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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2856/18

Datum:
29.11.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 2856/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1129.4A2856.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 5837/17
Schlagworte:
Steuerberater weitere Beratungsstelle Leitererfordernis Ausnahme Gefährdung der Berufspflichten Ermessen Zweck der Ermächtigung Niederlassung Nahbereich Einzelfallprüfung abstrakte Gefahr
Normen:
StBerG § 34 Abs. 2 Satz 4; BOStB § 11 Abs. 3; VwVfG NRW § 40
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8.5.2017 verpflichtet, dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für die weitere Beratungsstelle in 00000 J.        , V.      Straße 0, für zwei Jahre zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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