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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 D 53/22.AK

Datum:
06.09.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 D 53/22.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0906.22D53.22AK.00
 
Schlagworte:
Windenergieanlage Zurückstellung Konkretisierung der zu sichernden Planung Konzentrationszonenplanung Plansicherungsinstrument Maßgeblicher Zeitpunkt Aufstellungsbeschluss Verhinderungsplanung Planerisches Gesamtkonzept Planungshoheit Potenzialanalyse
Normen:
VwGO § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a; BauGB § 15 Abs. 3 Satz 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3; BauGB-AG NRW § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2
Leitsätze:

§ 15 Abs. 3 BauGB ist ein Sicherungsinstrument für eine im Werden befindliche Konzentrationszonenplanung und soll den Schutz der Planungshoheit der Gemeinde verbessern. Die Vorschrift kann und darf dabei nur eine bestimmte Planung, nicht aber allgemein die Planungsmöglichkeit der Gemeinde oder den Planungsprozess als solchen schützen. Das Maß der erforderlichen Konkretisierung der zu sichernden Planung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu bestimmen.

Da sich Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer auswirken, dürfen sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Zeiträume erteilt werden, um das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgrundrecht nicht unverhältnismäßig zu beschränken.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zunächst und grundsätzlich derjenige des Erlasses des Zurückstellungsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung. Ob eine solche Zurückstellung im Einzelfall auch dann aus nach diesem Zeitpunkt liegenden Gründen rechtswidrig werden kann, wenn die Planung nachträglich aufgegeben oder nicht mehr ernsthaft betrieben wird, bleibt offen.

 
Tenor:

Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2022 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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