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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 103/22

Datum:
18.03.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 103/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0318.4E103.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 7058/21
 
Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 24.2.2022 zum Kassenzeichen XXX über 66,00 Euro wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8
 

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