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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 858/21

Datum:
14.12.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 858/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1214.4E858.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1689/21
 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.9.2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

 
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