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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 61/21

Datum:
12.08.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 61/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0812.4B61.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2356/20
Schlagworte:
Beiladung Erlaubnis Erledigung Gaststätte Gegenwärtige Gefahr Königreich Deutschland „Konsensuales“ Verhalten Rechtsschutzinteresse Reichsbürger Schließung Sofortvollzug Staat Verein Vereinslokal Vereinssatzung Vereinigungsfreiheit Verfassung Versiegelung Verwaltungszwang Zweckbetrieb
Normen:
GG Art. 9; EMRK Art 11; GastG § 1; GastG § 2; GastG § 23; GastG § 31; GewO § 15 Abs. 2; VwVfG NRW § 43 Abs. 2; VwGO § 55; VwGO § 65
Leitsätze:

     1. Beim „Königreich Deutschland“ handelt es sich nicht um einen Staat im         Sinne des Völkerrechts, der seine eigene Rechtsordnung schaffen könnte.

 
Tenor:

Der Antrag auf Beiladung des „Königreichs Deutschland“ wird abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.12.2020 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 5342/20 (VG Köln) geführten Klage gegen den Bestätigungsbescheid vom 24.8.2020 wird hinsichtlich der Anordnungen unter I. Nr. 1 und 3 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der unter Nr. 5 und 6 des Bescheids ausgesprochenen Zwangsmittelandrohungen angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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