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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 353/22

Datum:
04.05.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 353/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0504.4E353.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 1131/22
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.4.2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

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