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Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Das Verfahren wird an das Landgericht B. , Strafvollstreckungskammer verwiesen.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
In Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht der Senat nach Anhörung der Beteiligten die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs aus und verweist das Verfahren zugleich an das zuständige Landgericht B. , Strafvollstreckungskammer.
2Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, um die es bei dem von dem inhaftierten Antragsteller beanstandeten Verbot des Besuchsempfangs mit Körperkontakt in der JVA X. geht, ist wegen anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gegen die streitgegenständliche Maßnahme kann nach § 109 Abs. 1 StVollzG gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Der Antragsteller wendet sich gegen Beschränkungen des Besuchsrechts in der Justizvollzugsanstalt X. . Zuständig ist daher nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht B. .
3Eine Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.
4Dieser Beschluss ist nach den §§ 152 Abs. 1, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.