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Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht I. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.12.2021 wird abgelehnt.
Der Senat versteht den im Betreff als „Klage gegen [Ihre Schreiben] vom 14. Dezember 2021“ bezeichneten Schriftsatz des Antragstellers vom 23.12.2021, mit dem er „Gerichtskosten für den Anwalt (Prozesskostenhilfe)“ begehrt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.12.2021. Das Verständnis seines Begehrens als isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt im Kosteninteresse des Antragstellers. Eine von ihm selbst erhobene Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Verweisungsbeschluss hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist – ungeachtet des Fehlens vollständiger Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Das Verwaltungsgericht hat den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg nach Anhörung der Parteien zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt, weil für die vorliegende Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für diese Klage ist aufgrund anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO sowie Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 839 BGB der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
4Zugleich war der Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG und § 32 ZPO, §§ 10 Nr. 2, 21 Abs. 1 JustG NRW i. V. m. Anlage 1 zum JustG NRW für den Sitz des Beklagten, der die beanstandete Handlung vorgenommen hat, örtlich zuständige Landgericht I. zu verweisen.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).