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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1387/21

Datum:
22.04.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1387/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0422.5B1387.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 192/21
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 623/21 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2021 wird hinsichtlich der Haltungsuntersagung und der Abgabeaufforderung in Ziffer 1. a) und b) der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4. der Verfügung angeordnet. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Hund außerhalb befriedeter Besitztümer nur mit Maulkorb sowie einer Leine, die nicht länger als drei Meter ist, geführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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