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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 E 1017/21

Datum:
23.02.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 E 1017/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0223.2E1017.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 2728/20
Schlagworte:
Streitwert, Jahresnutzwert, Jahresmietwert
Normen:
GKG § 52 Abs. 1
Leitsätze:

Ist der Streitwert, wie regelmäßig bei einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung, anhand des Jahresnutz- oder –mietwerts zu bestimmen, kann bei der Festsetzung eingestellt werden, dass die untersagte Nutzung unzweifelhaft (formell) illegal war.

Maßstab für den Jahresmietwert ist jedenfalls bei einer Teilnutzungsuntersagung der Nettomietzins.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

 
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