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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 664/22

Datum:
12.12.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 664/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1212.4B664.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 481/22
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16.5.2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1673/22 (VG Gelsenkirchen) gegen den Bescheid des M.              J.           und U.       Nordrhein-Westfalen vom 24.3.2022 wird sowohl hinsichtlich der Aufforderung zur Auskunftserteilung als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

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