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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 385/22

Datum:
03.06.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 385/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0603.4E385.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1535/22
 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Bochum durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12.5.2022 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

1 2 3 4
 

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