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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 908/22

Datum:
30.12.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 908/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1230.4E908.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 304/22
Schlagworte:
NRWE Rechtsprechungsdatenbank Datenbank Einstellung Veröffentlichungspflicht Veröffentlichung Veröffentlichungsanspruch Publikationspflicht Veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen Veröffentlichungswürdigkeit Gerichtsentscheidung Rechtsstaatsgebot Justizgewährungspflicht Demokratiegebot Verwaltungspraxis Willkür Entscheidungseinstellung subjektives Recht subjektiver Anspruch Interessen Einzelner ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift Organisationsempfehlungen Verfahrenspflegestelle Veröffentlichungspraxis Selbstbindung der Verwaltung Drittbezogenheit Interesse der Allgemeinheit Reflexwirkung
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1 Alt. 1
Leitsätze:

1. Mit einer im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Veröffentlichungspflicht lässt sich ein entsprechendes subjektives Recht für jedermann nicht begründen.

2. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die verwaltungsinternen Erlasse, die die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienten nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7.12.2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26
 

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