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Die Beschwerde des sonstigen Beteiligten gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Einzelrichters der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.2.2022 wird verworfen.
Der sonstige Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
2Die Beschwerde ist ‒ ungeachtet der fehlenden ordnungsgemäßen Vertretung des sonstigen Beteiligten durch einen Rechtsanwalt bei Einlegung der Beschwerde ‒ jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Hierauf ist der sonstige Beteiligte mit Verfügung vom 3.5.2022 hingewiesen worden.
3Das mit der Beschwerde weiter verfolgte Begehren auf Teilnahme an der Sitzung der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 23 K 1019/19.A (VG Köln) unter Aufhebung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Einzelrichters hat sich mit Beendigung des genannten Verfahrens erledigt.
4Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018 ‒ 1 BvR 2001/16 ‒, juris, Rn. 4.
5Gründe für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des verfolgten Begehrens und Wegfalls der Beschwer sind nicht ersichtlich. Es liegt bereits kein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris, Rn. 14.
7Abgesehen davon hat der sonstige Beteiligte schon eine richterliche Entscheidung in Gestalt der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnung erhalten, gegen die er sich wendet. Ausgehend davon ist es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass er den begehrten „Rechtsschutz gegen den Richter“ nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung, namentlich durch Einlegungen der vorgesehenen Rechtsmittel, zu suchen hat.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 E 663/17 –, juris, Rn. 6
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfahren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 66,00 Euro vor.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).