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Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 6.7.2022 wird abgelehnt.
Der Senat versteht das Schreiben der Antragstellerin vom 12.7.2022, mit welchem diese sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 6.7.2022 wendet, nach entsprechender Anhörung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse der Antragstellerin. Eine von ihr selbst erhobene Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Beschluss sowie mit Eingangsverfügung vom 15.7.2022 hingewiesen worden ist, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen werden.
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Unabhängig von der Frage der Parteifähigkeit der Antragstellerin oder vom Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine ausländische juristische Person wäre eine noch zu erhebende Beschwerde jedenfalls verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Beschluss der Antragstellerin am 8.7.2022 zugestellt worden war, mit Ablauf des 22.7.2022 verstrichen.
3Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte der Antragstellerin nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
4Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5.
5Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat trotz Hinweises in der Eingangsverfügung schon die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars bis heute nicht abgegeben.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).