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Oberverwaltungsgericht NRW, 33 A 2484/20.PVB

Datum:
20.06.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
33. Senat (Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen)
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 A 2484/20.PVB
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0620.33A2484.20PVB.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 33 K 939/19.PVB
Schlagworte:
Personalrat, Mitbestimmung, Zuweisung, gemeinsame Einrichtung, Tätigkeit, Abordnung, Geschäftsführer, Zustimmung, Wegfall
Normen:
BPersVG 1974 § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a; BPersVG 2021 § 78 Abs. 1 Nr. 7; SGB II § 44 g Abs. 2
Leitsätze:

Unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG 1974 (nunmehr § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG 2021) fällt auch die Entscheidung des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung, der Zuweisung einer Tätigkeit bei der gemeinsamen Einrichtung an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 20 A 2477/16.PVB ‑).

Ein solches Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn ein früher in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzter Beschäftigter nach einer mehr als zehnmonatigen Abordnung zu Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit wieder Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung aufnehmen soll (Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 20 A 2477/16.PVB ‑).

Die Abordnung eines in einer gemeinsamen Einrichtung eingesetzten Beschäftigten zu einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit unterbricht die bis dahin bestehende Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nicht nur, sondern beendet diese (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 20 A 2477/16.PVB ‑).

Sofern der in § 44 g Abs. 2 SGB II vorgesehene Wegfall des Zustimmungserfordernisses des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung überhaupt unabhängig vom Auslaufen der früheren gesetzlichen Zuweisung Anwendung finden kann, setzt dies jedenfalls voraus, dass die erneute Zuweisung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der früheren Zuweisung steht. Ein solcher ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn zwischen der früheren und der erneuten Zuweisung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt (Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 20 A 2477/16.PVB ‑).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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