war es einem mit dem Briefkopf des L1. Berufskollegs versehenen Anschreiben beigefügt. Für die Urheberschaft des OStD Dr. T. spricht überdies in inhaltlicher Hinsicht, dass in dem Schreiben - insbesondere etwa in seinem das "classroom management" betreffenden Abschnitt - eine ganze Reihe von Einzelheiten erwähnt wird, die allein ein mit den schulischen Gegebenheiten (etwa den räumlichen, organisatorischen und personellen Verhältnissen) im Einzelnen Vertrauter kennen kann und die die von OStD Dr. T. zuvor gemachten Angaben sinnvoll ergänzen, über diese aber auch noch deutlich hinausgehen. Der Kläger benennt insoweit auch keine Anhaltspunkte, die seine Behauptung stützen und zu einer entsprechenden weiteren Aufklärung Anlass bieten könnten. Dass er mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden ist, stellt einen solchen ersichtlich nicht dar. Im Übrigen verhält er sich auch widersprüchlich, wenn er das Schreiben einerseits heranzieht, um die Befangenheit von OStD. Dr. T. zu begründen, andererseits aber dessen Urheberschaft an dem Schreiben bestreitet. Im Übrigen wird zur Begründung einer nicht ersichtlichen Voreingenommenheit von OStD Dr. T. auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen der Senat folgt (Bl. 54 und 55 des Urteilsabdrucks).
112b) Der Beurteilungsbeitrag von OStD Dr. T. steht im Einklang mit den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien. Diese finden sich in den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für Lehrerausbildung - Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, BASS 21-02 Nr. 2 (im Folgenden: BRL). Die von dem Kläger angeführten Richtlinien für dienstliche Beurteilungen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen, aus dem Runderlass des MIK vom 19. November 2010 sind, worauf das beklagte Land in der Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen hat, weder für den Beurteilungsbeitrag noch für die Beurteilung des Klägers einschlägig. Nach Ziffer 2 des Runderlasses des MIK gelten diese für Beamte im Geschäftsbereich des Innenministeriums. Der Kläger unterfiel als Lehrer hingegen dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, sodass die in dessen Runderlass enthaltenen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung des Klägers maßgeblich sind. Danach war OStD S. gemäß Ziffer 2.7 BRL als Schulleiter der Stammdienststelle des Klägers für die Beurteilung zuständig. Entsprechend Ziffer 4.7 BRL endete die Beurteilung mit der Feststellung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat. Nach Ziffer 2.7 BRL soll von dem Schulleiter der Abordnungsschule ein formloser Beitrag eingeholt werden. Aus Ziffer 2.3 BRL, der die Abgabe von Leistungsberichten in Fällen regelt, in denen der Endbeurteiler über keine eigenen Erkenntnisse der Leistungen des Beurteilten verfügt, folgt, dass in den einzuholenden Leistungsberichten von einem Gesamturteil abzusehen ist. Vor diesem Hintergrund greifen die Einwände des Klägers, dass in dem Beurteilungsbeitrag vom 15. Dezember 2010 ein entsprechendes Gesamturteil fehle und dieser keine dem Runderlass des MIK vom 19. November 2010 entsprechende Punktwertung für die Leistungsmerkmale enthalte, nicht durch.
113c) Auch greift der Einwand des Klägers nicht durch, der Beurteilungsbeitrag genüge den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, aufgestellten Anforderungen nicht, weil er nicht mit einem Gesamturteil schließe, in das die drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG eingeflossen seien. Insoweit verkennt der Kläger, dass ein Beurteilungsbeitrag und eine Endbeurteilung nicht denselben Zwecken dienen und insoweit auch nicht denselben rechtlichen Anforderungen unterliegen. Die vorgenannte Entscheidung verhält sich, soweit das Erfordernis des Gesamturteils betroffen ist, allein zu dienstlichen Beurteilungen; weder ihr noch anderen Judikaten oder einschlägigen Rechtsnormen ist zu entnehmen, dass ein Beurteilungsbeitrag mit einem Gesamturteil enden muss. Angemerkt sei, dass - handelte es sich um eine dienstliche Beurteilung - es bei dem Gesamturteil einer Probezeitbeurteilung überdies rechtmäßig und zweckmäßig ist, wenn sich dieses auf die Feststellung beschränkt, ob sich der Probebeamte in der Probezeit bewährt hat oder nicht.
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, BVerwGE 165, 263 = juris Rn. 58.
115Eine entsprechende Feststellung hat der nach den Beurteilungsrichtlinien dafür zuständige OStD S. in der angegriffenen Beurteilung vom 27. Januar 2011 auf Grundlage des insoweit aussagekräftigen Beurteilungsbeitrags getroffen.
116d) Der Beurteilungsbeitrag enthält entsprechend der vom Kläger zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 ‑, hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen. Dies ist - so das Bundesverwaltungsgericht - erforderlich, wenn der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des Beurteilten nicht - oder nicht hinreichend - aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall müsse der Beurteilungsbeitrag entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl). Die Anforderungen an Umfang und Tiefe des Beurteilungsbeitrags ist dann höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst.
117Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 2 A 10.13 -, a. a. O. Rn. 25.
118Diesen vorliegend entsprechend zu Grunde zu legenden Anforderungen ist in Anbetracht der Ausführungen von OStD Dr. T. im Beurteilungsbeitrag vom 15. Dezember 2010 genügt. In dem Beurteilungsbeitrag beschreibt dieser auf vier Seiten ausführlich die von dem Kläger am L1. Berufskolleg gezeigten dienstlichen Leistungen. Die dortigen Ausführungen, wie etwa
119- „[…] Lehrerfunktionen, wie zum Beispiel Erziehen und Lernberaten, werden noch nicht in der wünschenswerten Weise bedient.“
120- „Im Rahmen seiner unterrichtlichen Tätigkeit hat sich auch durchgängig die Notwendigkeit ergeben, Beurteilungsgrundlagen für die Schülerinnen und Schüler systematisch vorzubereiten, zu erheben und auszuwerten. Bezogen auf diese Lehrerfunktion haben sich durchgängig Nachsteuerungsbedarfe ergeben.“
121- „Differenzierte Analysen zur Erschließung der Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler wären wünschenswert […],“
122- „Wesentliches Planungshemmnis für gelingende Unterrichtsrealisation stellt allerdings fortdauernd die defizitäre Vergewisserung des Fachlehrers zu den lernpsychologischen Grundkonstanten moderner Unterrichtspraxis dar. Hierzu gelingt es weiterhin nicht in wünschenswerter Weise, Handlungsschritte der Lerner in Planungsüberlegungen zu antizipieren […].“
123- „Lediglich in einzelnen Stunden ist es in Ansätzen gelungen, dass sich die jeweilige Lerngruppe in ihrer Gesamtheit stabil in den Unterrichtsablauf einbringen konnte“
124- „Zusammenfassend ist deshalb nach wie vor festzustellen, dass die angestrebten Unterrichtsziele nicht durchgängig erreicht werden können“
125- „Die Lehrerfunktionen des Vorbereitens, Organisierens und Nachbereitens des Unterrichts im Klassenraum (class room management) ist durch umfassende Defizite geprägt“
126- „Die Bereitschaft des Fachlehrers, die kritischen Beratungshinweise konstruktiv aufzunehmen, kann nur bedingt festgestellt werden“
127- „Weiterhin ist jedoch eine Verbesserung des Selbstmanagements anzuraten, da häufiger organisatorische Systemverpflichtungen und auch Teamabsprachen nur unzureichend eingehalten werden konnten“
128ermöglichten eine entsprechende Bewährungsbeurteilung durch den Endbeurteiler. In dem Beurteilungsbeitrag werden deutlich die bei dem Kläger vorhandenen Stärken, Entwicklungen und Defizite benannt, sodass keine Rede von einem ‑ wie der Kläger meint - „bewertungsoffen“ formulierten Beurteilungsbeitrag von OStD Dr. T. sein kann. Darüber hinaus werden die in dem Beurteilungsbeitrag dargestellten Defizite in der Stellungnahme von OStD Dr. T. vom 22. Januar 2011 weiter ausdifferenziert. Eine solche weitere Konkretisierung war, anders als der Kläger vorträgt, angesichts der in dem Beurteilungsbeitrag enthaltenen ausführlichen textlichen Darstellung seiner Leistung auch möglich. Zweifel, dass OStD Dr. T. Urheber der Stellungnahme vom 22. Januar 2011 ist, bestehen aus den bereits zur Stellungnahme vom 8. März 2011 dargestellten Gründen nicht, auch wenn diese nicht einem Anschreiben mit Briefkopf des L1. Berufskollegs beigefügt war.
129Fehl geht der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Diktion in der Stellungnahme vom 22. Januar 2011 unterscheide sich von der im Beurteilungsbeitrag und lege den Rückschluss auf einen anderen Verfasser nahe. Dahingehende Unterschiede lassen sich nicht feststellen. Im Übrigen sprechen die in den ergänzenden Stellungnahmen aufgeführten konkreten Beispiele etwa zu der Organisationsproblematik, die der Kläger in tatsächlicher Hinsicht auch nicht durchgreifend in Frage stellt, gegen die von dem Kläger gemutmaßte Urheberschaft des ORR I1. und gerade für die des OStD Dr. T. .
130Fehl geht ferner der Vortrag des Klägers, es bestehe ein unauflöslicher Widerspruch zwischen dem Beurteilungsbeitrag des OStD Dr. T. vom 15. Dezember 2010 und dessen - so der Kläger - "vermeintlichen Erläuterungsschriftsatz" vom 22. Januar 2011, was einerseits die Rechtsfehlerhaftigkeit des Beitrags und der darauf beruhenden dienstlichen Beurteilung und andererseits belege, dass nicht OStD Dr. T. , sondern ORR I1. dessen Verfasser sei. Abgesehen davon, dass derartige Widersprüche nicht zwingend auf unterschiedliche Verfasser schließen ließen, liegen solche nicht vor. Der Kläger verweist hierzu darauf, dass in dem Beurteilungsbeitrag des OStD Dr. T. vom 15. Dezember 2010 davon die Rede ist, die angestrebten Unterrichtsziele seien "nicht durchgängig" erreicht worden, während es in der Stellungnahme vom 22. Januar 2011 heißt, der "Hinweis auf die fehlende Tatsachenfeststellung hinsichtlich der durchgängigen Nichterreichung der Lernziele" sei unzutreffend. Letztere Bemerkung ist nicht so zu verstehen, dass damit dem Kläger nunmehr - abweichend vom Vorausgegangenen - vorgehalten werden soll, er habe niemals Lernziele erreicht. Mit der Bemerkung verteidigt vielmehr OStD Dr. T. lediglich seine im Beitrag vorgenommenen Bewertungen gegen den vom Kläger in seiner Gegendarstellung vom 21. Januar 2011 erhobenen Vorwurf, diesen lägen unzureichende Tatsachenfeststellungen zugrunde, wobei er den Bezugspunkt des Vorwurfs ungenau zusammengefasst haben mag.
131Ins Leere geht auch der Einwand des Klägers, die Stellungnahme vom 22. Januar 2011 entfalte keine Rechtswirkung, weil sie nicht unterschrieben worden bzw. nicht wirksam zugegangen sei. Die von dem Kläger insoweit herangezogene Entscheidung des LAG Hamm zu Arbeitszeugnissen geht aus den bereits vom beklagten Land in dem Berufungserwiderungsschriftsatz dargestellten Gründen, auf die insoweit verwiesen wird, an dem hier vorliegenden Sachverhalt vorbei. OStD S. hat den Beurteilungsbeitrag sowie die Stellungnahme vom 22. Januar 2011 zur Beurteilung des Klägers herangezogen und ist auch auf Grundlage seiner eigenen Anschauung zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Kläger aufgrund der weiterhin - auch aus dem Beurteilungsbeitrag - erkennbaren Schwächen in der Probezeit nicht bewährt habe. Die Behauptung des Klägers, OStD S. habe die Stellungnahme vom 22. Januar 2011 bei Abfassung der Beurteilung nicht vorgelegen, entbehrt jedweder Grundlage. OStD S. hat diese in der Beurteilung explizit als Beurteilungsgrundlage aufgeführt. Unerheblich ist daher das Vorbringen des Klägers, dass die Stellungnahme vom 22. Januar 2011 nicht direkt an OStD S. adressiert gewesen sei und auch im Übrigen keine „Inhalts-/Bestimmungsadressaten“ enthalten habe. Denn aus dem Vorstehenden folgt, dass OStD S. offenkundig vor Ausfertigung seiner Beurteilung von dieser, etwa durch eine - hier naheliegende - Weiterleitung als E-Mail-Anhang durch die Bezirksregierung N. , Kenntnis erlangt hat.
132e) Der Beurteilungsbeitrag sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 22. Januar und 8. März 2011 zeichnen ein aussagekräftiges Bild der Leistung des Klägers (aa) und weisen weder falsche Tatsachen- oder Sachverhaltsfeststellungen (bb) noch Widersprüche (cc) auf.
133aa) Der Beurteilungsbeitrag sowie die diesen konkretisierenden Stellungnahmen vom 22. Januar und 8. März 2011 enthalten aussagekräftige und hinreichend plausible Aussagen.
134(1) Die Rüge des Klägers, dass der Beurteilungsbeitrag an Plausibilisierungsdefiziten leide, greift nicht durch. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Kläger macht insoweit keine Umstände geltend, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Sein Vortrag, dass das Verwaltungsgericht insoweit lediglich die Ausführungen in der Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag wiederholt habe, aber das beklagte Land weder zur Plausibilisierung aufgefordert noch das Vorliegen einer solchen aufgezeigt habe, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat anschaulich dargestellt, dass die vom Kläger gerügten Plausibilisierungsdefizite nicht bestehen. Zur Begründung, dass sich die vom Kläger als fehlend gerügten Begründungen und tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Beurteilung, dem Beurteilungsbeitrag sowie den ergänzenden Schriftsätzen vom 22. Januar 2011 und 8. März 2011 entnehmen lassen, hat es diese im Einzelnen wiedergegeben. Vor welchem Hintergrund dies unzureichend sein soll und einer weiteren Prüfung bedarf, ist nicht ersichtlich.
135Das Verwaltungsgericht hat auch nicht, wie der Kläger geltend macht, fälschlich angenommen, Beurteilungsaussagen, welche die sachliche Richtigkeit einer dienstlichen Beurteilung betreffen, seien einer gerichtlichen Plausibilitätsprüfung entzogen. Dieser Einwand geht ersichtlich an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl der vom Kläger als Plausibilitätsdefizite benannten Fehler nicht die Plausibilität der Beurteilung betrifft, sondern die sachliche Richtigkeit der Beurteilung in Frage stellt. Die sachliche Richtigkeit hat das Verwaltungsgericht sodann - innerhalb des ihm insoweit nur eröffneten Rahmens - geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass weder Plausibilitäts- noch sachliche Mängel vorliegen. Dem schließt sich der Senat an.
136(2) Der Beurteilungsbeitrag ist entgegen dem Vorbringen des Klägers auch hinsichtlich der Bewertung der Lehrproben nicht deshalb formelhaft, weil er keine Differenzierung zwischen den Lehrproben enthalte und es keine schriftlichen Aufzeichnungen von OStD Dr. T. zu ihrer Bewertung gebe. Denn aus dem Beurteilungsbeitrag ergibt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hinreichend plausibel, welche Mängel hinsichtlich der Unterrichtsdurchführung festgestellt worden sind. Insoweit ist weder erforderlich in der Beurteilung das exakte Geschehen jeder Lehrprobe, insbesondere der jeweils angewandten Lehrmethode wiederzugeben noch besteht ein Erfordernis zur Erstellung schriftlicher Aufzeichnungen über die Lehrproben.
137(3) Der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Vorwurf, die Aussage im Beurteilungsbeitrag, dass die zur Anwendung gekommenen Handlungssituationen nur in Ansätzen komplex seien, sei eine formelhafte Behauptung, trifft nicht zu. Es handelt sich vielmehr um die Bewertung des OStD Dr. T. , die als solche nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Es ist ohne Belang, wenn der Kläger die Auffassung vertritt, dass die von ihm gewählten Handlungssituationen und Einstiegssequenzen komplexer seien als die in dem Lehrbuch vorgesehenen, und er sich insoweit auf die Stellungnahmen von Pastorin C2. , StR G. , Prof. Dr. L2. , StD i. R. Diplom-Ingenieur H1. H2. und OStD H. beruft. Das persönlichkeitsbedingte Werturteil des Beurteilers kann - wie erwähnt - durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch die Selbstbeurteilung des Klägers ist rechtlich unerheblich.
138Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2014 - 4 S 1641/14 -, VBlBW 2015, 423 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 B 1163/21 -, juris Rn 9.
139(4) Der ebenfalls erst im Berufungsverfahren erhobene Einwand, bei der Bewertung, dass bevorstehende Leistungserhebungen verbindlicher zu terminieren seien, überschaubare Zeithorizonte für die Rückgabe von Klassenarbeiten und schriftliche Übungen vorzusehen und die Eigenständigkeit der Schülerleistungen stärker abzusichern seien, handele es sich um eine rein formelhafte Behauptung, die nicht plausibel sei, weil im Fach Englisch ausschließlich Parallelklausuren geschrieben würden, geht an der in den Aussagen enthaltenen Kritik vorbei. In dem Beurteilungsbeitrag und in den Stellungnahmen vom 22. Januar 2011 und 8. März 2011 wird deutlich aufgezeigt, dass diese darauf beruhen, dass der Kläger Schülerarbeiten nicht rechtzeitig zurückgegeben bzw. Schüler eine Klausur vor der Rückgabe der zuvor von ihnen geschriebenen Klausur hat schreiben lassen. Ersichtlich betreffen diese Vorfälle die Fächer und Klassen, in denen keine Parallelklausuren geschrieben werden. Insoweit macht auch der Kläger nicht geltend, dass in allen von ihm unterrichteten Klassen und Fächern Parallelklausuren geschrieben würden.
140(5) Der weitere Vorwurf des Klägers, in dem Beurteilungsbeitrag würden Tatsachen und Werturteile derart vermengt, dass sich ein Dritter kein genaues Bild von seinem Leistungsbild machen könne, trifft ebenfalls nicht zu. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass den Ausführungen von OStD Dr. T. , wie in der vom Kläger für seine Argumentation insoweit herangezogenen Entscheidung des Wehrdienstsenats,
141vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1992 ‑ 1 WB 87.91 -, BVerwGE 93, 279 = juris Rn. 4,
142gefordert, die Stärken und Schwächen des Klägers differenziert nach den erforderlichen Lehrerkompetenzen entnommen werden können und damit einen sicheren Rückschluss auf sein Leistungsbild, insbesondere seine Bewährung ermöglichen. Der Beurteilungsbeitrag wird im Übrigen auch durch die Stellungnahmen vom 22. Januar 2011 und 8. März 2011 in nicht zu beanstandender Weise weiter konkretisiert. Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen auch die Plausibilität der in dem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Wertungen rügen will, wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Bl. 13 ff. des Urteilsabdrucks) verwiesen.
143bb) Der Beurteilungsbeitrag enthält ebenso wie die ihn konkretisierenden Stellungnahmen vom 22. Januar 2011 und 8. März 2011 keine falschen Tatsachenbehauptungen.
144(1) Keine falsche Tatsachenbehauptung stellt - entgegen dem Vorbringen des Klägers - die Bewertung in dem Beurteilungsbeitrag dar, dass es Nachsteuerungsbedarf bei der Vorbereitung, Erhebung und Auswertung der Beurteilungsgrundlagen gegeben habe. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen der Senat folgt (Bl. 20 des Urteilsabdrucks). Dem steht auch nicht das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren entgegen, er habe die Beurteilungsgrundlagen für die Schüler stets selbst erstellt. Denn dies wird weder im Beurteilungsbeitrag noch in den Stellungnahmen vom 22. Januar 2011 und 8. März 2011 in Abrede gestellt. Vielmehr zielt die Kritik, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, auf die insoweit in den ergänzenden Stellungnahmen konkret aufgeführten Verfehlungen des Klägers in Form etwa der verspäteten Rückgabe von Schülerarbeiten, des Schreibens einer weiteren Klausur vor der Rückgabe der vorausgegangenen, der Nichteinhaltung von Klausurterminen und Verschiebung von weiteren Klausurterminen und dem nicht rechtzeitigen Ausfüllen von Notenlisten. Derartige Defizite können selbstverständlich rechtsfehlerfrei als gewichtig bewertet und berücksichtigt werden. Da er angesichts dieser Schwierigkeiten, die der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt hat, zur Besserung aufgefordert worden ist, ist auch die Feststellung in dem Beurteilungsbeitrag, dass er dahingehend beraten worden sei, sich im Rahmen der Schülerbeurteilungen an die Qualitätsstandards zu halten, nicht zu beanstanden. Dass der Kläger diese Aufforderungen und Gespräche nicht als Beratung empfunden hat, ist dabei nicht von Belang.
145(2) Auch die Stellungnahme vom 22. Januar 2011 beruht nicht auf falschen Tatsachen- oder Sachverhaltsfeststellungen. Der Kläger macht insbesondere vergeblich geltend, die Darstellung, er habe in der Unterrichtsstunde am 1. Dezember 2010 für einen längeren Zeitraum den Klassenraum verlassen, um Wörterbücher zu holen, sei unrichtig und widerspreche der Zeugenaussage von OStD H. . Denn auch OStD H. führt in seiner Stellungnahme über die Lehrprobe am 1. Dezember 2010 vom 23. Januar 2011 ebenso wie der Kläger selbst in seiner Gegendarstellung vom 22. Februar 2011 aus, dass er - der Kläger - den Klassenraum verlassen musste, um Wörterbücher zu holen. Selbst wenn die Wertung von OStD H. , der Kläger habe nur „kurz“ den Klassenraum verlassen, berechtigt sein sollte, steht dies nicht der in der Stellungnahme vom 22. Januar 2011 zum Ausdruck gebrachten Kritik eines durch das tatsächlich erfolgte Verlassen des Klassenraums gezeigten defizitären Organisationsvermögens des Klägers entgegen.
146(3) Soweit der Kläger mit der Berufung vorträgt, die Stellungnahme vom 8. März 2011, die zur Plausibilisierung des Beurteilungsbeitrags dienen solle, enthalte falsche Tatsachen und führe damit zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Beurteilungsbeitrags und damit der Beurteilung, kann dahinstehen, ob eine solche Schlussfolgerung zwingend wäre, denn es sind bereits keine erheblichen falschen tatsächlichen Feststellungen in der Stellungnahme vom 8. März 2011 enthalten.
147(a) Im Hinblick auf die dortige Feststellung, dass sich der Unterricht des Klägers zu stark auf leistungsstarke Schüler konzentriere und dementsprechend die Präsentation im Unterricht am 17. November 2010 von den zwei leistungsstärksten Schülern vorgenommen worden sei, wendet der Kläger unter Vorlage entsprechender schriftlicher Zeugenaussagen ein, nicht zwei, sondern vier Schüler mit unterschiedlichen Schulabschlüssen hätten Präsentationen gehalten. Dies erschüttert die mit der Beurteilungsaussage aufgezeigten Schwächen des Klägers in der Unterrichtsdurchführung nicht. Zum einen ergibt sich aus dem jeweiligen Schulabschluss der Schüler noch kein zwingender Rückschluss auf deren Leistungen im Berufskolleg, insbesondere ob sie dort zu den leistungsstarken Schülern zählen. Zum anderen ist letztlich unerheblich, ob zwei oder - wie der Kläger nunmehr geltend macht - vier Schüler - mithin zwei Gruppen - eine Präsentation in der Lehrprobe gehalten haben. Die in dem Beurteilungsbeitrag an der Unterrichtsgestaltung des Klägers geübte Kritik bleibt auch bei Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers im Kern erhalten. Denn auch nach seinem Vorbringen hat sich über die Hälfte der aus zehn Schülern bestehenden Klasse nicht (aktiv) am Unterricht beteiligt.
148(b) Mit der Rüge, die Behauptung in der Stellungnahme vom 8. März 2011, dass sein Unterricht, insbesondere die Lehrproben mehrfach verspätet begonnen hätten oder er den Raum während der Stunden habe verlassen müssen, sei unzutreffend, setzt sich der Kläger mit seinem eigenen Vorbringen in seinem Eilantrag im Verfahren 4 L 354/11 in Widerspruch. Im Hinblick auf die Lehrprobe vom 1. Dezember 2010 wird auf die Ausführungen unter B.I.3.e.bb.(2) verwiesen. Hinsichtlich der Lehrprobe am 26. November 2010 räumt er, im Übrigen entgegen den Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme von Pastorin C2. , in der Antragsschrift des genannten Eilverfahrens ein, dass er einen Raumwechsel vorgenommen und diesen weder den Schülern noch OStD Dr. T. mitgeteilt hat. Dass es sodann zu einem verzögerten Unterrichtsbeginn gekommen ist, liegt auf der Hand und wird von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Sein Vorbringen, dass dies allein an dem vorausgegangenen Sportunterricht gelegen habe, überzeugt nicht. Ebenso räumt er ein, dass die Unterrichtsstunde, an der nur StD X3. teilgenommen habe, mit einer zehnminütigen Verzögerung begonnen worden sei. Die von ihm insoweit vorgebrachte Erklärung, dies habe darauf beruht, dass er StD X3. gesucht habe, führt weder dazu, dass der in der Stellungnahme enthaltene Sachverhalt unzutreffend, noch dazu, dass die aus der Gesamtschau der Ereignisse gezogene Wertung zu beanstanden wäre. Auch im Hinblick auf die Lehrprobe vom 14. September 2010 erklärt der Kläger letztlich, es könne sein, dass der Unterricht wenige Minuten später begonnen habe.
149(c) Auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. März 2011, die Schülerleistungen seien erst im Nachgang der eingesehenen Stunde am 17. November 2010 erstellt worden, beinhalten keine falsche Tatsachenfeststellung. Da OStD Dr. T. übereinstimmend mit dem Kläger darstellt, dass in dieser Lehrprobe von Schülern - auch wenn die genaue Anzahl (zwei oder vier) streitig ist - in einer Partnerarbeit eine Präsentation gehalten wurde, ist offenkundig, dass sich die Aussage auf diejenigen Schüler bezogen hat, die keine solche Präsentation vorgestellt haben. Dass der Kläger OStD Dr. T. über die Ausarbeitungen der Schüler, die die Präsentation gehalten haben, hinaus unmittelbar nach der Stunde noch weitere Schülerleistungen vorgelegt hat, macht er selbst nicht geltend. Entgegen dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholt dargestellten Verständnis beinhaltet die Kritik nicht die Unterstellung, der Kläger habe die vorgelegten Schülerleistungen selbst erstellt oder gefälscht. Sie ist lediglich darauf gerichtet, dass die entsprechende Leistung von den nicht präsentierenden und damit der überwiegenden Anzahl der Schüler erst als Hausaufgabe oder jedenfalls nicht in der Stunde erstellt worden ist.
150(d) Die Rüge des Klägers, die Stellungnahme enthalte eine falsche Sachverhaltsdarstellung, weil ihm unterstellt werde, ihm sei in der Lehrprobe am 17. November 2010 ein methodischer Fehler unterlaufen, entbehrt wiederum jeder Grundlage. In der Stellungnahme beanstandet OStD Dr. T. - und zwar ausdrücklich bezogen auf alle eingesehenen Stunden - nochmals die starke Konzentration des Klägers im Rahmen der Unterrichtsführung auf überwiegend leistungsstarke Schüler und erläutert hierzu, dass der Kläger das „Zufallsprinzip“ als in den Methoden des kooperativen Lernens vorgesehene Vorgehensweise in keiner eingesehenen Unterrichtsstunde verwendet habe. Dies stellt der Kläger nicht in Abrede. Zudem stellt OStD Dr. T. fest, der Kläger weise Schwächen bei der Think-Pair-Share Methode auf, und bemerkt im Anschluss, in der Unterrichtsstunde am 17. November 2010 sei das gesamte Unterrichtsgeschehen stark auf zwei leistungsstarke Schüler konzentriert gewesen. Die Aussage, in der Unterrichtsstunde am 17. November 2010 sei die Methode Think-Pair-Share verwendet worden, findet sich in der Stellungnahme hingegen nicht. Inwieweit die Aussage danach einen falschen Sachverhalt wiedergeben soll, erschließt sich dem Senat nicht.
151(e) Der Einwand, dass in der Stellungnahme vom 8. März 2011 über den Beurteilungsbeitrag hinausgehend festgestellt werde, alle eingesehenen Unterrichtsstunden hätten nicht im vorgesehenen Umfang beendet werden können, trifft ebenfalls nicht zu. In der Stellungnahme heißt es ausdrücklich, die geplanten Stunden hätten „in der Regel“ nicht im vorgesehenen Umfang beendet werden können. Eine Ausweitung zu den Ausführungen in dem Beurteilungsbeitrag ist darin nicht zu sehen.
152cc) Der Beurteilungsbeitrag ist überdies frei von inneren Widersprüchen und weist solche auch nicht im Verhältnis zu den Beurteilungen von OStD S. auf, was überdies nicht zwangsläufig die Rechtsfehlerhaftigkeit des Beurteilungsbeitrags zur Folge hätte.
153(1) Insoweit trifft nicht zu, dass die Wertung, die unterrichtlichen Aktivitäten des Klägers würden stark auf der Ebene angelegter Fachkompetenzen gesteuert und hätten die fachliche Unterweisung der Schüler im Blick, in „nicht auflösbaren Widersprüchen“ zu der Beurteilungsaussage stehe: „Die umfangreichen und differenziert gestalteten Entwürfe dokumentierten nachdrücklich die Absicht, schülerorientierten Unterricht zu entfalten.“ Ebenso stehen die Aussage, dass er in den eingesehenen Unterrichtsstunden lehrerzentriert unterrichtet habe, und die Feststellung, alle eingesehenen Unterrichtsstunden seien ausschließlich schülerorientiert geplant worden, nicht im Widerspruch zueinander. In diesen von dem Kläger hervorgehobenen Aussagen wird zum einen auf die Unterrichtsplanung abgestellt, die grundsätzlich schülerorientiert sei, und zum anderen die Unterrichtsrealisation geschildert, die eine entsprechende Umsetzung des Planungsvorhabens nicht immer habe erkennen lassen. Dies stellt keinen Widerspruch dar, sondern gerade den vom Kläger auch wiederholt angegriffenen Kritikpunkt, dass seine Unterrichtsplanung und Unterrichtsrealisation regelmäßig voneinander abweichen würden.
154(2) Die Bewertung, dass wesentliches Planungshemmnis für gelingende Unterrichtsrealisationen die fortdauernd defizitäre Vergewisserung des Klägers zu den lernpsychologischen Grundkonstanten moderner Unterrichtspraxis darstellen würde, steht entgegen der Auffassung des Klägers ebenso wenig in einem „unauflösbaren Widerspruch“ zu anderen Werturteilen des Beurteilungsbeitrags. Einen solchen macht der Kläger im Hinblick auf die Aussagen geltend: „Es ist hervorzuheben, dass in der Phase der Problembearbeitung in wechselnden Bezügen zu Einzelarbeit bzw. Gruppen-/Partnerarbeit die Schülerinnen und Schüler den Weg in die Arbeitsprozesse gefunden haben, die in der Regel auch in konkreten Arbeitsergebnissen einmünden“, „Im Sinne einer durchgängig stimmigen Gesamtplanung münden die eingesehenen Unterrichtsstunden in Präsentationsphasen ein, die in der Regel abgerundet werden durch Transfer- bzw. Sicherungsanstrengungen“. Die letztgenannten Beobachtungen seien - so der Kläger - denklogisch nur möglich, wenn die Lernzielformulierungen aus der Unterrichtsplanung diesen konkreten Unterrichtsablauf sowie die von den Schülern erwarteten Handlungen bei der lösungsspezifischen Aufgabenstellung präzise vorgeben würden.
155Dies trifft nicht zu. Ein Widerspruch zwischen den Feststellungen ist nicht erkennbar. OStD Dr. T. stellt zum einen dar, inwieweit bei der Unterrichtsplanung noch Defizite bestehen, und beschreibt zum anderen in den vom Kläger sodann dargestellten Textpassagen, dass in der Unterrichtsrealisation ebenfalls noch Verbesserungspotential bestehe, weil eben nur „in der Regel“ Arbeitsergebnisse erarbeitet werden und die Stunden ebenfalls nur „in der Regel“ durch Transfer- bzw. Sicherungsanstrengungen abgerundet würden. Die Feststellung, dass die Unterrichtsrealisation entsprechend der Schwächen in der Unterrichtsplanung nicht durchgängig die wünschenswerten Arbeitsergebnisse zu Tage fördern würden, ist vielmehr konsistent.
156(3) Ein „nicht auflösbarer Widerspruch“ liegt entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers auch nicht im Hinblick auf die Darstellung in dem Beurteilungsbeitrag vom 15. Dezember 2010 vor, dass er die Lernziele nicht durchgängig erreicht habe, und in der Stellungnahme vom 22. Januar 2011, in der von „[…] der durchgängigen Nichterreichung der Lernziele“ gesprochen wird. Wie oben bereits ausgeführt, greift OStD Dr. T. in der Stellungnahme vom 22. Januar 2011 nur die Einwände des Klägers gegen die im Beurteilungsbeitrag insoweit geäußerte Kritik auf und nimmt zu diesen Stellung. Die von dem Kläger monierte Textstelle stellt lediglich den von ihm angegriffenen Kritikpunkt zusammenfassend dar, und enthält bereits kontextual keine über den Beurteilungsbeitrag hinausgehende Beurteilungsaussage.
157(4) Der Kläger trägt ferner vergeblich vor, dass er ausweislich des Beurteilungsbeitrags von OStD Dr. T. über grundlegende fachwissenschaftliche, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Erkenntnisse verfüge. Dies stehe im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beurteilung vom 19. Dezember 2008 des OStD S. . Dieser habe insoweit ausgeführt: Der in den eingesehenen Unterrichten praktizierte Einsatz moderner, zum Teil selbsterstellter Medien in verschiedenen Bildungsgängen zeige, dass er nicht nur über aktuelle medientechnologische Kenntnisse verfüge, sondern darüber hinaus Kompetenzen der Mediendidaktik nachweise. Die sichtbar gewordenen multimodalen, handlungsorientierten Gestaltungsweisen und übernommenen Lehrerrollen belegten spezielle Kenntnisse der konstruktivistischen Didaktik.
158Ohne Erfolg rügt der Kläger die Widersprüchlichkeit dieser Aussagen und zwar bereits deshalb, weil OStD Dr. T. und OStD S. , wenn sie jeweils die vom Kläger gezeigten Kenntnisse darstellen, eine - jeweils subjektive - Bewertung vornehmen; solche Wertungen können selbstverständlich voneinander abweichen und setzen sich nicht deshalb dem Vorwurf der Widersprüchlichkeit aus. Abgesehen davon schließen sich die Feststellungen weder gegenseitig aus noch wird ihm in dem Beurteilungsbeitrag eine in der Beurteilung vom 19. Dezember 2008 genannte Kenntnis abgesprochen. Insoweit hilft auch das weitere Vorbringen des Klägers nicht weiter, dass durch die gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. S5. unter Beweis gestellt worden sei, dass die Lehrproben in der letztmalig verlängerten Probezeit und der (zuvor) verlängerten Probezeit im Hinblick auf die Unterrichtsplanung konsequent dem aus dem Konstruktivismus abgeleiteten Unterrichtskonzept des handlungsorientierten Unterrichts gefolgt sei. Denn auch insoweit ist nicht erkennbar, inwieweit sich die vorstehenden Aussagen widersprechen sollen. Sollten diese nach Ansicht des Klägers im Widerspruch zu den Stellungnahmen von Prof. Dr. S5. stehen, ist dies, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, unbeachtlich. Denn die Stellungnahmen von Prof. Dr. S5. , wie auch seine in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Erläuterungen, stellen im Wesentlichen lediglich dessen für die Frage der Rechtsfehlerhaftigkeit der Beurteilung und des Beurteilungsbeitrags nicht relevante persönliche Einschätzung zur Unterrichtsplanung des Klägers dar.
159f) Die Rechtsfehlerhaftigkeit des Beurteilungsbeitrags vom 15. Dezember 2010 ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten.
160aa) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, dass die Werturteile in dem Beurteilungsbeitrag durch seine eidesstattlichen Versicherungen, die Stellungnahmen von Pastorin C2. , OStD H. , Prof. Dr. S5. , StR G. , Prof. Dr. L2. und StD a. D. Diplom-Ingenieur H1. H2. widerlegt worden seien. Insoweit folgt der Senat der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass es sich dabei im Wesentlichen um pauschale und subjektive Bewertungen handele, die als solche die Rechtmäßigkeit der Werturteile der dazu allein berufenen Beurteiler bzw. Beitragsverfasser nicht in Frage stellen. Wie bereits ausgeführt, kann das persönlichkeitsbedingte Werturteil des Beurteilers durch die Bewertungen Dritter nicht ersetzt werden; solchen Bewertungen kommt ebenso wenig wie der Selbstbeurteilung des Beamten rechtliche Erheblichkeit zu. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht das Vorbringen des Klägers, dass das Verwaltungsgericht die Aussage der Pastorin C2. fälschlich als unergiebig beurteilt habe, weil diese auf einem Formulierungsvorschlag von ihm beruhe. Denn die Stellungnahme von Pastorin C2. ist, worauf das Verwaltungsgericht im Übrigen ebenfalls abgestellt hat, unergiebig, weil sie eigene (subjektive) Bewertungen bzw. mit wertenden Elementen untrennbar verknüpfte Einschätzungen hinsichtlich der Unterrichtsproben am 17. und 26. November 2010 enthält. Daher bringt diese lediglich zum Ausdruck, dass sie die Unterrichtsstunden anders bewertet als OStD Dr. T. . Dies ist jedoch, da die Beurteilung OStD Dr. T. bzw. OStD S. obliegt, nicht relevant. Dies gilt gleichermaßen für die Stellungnahme von OStD H. zu der Lehrprobe am 1. Dezember 2010. Auch dieser setzt lediglich seine Einschätzung und Bewertung an die Stelle der Beurteiler. Mithin greift auch der diesbezügliche Einwand des Klägers nicht durch, die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Unergiebigkeit dieser Stellungnahme sei nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger noch einmal umfangreich auf die Stellungnahmen von Prof. Dr. S5. sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Bezug nimmt, aus denen sich ergebe, dass die Beurteilung der Unterrichtsplanung nicht plausibel und widersprüchlich sei, gilt nichts anderes. Auch insoweit verkennt der Kläger, dass es sich bei den Stellungnahmen um die subjektive Einschätzung von Prof. Dr. S5. - wie etwa, die Unterrichtsentwürfe seien „solide konzipiert" und berücksichtigten „in beispielhafter Weise auch das Paradigma der Authentizität" - handelt, die rechtlich unerheblich ist.
161bb) Mit seinem Monitum, er habe substantiiert vorgetragen und durch diverse Gutachten und Stellungnahmen belegt, dass er die Lernziele in den Lehrproben der letztmalig verlängerten Probezeit durchgängig erreicht habe, verkennt der Kläger, dass diese sich im Wesentlichen - mit Ausnahme der Stellungnahmen von Pastorin C2. und OStD H. - nur zu seiner Unterrichtsplanung verhalten und nicht zum tatsächlichen Unterrichtsgeschehen. Im Übrigen sind sie durch wertende Elemente geprägt, so dass das soeben Dargestellte gilt. Überdies war OStD Dr. T. - auch nach dem Vorbringen des Klägers - in den Lehrproben in dem für den Beurteilungsbeitrag maßgeblichen Zeitraum während der Lernzielkontrollen anwesend und konnte damit auch den von ihm - dem Kläger - für die Bewertung der Lernzielerreichung hervorgehobenen „Lern-Output“ in die Beurteilung einfließen lassen. Dass dies auch erfolgt ist, wird etwa durch die Feststellung in dem Beurteilungsbeitrag belegt, die Schüler hätten den Weg in die Arbeitsprozesse gefunden, die in der Regel auch in konkrete Arbeitsergebnisse einmünden würden. Darüber hinaus lässt sich dem Beurteilungsbeitrag ohne weiteres entnehmen, dass die Bewertung der nicht durchgängigen Erreichung der Unterrichtsziele neben dem „Lern-Output“ auch die Unterrichtsgestaltung, etwa ein stark lehrergesteuertes Unterrichtsgespräch, in den Blick genommen hat. Dass die Lernzielerreichung nicht unabhängig von der konkreten Unterrichtsgestaltung und damit nicht ausschließlich nach dem „Lern-Output“ beurteilt worden ist, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dass der Kläger insoweit andere Maßstäbe anlegt, ist nicht von Belang. Dies gilt nach dem Vorstehenden auch, soweit die bei der Lehrprobe anwesenden Vertrauenspersonen des Klägers den eingesehenen Unterricht und die Unterrichtsgestaltung positiver bewertet haben als OStD Dr. T. .
1624. Die Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag genügen auch den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 21 f. genannten Anforderungen. Danach besteht kein allgemeiner Rechtssatz, dass der Dienstherr verpflichtet ist, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung im Streitfall durch Offenbarung der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Der Grad der gerichtlichen Nachprüfung der einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen hängt davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will. Allerdings muss der Dienstherr, soweit er entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen (und außerdienstlichen) Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse gründet, im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihres Beweises.
163Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, diesen Anforderungen ist entgegen der Ansicht des Klägers genügt. OStD S. und OStD Dr. T. haben ihre Wertungen nachvollziehbar und unter Darlegung der wesentlichen Tatsachen begründet und durch entsprechende Stellungnahmen vom 22. Januar 2011 und 8. März 2011 weiter und in Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers nochmals erläutert. Vor welchem Hintergrund dem Kläger bei den Bewertungen zur Unterrichtsplanung, Unterrichtsrealisation und den aufgezeigten Defiziten bei der Lernberatung, Erziehung und Benotung weiterhin Klarheit fehlt, erschließt sich dem Senat nicht. Die Behauptung, es handele sich bei der Beurteilung um eine Zusammensetzung von Textpassagen, welche der Forum Verlag unter dem Titel „Dienstliche Beurteilungen und Leistungsberichte in der Schule schnell und sicher erstellen“ vertreibe, entbehrt angesichts der zahlreichen konkret auf die Leistungen des Klägers bezogenen Ausführungen jeder Grundlage.
1645. Die Beurteilung ist entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie die dienstlichen Beurteilungen vom 19. Dezember 2008 und 16. April 2010 zugrunde legt und diese seiner Ansicht nach wiederum rechtsfehlerhaft seien. Der Kläger kann sich auf die Rechtswidrigkeit dieser Beurteilungen nicht berufen. Denn im Hinblick auf die Beurteilung vom 19. Dezember 2008 ist sein Recht auf deren Überprüfung, wie unter B.I.1.c. dargestellt, verwirkt. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung vom 16. April 2010 ergibt sich gemäß § 121 VwGO mit Bindungswirkung aus dem nach Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17. Juli 2013 (6 A 1938/12) rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 10./11. Juli 2012 ‑ 4 K 1417/10 -, sodass seine diesbezüglichen Einwände ebenfalls keiner Erörterung bedürfen. Denn nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Zweck dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass die von einem Verwaltungsgericht aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage später nochmals erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern gemacht wird. Es wäre damit eine Mehrfachbelastung der Justiz, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und eine daraus erwachsende Gefährdung des Rechtsfriedens verbunden. Rechtskraft im Sinne des § 121 VwGO liegt dann vor, wenn das ergangene Urteil nicht mehr mit förmlichen Rechtsmitteln angegriffen werden kann und das nunmehr an das Gericht herangetragene Begehren dem des bereits rechtskräftig abgeurteilten entspricht. Hierfür müssen die jeweiligen Streitgegenstände identisch sein.
165Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Aufl. 2022, § 121 Rn. 1 ff.
166Die bindende Wirkung des Urteils entfällt, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage ändert. Insoweit entsprechen sich die Gründe, die nach § 51 VwVfG zur Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens führen, und die Gründe, die die Rechtskraft zeitlich dimensionieren.
167Vgl. Kilian/Hissnauer in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 115.
168Das Urteil vom 10./11. Juli 2012 ist formell und materiell rechtskräftig. In diesem Verfahren wurde über die Rechtmäßigkeit der Beurteilung vom 16. April 2010 entschieden. Eine Änderung der Sach- und Rechtlage hat der Kläger weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Vielmehr wurde bereits seine auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erhobene Klage, die der Kläger auf weitere Stellungnahmen gestützt hatte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen sollten, durch Urteil vom 18. Januar 2016 - 4 K 763/14 - abgewiesen, das mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 3. Juli 2017 ‑ 6 A 463/16 - ebenfalls rechtskräftig geworden ist.
169Ein Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, wie es hier mit dem Urteil vom 10./11. Juli 2012 erfolgt ist, stellt damit grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann.
170Vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 -, NJW 1995, 1757 = juris Rn. 9 f.; Kilian/Hissnauer in: Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 121 Rn. 92; Lindner in: BeckOK, VwGO, 60. Ed., 1.10.2021, § 121 Rn. 44; Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL, Juli 2021, § 121 Rn. 86.
171Dies bedeutet für den vorliegenden Fall der aus Sachgründen abgewiesenen Leistungsklage auf Aufhebung der Beurteilung vom 16. April 2010 eine Präklusion hinsichtlich aller Einwendungen gegen diese Beurteilung, sodass auch deren inzidente Prüfung ausscheidet.
172Überdies würden, selbst wenn der Kläger die Einwände gegen die Beurteilungen vom 19. Dezember 2008 und 16. April 2010 noch geltend machen könnte, diese seiner Klage aus den zutreffend vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen, auf die verwiesen wird, nicht zum Erfolg verhelfen.
173II. Die Entlassungsverfügung vom 31. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. § 28 Abs. 2 LBG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 7 Abs. 6 Satz 4 LVO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2009 (GV. NRW. S. 381). Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die auf dieser Grundlage verfügte Entlassung ist formell (dazu 1.) und materiell (dazu 2.) rechtmäßig.
1761. Die Entlassungsverfügung weist keine formellen Fehler auf.
a) Der Kläger ist unter dem 4. Februar 2011 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW schriftlich zu der beabsichtigten Entlassung angehört worden. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, ein Anhörungsmangel liege vor, weil ihm der Schriftsatz von OStD Dr. T. vom 8. März 2011 vor Erlass der Entlassungsverfügung nicht bekannt gegeben worden sei.
179Dem Anhörungserfordernis ist genügt, wenn die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreibt, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat.
180Vgl. Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 VwVfG Rn. 35; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 28 VwVfG Rn. 37 .
181Diesen Anforderungen ist hier genügt. Das beklagte Land hat in der Anhörung vom 4. Februar 2011 die wesentlichen Gründe für die beabsichtigte Entlassung des Klägers dargelegt. Es hat insoweit auf die in dem Beurteilungsbeitrag dargestellten fachlichen Mängel, die in der Endbeurteilung festgestellte fehlende Bewährung sowie die insbesondere aufgrund der Diktion der Schreiben des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers herrührenden Zweifel an der Loyalität des Klägers Bezug genommen. Eben diese Erwägungen liegen auch der Entlassungsverfügung vom 31. März 2011 zugrunde, sodass der Kläger Gelegenheit hatte, zu diesen vor Erlass der Verfügung Stellung zu nehmen. Unschädlich ist insoweit, dass das beklagte Land auf die bei der Anhörung noch nicht vorliegende Stellungnahme des OStD Dr. T. vom 8. März 2011 in der Entlassungsverfügung Bezug genommen hat, ohne den Kläger zuvor noch einmal (ergänzend) anzuhören. Eine Behörde muss im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht - wie der Kläger aber offenbar erwartet - dem Betroffenen sämtliche Unterlagen bekanntgeben, die aus ihrer Sicht für das Vorliegen der Voraussetzungen der in Aussicht genommenen Maßnahme von Bedeutung sind oder sein können. Überdies handelt es sich bei Stellungnahme des OStD Dr. T. vom 8. März 2011 lediglich um dessen Erläuterung seines - dem Kläger bekannten - Beurteilungsbeitrags in Auseinandersetzung mit gerade jenen Einwänden, die der Kläger auf das Anhörungsschreiben vom 4. Februar 2011 hin erhoben hat. An der Einschätzung des OStD Dr. T. und erst recht der seitens des beklagten Landes in Aussicht genommenen Maßnahme hat sich damit nichts Substanzielles geändert, so dass auch keine erneute Anhörung erforderlich war. Es liegt auf der Hand, dass eine Anhörung nicht dadurch defizitär wird, dass sich die Behörde mit den Einwänden des Betroffenen auseinander setzt.
182b) Die Gleichstellungsbeauftragte sowie der Personalrat wurden gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1999 (GV. NRW. S. 590) und § 74 Abs. 3 LPVG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394) ordnungsgemäß beteiligt. Die Beanstandung des Klägers, der Personalrat sei durch die Aussagen in der Stellungnahme vom 8. März 2011 bzw. die mangelnde Information über die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getäuscht worden, greift nicht durch. Denn nach dem Vorstehenden enthält die Stellungnahme vom 8. März 2011 keine falschen Tatsachenbehauptungen, die geeignet gewesen wären, eine Täuschung des Personalrates herbeizuführen. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die vom Kläger behauptete defizitäre Information des Personalrats über die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn diese hat das beklagte Land - wie ebenfalls vorstehend dargestellt - im Beurteilungs- und Entlassungsverfahren beachtet, sodass auch dem Personalrat kein unzutreffender rechtlicher Maßstab vorgetäuscht worden ist. Im Übrigen hat der Kläger vorgetragen, er habe dem Personalrat zur Darstellung seiner Sichtweise diverse Stellungnahmen und Gutachten übersandt, insbesondere zu den seiner Ansicht nach nicht beachteten rechtlichen Vorgaben und falschen Tatsachenbehauptungen. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Personalrat unzureichend oder irreführend unterrichtet gewesen sein soll. Ergänzend wird auf die diese Einwände zurückweisenden Ausführungen des erkennenden Senats in dem Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 6 B 1287/11 - Bezug genommen.
183c) Soweit der Kläger eine Befangenheit von ORR I1. von der Bezirksregierung rügt, liegen für eine solche keine Anhaltspunkte vor. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers erschöpft sich letztlich darin, dass er die Ausführungen in der Entlassungsverfügung, die ORR I1. auch dem Personalrat in der Sondersitzung im März 2011 vorgetragen hat, für unzutreffend hält. Dies reicht ersichtlich für die Annahme einer Voreingenommenheit nicht aus.
1842. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat sich in der Probezeit nicht bewährt. Zweifel bestehen sowohl im Hinblick auf seine fachliche Leistung (a) als auch seine charakterliche Eignung (b).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist wiederum ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe in diesem Sinne für das konkret angestrebte Amt bewährt hat, unterliegt nach ständiger verwaltungsgerichtsgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Die Entscheidung über die Bewährung erfordert eine Bewertung des Dienstherrn, der letztlich nur selbst entscheiden kann, welche Anforderungen das angestrebte Amt stellt. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff der Bewährung und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
187St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, ZBR 2002, 184 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 6 A 2496/16 -, juris Rn. 5, vom 13. April 2017 - 6 A 8/17 -, juris Rn. 4, und vom 16. Mai 2011 - 1 B 477/11 -, ZBR 2011, 419 = juris Rn. 12 f.
188Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist - wie bereits dargestellt - allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während des Verlängerungszeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen.
189Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 = juris Rn. 35, und vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 = juris Rn. 19 ff., und Beschluss vom 20. November 1989 - 2 B 153.89 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2016 - 6 B 6/16 -, juris Rn. 7.
190Diesen Anforderungen wird die der Entlassungsentscheidung zugrunde liegende Feststellung der mangelnden Bewährung des Klägers gerecht.
191a) Das beklagte Land kann sich zur Feststellung der Nichtbewährung auf die dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge stützen.
192(aa) Die Einwände des Klägers gegen die dienstliche Beurteilung vom 27. Januar 2011, den Beurteilungsbeitrag vom 15. Dezember 2010 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 22. Januar und 8. März 2011 greifen nach dem Vorstehenden nicht durch.
193(bb) Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 16. April 2010 und des dieser zugrundeliegenden Beurteilungsbeitrags vom 22. Februar 2010 kann der Kläger der Entlassungsverfügung nicht entgegenhalten, weil insoweit - wie vorstehend dargestellt - durch den rechtskräftigen Abschluss des auf Aufhebung der Beurteilung vom 16. April 2010 gerichteten Verfahrens eine Bindungswirkung eingetreten ist, die eine erneute, wenn auch inzidente Prüfung der gegen diese gerichteten Einwände ausschließt. Zudem bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat und auf dessen Ausführungen insoweit verwiesen wird, keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung.
194(cc) Auf eine vermeintliche Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 19. Dezember 2008 kann der Kläger sich, weil sein Recht auf Überprüfung insoweit verwirkt ist, ebenfalls nicht mehr berufen. Überdies spricht aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts nichts für die geltend gemachte Rechtswidrigkeit.
195b) Das beklagte Land kann die fehlende Bewährung auch auf die mangelnde charakterliche Eignung des Klägers stützen.
196Die Bewährung des Beamten erfordert unter dem Aspekt der charakterlichen Eignung - einem Unterfall der persönlichen Eignung - die sichere Erwartung, dass der Beamte auch abgesehen von den fachlichen Anforderungen die dienstlichen und außerdienstlichen Beamtenpflichten erfüllen wird. Für die charakterliche Eignung ist daher die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dienstlichem als auch aus außerdienstlichem Verhalten ergeben. Bloße Mutmaßungen reichen nicht aus. Geboten ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. Schon ein einmaliges Fehlverhalten kann allerdings begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt.
197Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2021 - 1 A 793/13 -, juris Rn. 89 ff. m. w N.
198Die charakterliche Eigenschaft „Loyalität“ ist beim Beamten der Eigenschaft der Treue eng verwandt und bezeichnet wie diese die gefestigte Haltung einer inneren Verbundenheit mit den berechtigten Belangen des Dienstherrn. Nach außen tritt sie dadurch in Erscheinung, dass der Beamte die berechtigten Anliegen seines Dienstherrn unterstützt und sich seinen Kollegen und Vorgesetzen gegenüber verlässlich, beständig, berechenbar, ehrlich und rücksichtsvoll verhält. Egozentrisches Beharren auf eigenen Interessen, Unehrlichkeit oder rücksichtsloses Verhalten sind mit ihr nicht zu vereinbaren. Als charakterliche Haltung muss Loyalität sich auch in schwierigen Situationen bewähren, vor allem auch in Konflikten zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn. Sie wird allerdings nicht allein schon dadurch in Frage gestellt, dass der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn eigene - auch denen des Dienstherrn gegenläufige - Interessen, ggf. auch mit Nachdruck, verfolgt, Missstände deutlich thematisiert und deren Beseitigung anmahnt. Loyal bleibt er, wenn er auch noch in einem solchen Konfliktfall die berechtigten Interessen des Dienstherrn, etwa an einem geordneten inneren und äußeren Dienstbetrieb, achtet und wahrt. Setzt er dagegen seine eigenen Belange unter Vernachlässigung oder Verletzung der berechtigten Interessen des Dienstherrn und damit diesem gegenüber rücksichtslos durch, ist der Schluss gerechtfertigt, dass es ihm an der gebotenen Loyalität fehlt.
199Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2021 ‑ 1 A 793/13 -, a. a. O. Rn. 103.
200Hiervon ausgehend trifft den Kläger der Vorwurf der Illoyalität nicht etwa deshalb, weil er sich überhaupt grundsätzlich rechtlich zulässiger Mittel bedient hat, sondern aufgrund der Art und Weise, wie er die Verfahren geführt hat. Die verbalen Angriffe seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten, die über eine berechtigte Interessenwahrnehmung gegenüber dem Dienstherrn und den Kollegen in Diktion und Vehemenz deutlich hinausgehen, sind, worauf das beklagte Land zutreffend abstellt, geeignet, an der Dienstauffassung und Loyalität des Klägers zu zweifeln. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (Bl. 65 f. des Urteilsabdrucks), denen der Senat folgt. Diese Zweifel werden nicht durch das Vorbringen des Klägers erschüttert, dass sowohl die Schulleiter als auch die ehemaligen Kollegen am Berufskolleg B. , die für seine erste Beurteilung einen Beurteilungsbeitrag abgegeben haben, sich strafbar gemacht hätten und er daher nur seine berechtigten Interessen geltend gemacht habe. Denn der Kläger verkennt, dass ihm maßgeblich die Art und Weise der Geltendmachung seiner vermeintlichen Ansprüche zum Vorwurf gemacht wird. Abgesehen davon bestand für die Annahme der Strafbarkeit des Verhaltens zumal gleich einer größeren Zahl von Kollegen keinerlei Anhalt, wie auch die Staatsanwaltschaft festgestellt hat und der Kläger als Volljurist ohne Weiteres hätte erkennen können.
201III. Soweit der Kläger geltend macht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und er mache überdies den Berufungsgrund der Divergenz geltend, verkennt er, dass den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Berufungszulassungsgründen nach der hier mit Beschluss vom 13. April 2021 erfolgten Zulassung der Berufung keine Relevanz mehr zukommt, der Streitfall vielmehr vom erkennenden Senat - wie vorstehend erfolgt - im gleichen Umfang wie vom Verwaltungsgericht geprüft wird, vgl. § 128 Satz 1 VwGO.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.
204D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 132 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.