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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen jeweils auf 630.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzustellende Prüfung der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt nichts, was eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts veranlasst.
4Nach der zuletzt genannten Vorschrift muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt dabei, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es bedarf einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dergestalt, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff sichtet, ihn rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst. Dementsprechend reicht es nicht aus, wenn in der Beschwerdebegründung nur das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt oder auf dieses Bezug genommen wird oder pauschale/formelhafte Rügen vorgebracht werden.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f. m. w. N.; ferner Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22b; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76 f.
6Hiervon ausgehend stellt die fristgemäße Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 8. November 2021) in großen Teilen bereits keinen hinreichenden Bezug zu der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer konkreten Auseinandersetzung mit dieser her. Insoweit fehlt es bereits an Gründen im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Dabei ist es angesichts des in der zuvor genannten Vorschrift normierten Darlegungsgrundsatzes, der mit dem in § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten Vertretungszwang korrespondiert, grundsätzlich nicht Aufgabe des Senats zu untersuchen, ob sich im Wege der Ausdeutung der Beschwerdebegründung möglicherweise ein konkreter Bezug zu der angefochtenen Entscheidung herstellen lässt. Soweit ein solcher Bezug dargelegt wird oder jedenfalls ohne weiteres erkennbar ist, rechtfertigt die Beschwerdebegründung eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht.
7Im Einzelnen (die folgenden Ausführungen orientieren sich an der Gliederung der fristgemäßen Beschwerdebegründung, d. h. dem Schriftsatz vom 8. November 2021; angeführte Seitenzahlen und Gliederungspunkte beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf diesen Schriftsatz):
8Die Vorbemerkung (S. 2 bis 10) stellt weitestgehend keinen Bezug zu bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts her und enthält dementsprechend von vornherein keine Gründe, aus denen der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben wäre.
9Die unter A.1. sinngemäß geäußerte Auffassung, dass der Vollzug des Beschlusses des Antragsgegners vom 7. Mai 2021 über die vorzeitige Besitzeinweisung (im Folgenden: Besitzeinweisungsbeschluss) für den Antragsteller unumkehrbare Folgen hätte, während im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den zuvor genannten Beschluss keine irreversible Entscheidung zulasten der Beigeladenen und der von ihr beabsichtigten Weiterführung des Tagebaus getroffen würde, stellt unabhängig davon, ob sie, was die Folgen für die Beigeladene betrifft, zutreffend ist, in der Sache eine Vollzugsfolgenabwägung dar. Indes beruht der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht tragend auf einer Vollzugsfolgenabwägung. Dieser weist ausdrücklich (S. 4 unten f.) darauf hin, dass ein Rückzug auf eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Vollzugsfolgenabwägung bei drohenden irreparablen Folgen regelmäßig unzulässig sei. Mit Blick darauf legt der Antragsteller nicht dar, ob überhaupt und gegebenenfalls an welcher Stelle des vom Verwaltungsgericht umfangreich begründeten Beschlusses die von ihm (dem Antragsteller) angestellte Vollzugsfolgenabwägung zum Tragen kommen und entscheidungserhebliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts infrage stellen sollte.
10Soweit die Beschwerdebegründung unter A.2. (S. 3 bis 6) den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit als „von neuem bzw. sich ändernden Bundesrecht“ und von dem sog. Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 u. a. – (juris; im Folgenden: Klimabeschluss), bestimmt ansieht und in diesem Zusammenhang u. a. ein Ende der Braunkohleverstromung und der Kohleförderung bis zum Jahr 2030 prognostiziert, unterbleibt eine Konkretisierung, was das – aus Sicht des Antragstellers – konkret für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren bedeuten soll, insbesondere ob überhaupt und gegebenenfalls welche Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts dadurch infrage gestellt werden sollen. Ergänzend dazu ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller insbesondere nicht darlegt, dass ein Ausstieg aus der Braunkohleförderung und -verstromung bis zum Jahr 2030 zwingend eine Änderung des behördlich zugelassenen und vollziehbaren Hauptbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler II für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 zur Folge haben würde, obwohl er selbst einräumt (u. a. unter A.3. auf Seite 7), dass gerade dieser Hauptbetriebsplan die Abbaggerung seiner Grundstücke (bis zum Ende des Jahres 2022) vorsieht. Darauf weist im Übrigen auch der angefochtene Beschluss zutreffend hin (S. 11, zweiter Absatz a. E., S. 13, zweiter Absatz a. E., S. 21, zweiter Absatz a. E.).
11Die Ausführungen unter A.3. der Beschwerdebegründung (S. 6 f.) zu den für das vorliegende Verfahren relevanten Verwaltungsakten – i) bis iv) –, zu Leitentscheidungen (der nordrhein-westfälischen Landesregierung) 2016 und 2021, zum Braunkohlenplan Garzweiler von 1997 sowie zum Klimaschutzgesetz (Bund) 2019 (KSG 2019) und zum Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) stellen ebenfalls keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dar, weil sich aus ihnen ebenfalls nicht ergibt, konkret welche Feststellungen des Verwaltungsgerichts dadurch infrage gestellt werden sollen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Ausführungen auch für sich genommen nicht schlüssig sind. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, der Braunkohlenplan und der Rahmenbetriebsplan seien funktionslos, überholt, rechtswidrig o. ä., trägt er nicht vor, dass dies auch für den Hauptbetriebsplan gilt, dem er selbst Relevanz für die hier in erster Linie zur Überprüfung stehenden Beschlüsse des Antragsgegners (Besitzeinweisungs- und Grundabtretungsbeschluss) beimisst. Zwar kann mit dem Antragsteller von einem bestehenden Anpassungs-/Änderungsbedarf hinsichtlich des Braunkohlenplans und des Rahmenbetriebsplans ausgegangen werden. Es ist jedoch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass dies auch Konsequenzen für den Hauptbetriebsplan hätte. Ferner finden sich die Rechts-/Ermächtigungsgrundlagen für die zuvor genannten Beschlüsse des Antragsgegners im Wesentlichen im Bundesberggesetz und hängt die Rechtmäßigkeit des vom Verwaltungsgericht inzident geprüften Grundabtretungsbeschlusses wesentlich davon ab, ob die Enteignungsvoraussetzungen gemäß Art. 14 Abs. 3 GG vorliegen. Angesichts dessen ist die Auffassung des Antragstellers, die Beschlüsse des Antragsgegners beruhten auch auf dem vom Bundesverfassungsgericht mit dem Klimabeschluss teilweise für verfassungswidrig erklärten Klimaschutzgesetz (Bund) 2019, mangels weitergehender diesbezüglicher Darlegungen nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls ein solches Beruhen nicht angenommen. Ebenso wenig legt der Antragsteller dar, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Relevanz es für den Besitzeinweisungsbeschluss haben sollte, dass nach seiner (des Antragstellers) Auffassung bereits bei Erlass dieses Beschlusses eine Anpassung des Klimaschutzgesetzes (Bund) 2019 „auf die Ziele 2030“ feststand.
12Die zusammenfassende Darstellung erstinstanzlichen Vorbringens und Vorbringens aus (anderen) „Hauptverfahren“ (A.4., S. 8) stellt von vornherein keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dar, da es sich – wenn überhaupt – um eine bloße Wiederholung von Vorbringen handelt, was nach den oben dargestellten Maßgaben nicht ausreicht.
13Ob die Ausführungen unter A.5. zu dem vom Verwaltungsgericht angewendeten Maßstab zur Prüfung der „Gemeinwohlgebotenheit“ zutreffend sind, kann offen bleiben, weil die Beschwerdebegründung jedenfalls unter dem genannten Gliederungspunkt keinen anderen (abweichenden) Maßstab hinreichend darstellt, der stattdessen hätte angewendet werden können (müssen). Soweit sie aus einem Aufsatz (Burgi, Klimaverwaltungsrecht angesichts von BVerfG-Klimabeschluss und European Green Deal, NVwZ 2021, 1401) zitiert, führt das Zitat offensichtlich jedenfalls nicht auf etwas, das als konkreter und damit anwendungsfähiger Maßstab bezeichnet werden kann. Dementsprechend bleibt unklar, was genau gemeint ist, wenn die Beschwerdebegründung im Anschluss an das Zitat dem Verwaltungsgericht vorwirft, eine „Verklammerung“ nicht geleistet zu haben. Welcher Maßstab sich aus Art. 20a GG in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sollte, führt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hinreichend aus. Sie erkennt allerdings, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 97, 79 BBergG geprüft und sich dabei an den sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 u. a. – (juris; im Folgenden: Garzweiler-Urteil), ergebenden Vorgaben für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Grundabtretung orientiert hat. Die vom Antragsteller geäußerte sinngemäße Auffassung, die „Obersätze“ aus dem Garzweiler-Urteil seien durch den Klimabeschluss „schon auf Tatbestandsseite“ ergänzt worden, trifft dagegen unabhängig davon, was mit „Tatbestandsseite“ genau gemeint ist, nicht zu. Eine Ergänzung erscheint von vornherein deshalb unwahrscheinlich, weil der (vom Antragsteller zutreffend wiedergegebene) Obersatz aus dem Garzweiler-Urteil (vgl. dessen Leitsatz 2 Absatz 2) angesichts der in der Entscheidung beurteilten Grundabtretung (Enteignung) Gemeinwohlziele im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG betrifft, während sich der Klimabeschluss nicht speziell zu den verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Enteignung und dementsprechend auch nicht zu Gemeinwohlzielen im Sinne des zuvor genannten Artikels verhält. Darüber hinaus geht der Klimabeschluss an keiner Stelle auf das Garzweiler-Urteil ein und knüpft auch sonst nicht an dieses an. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn er Aussagen enthielte, die sich als Ergänzung des Obersatzes aus dem Garzweiler-Urteil, also der durch dieses näher konkretisierten Gemeinwohlziele darstellten. Unabhängig davon findet sich das, was der Antragsteller als Obersatz des Klimabeschlusses ansieht, in diesem so nicht. Er benennt auch keine Randnummer der Entscheidung, in der sich der von ihm formulierte Obersatz zumindest sinngemäß finden sollte, noch leitet er ihn sonst in schlüssiger Weise aus der Entscheidung her. Dementsprechend kann er den hier angefochtenen Beschluss nicht dadurch mit Erfolg infrage stellen, dass er ihm den von ihm selbst formulierten, indes nicht schlüssig hergeleiteten Obersatz entgegenhält, und bedarf es keines Eingehens darauf, ob das, was der Antragsteller meint, aus dem von ihm selbst formulierten Obersatz als Maßstab ableiten zu können, zutreffend ist. Dass schließlich, wie unter A.5. am Ende ausgeführt, die Exekutive im Rahmen ihrer Entscheidungen die ihr zustehenden Abwägungs- und Beurteilungsspielräume im Einklang mit Art. 20a GG ausüben und daher die Belange des Klimaschutzes ermitteln und abwägen muss, ist eine Selbstverständlichkeit und ergibt sich speziell für die Grundabtretung in gewisser Weise bereits aus dem dritten Leitsatz des Garzweiler-Urteils, weil der Klimaschutz jedenfalls ein öffentlicher Belang ist. Diesbezüglich treffen den von einer Grundabtretung Betroffenen jedenfalls im Verwaltungsverfahren mit Sicherheit keine Darlegungslasten. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller dies – wie er abschließend meint – „im Einzelnen unten belegt“.
14Die Ausführungen unter B. (S. 10 f.) zum „Maßstab für das Eilverfahren“ rechtfertigen eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht.
15Zunächst gibt der erste Satz Anlass zu dem Hinweis, dass das Verwaltungsgericht bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung, die sich maßgeblich an der Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses und des diesem zugrunde liegenden Grundabtretungsbeschlusses orientiert, diesbezüglich keine rein summarische Prüfung vorgenommen hat. Vielmehr hat es ausdrücklich darauf hingewiesen (S. 4 a. E. des angefochtenen Beschlusses), dass „aus verfassungsrechtlichen Gründen eine dem Hauptsacheverfahren angenäherte, erhöhte Prüfungsintensität zu Grunde zu legen“ sei. Dementsprechend geht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rechtmäßigkeitsprüfung der zuvor genannten Beschlüsse des Antragsgegners (ab S. 7 des angefochtenen Beschlusses) offensichtlich über eine rein summarische hinaus.
16Das, was das Verwaltungsgericht nach Auffassung des Antragstellers verkannt hat (S. 10, i) bis iii)), veranlasst eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls nicht.
17Die bloße Behauptung unter i), der Besitzeinweisungsbeschluss werde sich als rechtswidrig erweisen bzw. dessen Rechtmäßigkeit sei zumindest offen, geht über pauschale Ergebniskritik nicht hinaus und genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
18Der unter ii) angesprochene Gesichtspunkt greift auch nicht durch. Der Antragsteller leitet das angenommene gesteigerte öffentliche Interesse am Verbleib der Braunkohle im Boden mit daraus resultierenden CO2-Einsparungen weder schlüssig aus dem in Bezug genommenen Klimabeschluss her noch legt er dar, warum dieser Gesichtspunkt gerade „bei der Interessenabwägung im Hinblick auf den Sofortvollzug“ von Relevanz sein sollte. Vor allem aber zeigt er nicht hinreichend auf, dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt verkannt hat. Der angefochtene Beschluss geht an verschiedenen Stellen ausdrücklich oder implizit auf die Klima- und Umweltschädlichkeit des Braunkohleabbaus und der sich anschließenden Verstromung der Braunkohle aufgrund der dabei entstehenden CO2-Emissionen ein und nimmt darüber hinaus die Ausführungen im Grundabtretungsbeschluss (S. 31 bis 37) zum Klimaschutz in Bezug, die sich ebenfalls u. a. mit CO2-Emissionen aus der Braunkohleverstromung befassen. Überlegungen zu CO2-Emissionen im Zusammenhang mit dem Braunkohleabbau und der anschließenden Braunkohleverstromung ist indes die Erkenntnis immanent, dass diese Emissionen unterbleiben, wenn die Braunkohle nicht abgebaut und verstromt wird. Angesichts dessen kann der Antragsteller mit der gerügten Verkennung nur meinen, das Verwaltungsgericht habe diesen Gesichtspunkt unzutreffend gewürdigt. Dazu trägt er indes an dieser Stelle nichts Weiteres vor.
19Auf die Ausführungen unter iii) kommt es schon deshalb nicht an, weil das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses nicht prognostisch als offen qualifiziert hat und der Antragsteller nicht aufzeigt, dass die Rechtmäßigkeit des zuvor genannten Beschlusses – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts – nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann.
20Der vom Antragsteller erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe „den Prüfungsmaßstab grundlegend verfehlt“, ist unberechtigt. Zwar nimmt der Antragsteller im Grundsatz zutreffend an, dass es sich bei der Grundabtretung um eine gebundene Entscheidung handelt, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Soweit er daran anschließend meint, das Verwaltungsgericht habe eine „anderslautende Behauptung“ aufgestellt und dazu aus dem angefochtenen Beschluss zitiert, belegt das seinen Vorwurf nicht. Dass das Verwaltungsgericht den Grundabtretungsbeschluss nicht als gebundene Entscheidung angesehen hat, ergibt sich aus dem Zitat nicht und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Soweit das Verwaltungsgericht nach dem Zitat die im Rahmen des Grundabtretungsbeschlusses vorgenommene Gesamtabwägung als gerichtlich nur beschränkt zu überprüfen angesehen hat, belegt das keinen falschen Prüfungsmaßstab. Denn diese Beschränkung beruht, wie sich dem Zitat ebenfalls entnehmen lässt, auf „allgemeinen Grundsätzen“. Was damit gemeint ist, ergibt sich eindeutig aus der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung,
21BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 6.84 –, juris, Rn. 21,
22welche sich im Übrigen gerade zu einer einer bergrechtlichen Grundabtretung vergleichbaren, an Art. 14 Abs. 3 GG zu messenden Enteignungsentscheidung einer Behörde verhält. Vergleichbare gerichtliche Kontrollrestriktionen in anderen Fällen gebundener behördlicher Entscheidungen ergeben sich zudem aus der vom Antragsteller selbst zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
23Urteil vom 18. März 2004 – 3 C 23.03 –, juris, Rn. 36 Satz 2, 4 und 5,
24die sich allerdings entgegen dem vom Antragsteller hervorgerufenen Eindruck weder zu einer Grundabtretung noch zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans verhält. Die vom Antragsteller in Bezug genommenen Randnummern 217 und 233 des Garzweiler-Urteils geben nichts dafür her, dass die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der – zusammengefasst – auch bei grundsätzlich gerichtlich voll zu überprüfenden gebundenen behördlichen Entscheidungen die gerichtliche Prüfung im Fall von bestimmten, den behördlichen Entscheidungen innewohnenden Elementen – hier die (nachzuvollziehende) Gesamtabwägung – gewissen Einschränkungen unterliegt, nicht mehr herangezogen werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus der Rn. 234 des Garzweiler-Urteils, dass es gerichtlicherseits ausreicht, die behördliche Gesamtabwägung, so sie denn, wie hier, angestellt wurde, nachzuvollziehen. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht in dem vom Antragsteller angeführten Zitat zum Ausdruck gebracht. Damit erweisen sich auch die weiteren Vorwürfe des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen (des Antragstellers) Rechtsschutzanspruch unzulässig verkürzt und es habe die Sinnhaftigkeit der Inanspruchnahme (gemeint ist wohl: der Grundstücke des Antragstellers) inhaltlich nicht geprüft, als unberechtigt.
25Die Ausführungen im dritten und vierten Absatz unter „C. Im Einzelnen“ (S. 11 f.) liegen neben der Sache, weil sie sich zum Fall einer summarischen Prüfung verhalten, während das Verwaltungsgericht, wie zuvor aufgezeigt, die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses und inzident die des Grundabtretungsbeschlusses nicht lediglich rein summarisch geprüft hat und die Rechtmäßigkeit auch nicht offen geblieben ist.
26Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei genügt worden, wird durch die Ausführungen unter C.I. der Beschwerdebegründung (S. 12) nicht infrage gestellt. Soweit der Antragsteller sinngemäß eine unzureichende Begründung deshalb annimmt, weil sich die vom Antragsgegner für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung weitgehend mit den Tatbestandsmerkmalen und der Abwägung der Entscheidung in der Sache (vorzeitige Besitzeinweisung) decke und dies nicht zulässig sei, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht unter Zitierung entsprechend einschlägiger Rechtsprechung und Literatur (S. 6 unten f. des angefochtenen Beschlusses) näher dargelegt hat, dass dies gerade im Fall einer vorzeitigen Besitzeinweisung – ausnahmsweise – zulässig ist. Die weitere Rüge des Antragstellers, das Begründungserfordernis sei „inhaltlich nicht erfüllt“, womit er wohl meint, die vom Antragsgegner gegebene Begründung überzeuge in der Sache nicht, greift ebenfalls nicht durch, weil er schon nicht darlegt, dass es im Rahmen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und der von ihm zum Beleg zitierten Rechtsprechung (S. 5 unten des angefochtenen Beschlusses) – auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung ankommt.
27Die Ausführungen unter C.II.1. (S. 12 unten bis 18) zu einer (vermeintlich) fehlenden Bestimmung des „Vorhabens“ dringen ebenfalls nicht durch.
28Vorauszuschicken ist, dass weitestgehend eine Scheinproblematik behandelt wird. Im Kern macht der Antragsteller (zutreffend) geltend, dass das Vorhaben, nämlich der real existierende Braunkohlegewinnungs-/abbaubetrieb der Beigeladenen, wie er sich nach dem bestandskräftigen Rahmenbetriebsplan aus dem Jahr 1997 darstellt, aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen in den politischen und rechtlichen (gesetzlichen) Rahmenbedingungen sowie zukünftiger weiterer, mehr oder weniger absehbarer Änderungen jedenfalls nicht mehr wie im Rahmenbetriebsplan dargestellt zu Ende geführt werden wird. Indes folgt aus diesen Änderungen kein abstraktes „Bestimmtheitsproblem“ hinsichtlich des Vorhabens. Dementsprechend geht die Kritik des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe an verschiedenen Stellen nicht mitgeteilt, von welchem (konkreten) Vorhaben es ausgehe, an der Sache vorbei. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen der einzelnen Prüfungsschritte den zuvor angesprochenen, für den Rahmenbetriebsplan relevanten Änderungen, soweit es bei dem jeweiligen Prüfungsschritt auf sie ankommt, hinreichend Rechnung getragen hat. Eine dementsprechende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss leistet die Beschwerdebegründung aber nicht ansatzweise. Über weite Strecken ist noch nicht einmal erkennbar, mit welchen konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts sich der Antragsteller überhaupt auseinandersetzt.
29Zunächst weist er unter Bezugnahme auf das Garzweiler-Urteil sinngemäß zutreffend darauf hin, dass die Erforderlichkeit der Enteignung (Grundabtretung) in Bezug auf ein konkretes Vorhaben zu beurteilen ist. Unmittelbar anschließend kritisiert er jedoch, dass der angefochtene Beschluss offen lasse, im Hinblick auf welches Vorhaben die Abwägung erfolgt sei. Da das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit der Enteignung im angefochtenen Beschluss ab S. 23 unten behandelt hat, während es auf die (Gesamt-)Abwägung – im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Grundabtretung im engeren Sinne – ab S. 36 unten des angefochtenen Beschlusses eingegangen ist, erschließt sich schon nicht hinreichend, auf welche dieser Ausführungen sich der vom Antragsteller erhobene Vorwurf bezieht. Darüber hinaus zeigt der Antragsteller hinsichtlich keiner der Ausführungen konkret auf, dass sie unzutreffend sind, weil es für sie auf die zuvor angesprochenen Änderungen, welche die Weiterführung des Vorhabens im Gestalt des Rahmenbetriebsplans betreffen, ankommt und diese gleichwohl nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.
30Das zuvor Gesagte gilt entsprechend, soweit der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 77 BBergG wiederum sinngemäß wegen eines nicht hinreichend bestimmten Vorhabens für unzutreffend hält. Unabhängig davon beruht die Kritik auf einer ungenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss. Soweit es im Rahmen der zuvor genannten Vorschrift auf eine Konkretisierung des Vorhabens ankommt, ergibt sich bereits aus § 77 Abs. 2 BBergG, dass diesbezüglich u. a. die Betriebsplanung maßgeblich ist. Demensprechend schreibt das Verwaltungsgericht (S. 12, letzter Absatz, des angefochtenen Beschlusses) zugelassenen Betriebsplänen eine indizielle Bedeutung dahingehend zu, dass die planmäßige Führung des Gewinnungsbetriebs einer technisch sachgemäßen Betriebsführung im Sinne von § 77 Abs. 2 BBergG entspricht.
31Vgl. zur Konkretisierung eines Vorhabens durch zugelassene Betriebspläne OVG Bbg., Beschluss vom 28. September 2000 – 4 B 130/00 –, juris, Rn. 27 bis 29.
32Anschließend (S. 13, zweiter Absatz, des angefochtenen Beschlusses) hat es die Notwendigkeit im Sinne von § 77 BBergG vor allem an dem zugelassenen Hauptbetriebsplan 2020-2022 festgemacht. Denn die von ihm im letzten Satz des in Bezug genommenen Absatzes angesprochene bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke des Antragstellers ab dem 4. Quartal 2021 ergibt sich gerade und in zeitlicher Hinsicht allein aus dem genannten Hauptbetriebsplan. Dabei meint die bergbauliche Inanspruchnahme nichts anderes als die Benutzung der Grundstücke im Sinne von § 77 Abs. 1 und 2 BBergG.
33Soweit der zuvor in Bezug genommene zweite Absatz ferner auf eine Leitentscheidung der nordrhein-westfälischen Landesregierung aus dem Jahr 2016, den Braunkohlenplan Garzweiler II aus dem Jahr 1995 und den Rahmenbetriebsplan verweist, wird damit der größere oder weitere planungsrechtliche und politische Rahmen beschrieben, in den sich der Hauptbetriebsplan einfügt. Das ändert indes nichts daran, dass es die nach § 77 Abs. 1 und 2 BBergG maßgebliche Notwendigkeit der Benutzung der Grundstücke in erster Linie an dem Hauptbetriebsplan festgemacht hat, zumal die Leitentscheidung und der Braunkohlenplan keine Betriebspläne im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG sind. Schließlich lässt sich die Frage einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung im Sinne von § 77 Abs. 2 BBergG, wenn es um die Benutzung bestimmter einzelner Grundstücke geht, besser auf der Ebene eines Hauptbetriebsplans beantworten als auf Rahmenbetriebsplanebene.
34Soweit der Rahmenbetriebsplan dadurch im Rahmen von § 77 BBergG quasi ausgeblendet wird, ist das ohne Relevanz, weil dies nicht zugleich bedeutet, dass er im Rahmen der Prüfung der weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Grundabtretung unbeachtlich ist in dem Sinne, dass er das Vorhaben nicht (mehr) konkretisiert. Dass im Rahmen von § 77 BBergG nicht hätte auf den Hauptbetriebsplan abgestellt werden dürfen, weil auf Rahmenbetriebsplanebene relevante Änderungen anstehen, die die Weiterführung des Tagebaus entsprechend dem Hauptbetriebsplan infrage stellen, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
35Soweit der Antragsteller sinngemäß feststellt, dass das Verwaltungsgericht von einem Vorhaben ausgegangen sei, „das […] nicht mehr vollständig bzw. in der geplanten Form umgesetzt werden kann und soll“, bestätigt er damit indirekt, dass das Verwaltungsgericht – jedenfalls außerhalb von § 77 BBergG – grundsätzlich von dem Vorhaben in Gestalt des Rahmenbetriebsplans ausgegangen ist, also kein Bestimmtheitsproblem besteht.
36Sollte der Antragsteller damit inzident zum Ausdruck bringen wollen, dass der angefochtene Beschluss schon wegen Abstellens auf ein quasi überholtes Vorhaben rechtswidrig sei, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn diese Auffassung beruht inzident auf der unzutreffenden Annahme, es komme bei allen Prüfungsschritten gleichermaßen auf die Änderungen an, die absehbar eine Weiterführung des Vorhabens in Gestalt des Rahmenbetriebsplans beeinflussen. Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Notwendigkeit der Grundabtretung im Sinne von § 77 BBergG.
37Soweit im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Enteignung zu prüfen ist, ob das konkrete Vorhaben in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten,
38vgl. das Garzweiler-Urteil, Rn. 184,
39dürfte das angesichts des vom Verwaltungsgericht angenommenen Gemeinwohlziels – Versorgung des Energiemarkts mit Braunkohle – auf jede Weiterführung des Tagebaus zutreffen, die sich im Rahmen des Rahmenbetriebsplans hält. Dementsprechend kommt es diesbezüglich gar nicht darauf an, welche zukünftigen Änderungen des Vorhabens so wahrscheinlich sind, dass sie berücksichtigt werden müssen, zumal sämtlich Reduzierungen des Vorhabens gegenüber der im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Gestalt im Raum stehen.
40Was die im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Grundabtretung im engeren Sinne angestellte Gesamtabwägung anbelangt, wird diese nicht per se dadurch fehlerhaft, dass ein Anpassungs-/Änderungsbedarf bezüglich des Vorhabens in seiner durch den Rahmenbetriebsplan konkretisierten Gestalt besteht. Grundsätzlich sind die durch das Vorhaben betroffenen Belange abzuwägen, wie sie sich nach dem Rahmenbetriebsplan darstellen. Bestehen Unsicherheiten, ob das Vorhaben tatsächlich entsprechend dem Rahmenbetriebsplan weitergeführt werden wird, ist dem im Rahmen der Abwägung, was die Bewertung und Gewichtung der einzelnen Belange anbelangt, durch prognostische Annahmen in Abhängigkeit von der Absehbarkeit zukünftiger Änderungen/Abweichungen von dem Rahmenbetriebsplan Rechnung zu tragen. Solchermaßen hat beispielsweise der Antragsgegner bei der Abwägung des Belangs Klimaschutz im Grundabtretungsbeschluss eine räumliche Verkleinerung der Abbaufläche entsprechend der Leitentscheidung 2016 der nordrhein-westfälischen Landesregierung eingestellt. Ebenso hat er den – seinerzeit erst vorliegenden – Entwurf der späteren Leitentscheidung 2021 berücksichtigt.
41Angesichts des Vorstehenden kommt es auf das weitere Vorbringen des Antragstellers dazu, welche Änderungen des Rahmenbetriebsplans und des Braunkohlenplans angezeigt/absehbar sind und wie eine Abbauführung bei einem Ausstieg aus der (Braun-)Kohleverstromung bis zum Jahr 2030 aussehen könnte, nicht an. Unabhängig davon, ob es sich überhaupt um hinreichend belastbare prognostische Annahmen handelt, trägt die Beschwerdebegründung nichts dazu vor, für welchen Prüfungsschritt des Verwaltungsgerichts es darauf ankommen sollte. Erst recht werden keine bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezeichnet, die dadurch infrage gestellt werden könnten.
42Ebenfalls unerheblich ist danach die Auffassung des Antragstellers, das Verfahren hinsichtlich des Rahmenbetriebsplans sei wiederaufzugreifen bzw. es bestehe „ein Anspruch auf Teilrücknahme“. Unabhängig davon trägt er über die abstrakte Benennung von Wiederaufgreifensgründen hinaus nichts Konkretes und vor allem Nachvollziehbares vor, was auf einen Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 VwVfG oder auf eine Teilrechtswidrigkeit des Rahmenbetriebsplans führte.
43Auf die weiter geäußerte Auffassung, dem Rahmenbetriebsplan fehle „nach bergrechtlichen Maßstäben wohl die Bindungswirkung auch im Hinblick auf den üblichen oder planmäßigen Abbaubetrieb“, kommt es zudem deshalb nicht an, weil die angefochtene Entscheidung keine wie auch immer geartete „Bindungswirkung“ des Rahmenbetriebsplans annimmt. Darüber hinaus ist die Auffassung schon nicht verständlich, weil offen bleibt, welche bergrechtlichen Maßstäbe der Antragsteller heranziehen möchte und warum der Antragsteller überhaupt auf eine Bindungswirkung des Rahmenbetriebsplans für den Abbaubetrieb abstellt. Denn der konkrete Abbau findet nicht unmittelbar auf Grundlage des Rahmenbetriebsplans statt, der insoweit keine gestattende Wirkung hat, sondern gegebenenfalls auf der Grundlage des jeweils aktuellen Hauptbetriebsplans.
44Schließlich kommt es nach dem Vorstehenden nicht darauf an, dass der Antragsteller den Braunkohlenplan sinngemäß zur Konkretisierung des Vorhabens für ungeeignet hält, über ein sich in einem neuen Braunkohlenplan konkretisierendes Vorhaben spekuliert und daraus Fragen ableitet, die sich seiner Auffassung nach im Eilverfahren kaum ausreichend klären ließen.
45Die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung unter C.II.2 (S. 18 bis 34) zur – laut Überschrift – fehlenden angemessenen Berücksichtigung der „Klimakrise“ sind weitestgehend irrelevant, weil ein hinreichend konkreter Bezug zu der angefochtenen Entscheidung, d. h. zu bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, fehlt und es sich dementsprechend jedenfalls nicht um nachvollziehbare Gründe im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO handelt, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.
46Indiziell für eine fehlende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss ist bereits die Überschrift und der anschließende erste Absatz, wo sinngemäß gleichlautend von einer Bedeutung der „Klimakrise“ (Überschrift) bzw. des „Klimaschutzes“ (erster Absatz) für einen Tatbestand und eine Abwägung die Rede ist, ohne dass an dieser Stelle erläutert wird, was damit gemeint ist. Zwar lässt sich, was die „Abwägung“ betrifft, überhaupt ein Bezug zu der angefochtenen Entscheidung herstellen, weil das Verwaltungsgericht, wie zuvor bereits ausgeführt, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Enteignung im engeren Sinne eine (Gesamt-)Abwägung angestellt (nachvollzogen) hat. Dagegen ist nicht ansatzweise ersichtlich, was „in Tatbestand“ mit einer konkreten tragenden Feststellung der angefochtenen Entscheidung zu tun haben könnte oder sollte.
47Die anschließenden Ausführungen unter der Überschrift „Abarbeitung in den Verwaltungsakten“ sind offensichtlich irrelevant, weil sie keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung darstellen. Etwaig dort aufgezeigte Fehler der Verwaltungsakte begründeten nicht automatisch eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
48Im Folgenden (S. 19 unten) geht der Antragsteller auf die angefochtene Entscheidung lediglich insoweit ein, als er drei Prüfungspunkte des Verwaltungsgerichts (mit Seitenzahlen des angefochtenen Beschlusses) benennt, im Rahmen derer das Verwaltungsgericht in einem weit verstandenen Sinne auf den Klimaschutz eingegangen ist. Seine anschließende Kritik, das Verwaltungsgericht habe bereits im Ansatz übersehen, „dass der gesetzliche Tatbestand im Hinblick [auf] das Wohl der Allgemeinheit durch die Entscheidung des BVerfG eine erhebliche Auslegungsergänzung erhalten hat“, greift jedoch auch in Ansehung der diesbezüglichen nachfolgenden Erläuterungen des Antragstellers nicht durch.
49Es ist schon nicht eindeutig erkennbar, gegen welche konkrete tragende Feststellung zu welchem der drei vom Antragsteller selbst angegebenen Prüfungspunkte des Verwaltungsgerichts sich die Kritik richtet. Vorbringen des Antragstellers, dass sich erkennbar und nachvollziehbar mit bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der drei vom Antragsteller selbst benannten Prüfungspunkte auseinandersetzt, findet sich nicht. Der Antragsteller legt auch nicht in nachvollziehbarer Weise dar, dass den drei von ihm benannten Prüfungspunkten des Verwaltungsgerichts ein gemeinsamer, quasi übergeordneter Ansatz zugrunde liegt, der sich als unzutreffend erweist. Dass sich das Verwaltungsgericht laut Antragsteller im Rahmen aller drei Prüfungspunkte mit dem Klimaschutz beschäftigt hat, zeigt allein keinen gemeinsamen Ansatz auf.
50Darüber hinaus ist die Kritik inhaltlich nicht nachvollziehbar. Es wird schon nicht hinreichend deutlich, welcher (gesetzliche) Tatbestand welcher Norm gemeint ist. Während im dritten Absatz auf S. 20 der Beschwerdebegründung auf den „Tatbestand von § 79 Abs. 1 BBergG“ abgestellt wird, knüpft der erste Absatz unter „d)“ auf S. 27 der Beschwerdebegründung mit „der oben definierte Maßstab“ an die vorstehenden Ausführungen an, meint dann aber, dies betreffe „den Tatbestand der §§ 77, 97 BBergG“. Selbst wenn man davon ausgeht, die Kritik beziehe sich auf den Tatbestand des § 79 Abs. 1 BBergG und die postulierte „erhebliche Auslegungsergänzung“ betreffe das dortige Tatbestandsmerkmal „dem Wohle der Allgemeinheit dient“, wird nicht hinreichend deutlich, wie genau die „Auslegungsergänzung“ rechtstechnisch vorzunehmen sein sollte.
51In diesem Zusammenhang wird vom Antragsteller zunächst sinngemäß ausgeführt, seit dem Klimabeschluss sei die Notwendigkeit der Einhaltung von Klimazielen zu beachten. Sodann heißt es, beim Tatbestand von § 79 Abs. 1 BBergG werde „der (neu definierte) Verfassungsauftrag“ vom Verwaltungsgericht nicht erwähnt. Daran anschließend geht der Antragsteller darauf ein, wie angeblich ein „Obersatz“ „richtig lauten“ müsse. Dazu wiederholt er weitestgehend gleichlautend den bereits in der Vorbemerkung der Beschwerdebegründung formulierten Satz, der dort, wie oben bereits erwähnt, eingeleitet wird mit: „Der Beschluss des BVerfG vom 24.03.2021 ergänzt die Obersätze aus dem Garzweiler Urteil vom 2013 schon auf Tatbestandsseite“, und der sich, wie ebenfalls oben bereits aufgezeigt, nicht im Klimabeschluss findet, sondern eine – nicht schlüssig hergeleitete – „Eigenkreation“ des Antragstellers darstellt. Hinsichtlich dieser hier so genannten Eigenkreation, die der Antragsteller selbst als zweiten Halbsatz des Obersatzes bezeichnet („und wenn aufgrund des Verfassungsauftrags definierte Klimaschutzziele auch mit Durchführung des Vorhabens erreicht werden“), heißt es weiter, dieser sei „einfachgesetzlich und verfassungsrechtlich zu erfüllen“. Ferner findet sich noch der – unverständliche – Satz: „Art. 20a GG hat laut der Entscheidung des BVerfG der Gesetzgeber bereits im Hinblick auf das Ziel vorgegeben (im KSG selbst), ebenso muss er die zur Erreichung notwendigen Ziele vorzugeben und einzuhalten.“ Daran schließt sich die sinngemäße Kritik an, das Verwaltungsgericht habe Klimaschutzziele als absolute Grenze der Gemeinwohlverträglichkeit verkannt und sei auf Klimaschutzbelange "ohne eigentliche tatbestandliche Prüfung“ eingegangen. Insgesamt betrachtet vermag der Senat darin ein jedenfalls den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendes Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen.
52Nimmt man hilfsweise wohlwollend zugunsten des Antragstellers an, er wolle letztlich rügen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG nicht die Einhaltung/Erreichung von sich aus dem Klimabeschluss ergebenden Klimaschutzzielen geprüft habe, verhilft das der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn es fehlt auch insoweit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.
53Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß zusammengefasst zu § 79 Abs. 1 BBergG ausgeführt, dass mit der Vorschrift, wie von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gefordert, unter Einbeziehung der Leitentscheidungen ein hinreichend konkretes, die Enteignung legitimierendes Gemeinwohlziel bestimmt worden sei, nämlich die Versorgung des Energiemarkts mit Braunkohle, den Leitentscheidungen komplexe energiepolitische Grundentscheidungen zugrunde lägen, die gerichtlich nur beschränkt überprüfbar seien, eine Überprüfung insbesondere auch mit Blick auf Art. 20a GG nicht ergebe, dass das festgelegte Gemeinwohlziel verfassungsrechtlichen Wertungen widerspreche, und sich auch aus dem Klimabeschluss nichts anderes ergebe. Dabei hat es umfangreiche Ausführungen zum Maßstab für die Überprüfung energiepolitischer Grundentscheidungen gemacht und begründet, warum sich aus dem Klimabeschluss kein Gebot einer unmittelbaren bzw. gegenüber den bisherigen gesetzlichen Planungen zumindest vorzeitigen Beendigung gerade des Braunkohleabbaus bzw. der Braunkohleverstromung ergebe, selbst wenn im Hinblick auf ein einzelnes CO2 emittierendes Vorhaben die Einhaltung/Erreichung der Klimaziele des Pariser Übereinkommens zu prüfen wäre (vgl. ab S. 19 unten des angefochtenen Beschlusses). Ausgehend von dem zuvor angenommenen Gemeinwohlziel hat es sodann (inzident) die Verhältnismäßigkeit der Grundabtretung geprüft und in diesem Rahmen sowohl festgestellt, dass das Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels erforderlich ist (ab S. 28 des angefochtenen Beschlusses) als auch – im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) – eine Gesamtabwägung vorgenommen (nachvollzogen) und dabei insbesondere auch Klimaschutzbelange berücksichtigt (ab S. 40 unten des angefochtenen Beschlusses).
54Angesichts dieser – klar strukturierten und gut nachvollziehbaren – Prüfung kann der Beschwerdebegründung schon nicht hinreichend deutlich entnommen werden, konkret welche Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit der geforderten Prüfung (der Einhaltung oder Erreichung) von Klimaschutzzielen infrage gestellt werden sollen. Soweit die Beschwerdebegründung überhaupt nachvollziehbar ist, scheint am Ehesten ein Bezug zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu bestehen, die sich mit dem Klimabeschluss und den aus diesem (nicht) abzuleitenden Schlussfolgerungen auseinandersetzen. Allerdings beschränkt sich die Beschwerdebegründung insoweit auf den Satz, das Bundesverfassungsgericht verlange „auf Basis der absolut beschränkten „verteilungsfähigen“ Freiheitsmenge (vgl. Rn. 184 des Beschlusses, Berkemann, a.a.O. S. 712) letztlich von allen Staatsorganen eine eigene, schlüssige Befassung mit der Frage der Gemeinwohlverträglichkeit bei erheblich treibhausgasemittierenden Vorhaben wie dem vorliegenden.“ Dies reicht auch nicht ansatzweise aus, um die – schlüssigen – Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verständnis des Klimabeschlusses infrage zu stellen, zumal der Antragsteller seine Auffassung weder konkret an dem Klimabeschluss festmacht noch sonst untermauert. Die Bezugnahmen im Rahmen des zuvor wiedergegebenen Zitats beziehen sich auf die unmittelbar davor genannte „Freiheitsmenge“, nicht auf den danach folgenden Satzteil. Dieser wird nicht mittels Zitierung einer Literaturstelle belegt, obwohl der Klimabeschluss inzwischen in zahlreichen juristischen Abhandlungen – allein bei juris sind bei einem Zugriff am 24. März 2022 63 Aufsätze und Entscheidungsbesprechungen aufgeführt – besprochen und kommentiert worden ist. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend, auf wen sich seine Forderung nach der Prüfung der Einhaltung/Erreichung von Klimazielen hier bezieht und wie diese Prüfung seiner Auffassung nach hätte angestellt werden müssen. Ergänzend ist im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angestellte Prüfung der Vereinbarkeit der energiepolitischen Grundentscheidung mit Art. 20a GG darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Leitentscheidung der nordrhein-westfälischen Landesregierung aus dem Jahr 2021 auf die sich aus dem Pariser Klimaabkommen ergebenden Klimaschutzziele Bezug nimmt, die in dieser geforderte Reduktion von CO2-Emissionen diesen Zielen Rechnung tragen soll und dabei insbesondere auch konkret der hier in Rede stehende Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen in den Blick genommen wird.
55Die sinngemäße Kritik auf S. 20 unten f. der Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe Klimaschutzbelange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in der Abwägung berücksichtigt, ist lediglich pauschal und stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar.
56Letzteres gilt auch für die Ausführungen unter „c)“ auf S. 21 der Beschwerdebegründung (bis einschließlich des dritten Absatzes auf S. 27 der Beschwerdebegründung). Es handelt sich nicht nur auf den ersten Blick um eine bloße „Sammlung“ von an zahlreiche verschiedene Gesetze und den Klimabeschluss anknüpfenden einzelnen Aspekten, Argumenten und Begründungsansätzen. Diese mögen sich zwar alle thematisch dem vom Antragsteller selbst formulierten Oberbegriff „Klimakrise“ zuordnen lassen. Eine Begründungsstruktur im Sinne eines nachvollziehbaren Gedankengangs, dem die einzelnen Aspekte, Argumente und Begründungsansätze folgen oder in den sie sich einordnen lassen, ist dagegen nicht erkennbar. Erst recht handelt es nicht um eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Ausführungen gelegentlich bestimmte Ausführungen des Verwaltungsgerichts kritisiert oder diesem vorwirft, bestimmte Gesichtspunkte nicht geprüft oder außer Acht gelassen zu haben. Ausgangspunkt dieser Kritik ist jeweils der – nach den vorstehenden Ausführungen unzureichend abgeleitete – Ansatz des Antragstellers, es hätte die Einhaltung/Erreichung von Klimaschutzzielen – in welcher Weise auch immer – geprüft werden müssen, weil diese „als absolute Grenze der Gemeinwohlverträglichkeit“ anzusehen seien. Angesichts der offensichtlichen Verfehlung des Maßstabs des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sieht der Senat davon ab, näher auf die einzelnen Aspekte, Argumente und Begründungsansätze einzugehen.
57Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung unter „d)“ (S. 27 bis 32) zu den „Folgen des fortschreitenden Klimawandels für Deutschland“ greifen nicht durch, weil es wiederum an einer hinreichenden und vor allem zutreffenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt. Zwar ergibt sich aus dem ersten Absatz unter dem genannten Gliederungspunkt, dass sich dieses Vorbringen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abwägung des Belangs Klimaschutz (im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Enteignung im engeren Sinne) richtet. Insoweit geht die Kritik des Antragstellers, soweit verständlich, sinngemäß dahin, dass der öffentliche Belang Klimaschutz nicht zutreffend abgewogen worden sei, weil das Verwaltungsgerichts auf S. 40 des angefochtenen Beschlusses die grundsätzliche Enteignungswürdigkeit und Erforderlichkeit des Braunkohlentagebaus trotz der unbestreitbaren Klimaschädlichkeit als vorgegeben angesehen habe. Die so verstandene Kritik würde auch durchgreifen, wenn im Rahmen der Abwägung, wie der Antragsteller zu suggerieren versucht, Klimaschutzbelange deshalb nicht mehr (inhaltlich) geprüft worden wären, weil sie bereits im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „dem Wohle der Allgemeinheit dient“ in § 79 Abs. 1 BBergG berücksichtigt und als der „Enteignungswürdigkeit“ des Vorhabens nicht entgegenstehend bewertet wurden. Indes liegt insoweit eine Fehlinterpretation des angefochtenen Beschlusses vor und zeigt sich eine nicht hinreichende Auseinandersetzung mit diesem. Abgesehen davon, dass sich die vom Antragsteller in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auf S. 40, sondern auf S. 41 (erster Satz des zweiten Absatzes) des angefochtenen Beschlusses finden, handelt es sich nicht um die Abwägung von Klimaschutzbelangen bzw. die Begründung dafür, warum keine weitere diesbezügliche Abwägung stattfindet. Bei den an dieser Stelle vom Verwaltungsgericht gemachten Ausführungen zur „Enteignungswürdigkeit“ des Vorhabens aufgrund der energiepolitischen Grundentscheidung handelt es sich eher um eine Art Vorbemerkung, auf deren Grundlage das Verwaltungsgericht anschließend dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers zum Braunkohleausstieg und der sich daraus nach Auffassung des Antragstellers ergebenden fehlenden energiepolitischen Notwendigkeit des Vorhabens entgegentritt. Die eigentliche Abwägung der Klimaschutzbelange hat dadurch stattgefunden, dass sich das Verwaltungsgericht sinngemäß die entsprechenden Ausführungen des Grundabtretungsbeschlusses (nachvollziehend) zu Eigen gemacht hat (vgl. S. 40, letzter Absatz, und S. 42, zweiter Absatz, des angefochtenen Beschlusses). Dies blendet der Antragsteller aus. Dementsprechend findet sich in den hier behandelten Ausführungen in der Beschwerdebegründung keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Abwägung der Klimaschutzbelange, wie sie im Grundabtretungsbeschluss vorgenommen worden ist. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung ab S. 27 (mittig) zum Klimawandel stellen jedenfalls keine solche dar, zumal nach dem vierten Absatz auf S. 31 der Beschwerdebegründung der Eindruck entsteht, als beträfen sie die vom Verwaltungsgericht im Rahmen von § 79 Abs. 1 BBergG geprüfte und bejahte „Gemeinwohlverträglichkeit“ des Vorhabens. Ohnehin erschließt sich die Sinnhaftigkeit der umfangreichen Darstellung der Folgen des Klimawandels nicht, weil der Antragsteller selbst einräumt, dass das Verwaltungsgericht weder den Klimawandel noch seine dramatischen Folgen für die Gesellschaft „bestreitet“ (zweiter Absatz unter „d)“ auf S. 27 der Beschwerdebegründung). Zwar wird daran anschließend gerügt, das Verwaltungsgericht habe „den Umfang des öffentlichen Interesses nicht einmal ansatzweise“ geprüft. Der Antragsteller legt jedoch weder dar noch ist ersichtlich, dass die (bloße) Darstellung des Klimawandels und seiner Folgen zugleich den Umfang des öffentlichen Interesses bestimmt. Lediglich ergänzend sei bezüglich des dritten Absatzes unter „d)“ auf S. 27 der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass bereits für sich genommen nicht nachvollziehbar ist, warum gerade das vom Antragsteller prognostizierte Ende des Braunkohlenabbaus bis zum Jahr 2030 Bedeutung für die Abwägung der Klimaschutzbelange im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) der im Jahr 2020 verfügten Grundabtretung haben sollte, die gerade auch mit Blick auf einen Hauptbetriebsplan erfolgt ist, dessen Geltungsdauer nur bis zum Ende dieses Jahres (2022) reicht.
58Über die fehlende hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss hinaus ist zu diesem Teil der Beschwerdebegründung ergänzend anzumerken, dass alles das, was der Antragsteller unter dem Oberbegriff „Klimawandel“ behandelt und berücksichtigt wissen möchte, letztlich auf die vom ihm selbst zuvor postulierte Forderung nach der – wie auch immer gearteten – Prüfung der Einhaltung/Erreichung von Klimaschutzzielen zurückzuführen ist. Indes kann auf diese, wie zuvor ausgeführt, mangels schlüssiger Herleitung nicht aufgebaut werden. Eine schlüssige Herleitung findet sich im Übrigen auch in dem hier behandelten Teil der Beschwerdebegründung nicht.
59Die Ausführungen des Antragstellers zu Gesundheitsrisiken insbesondere durch Luftverschmutzung (S. 31 f. der Beschwerdebegründung) richten sich, auch wenn der Antragsteller sie unter dem Gesichtspunkt des Klimawandels anspricht, nicht gegen die Abwägung der Klimaschutzbelange, sondern gegen die vom Antragsgegner im Grundabtretungsbeschluss (S. 68 f.) unter dem Oberbegriff „Immissionsschutz“ vorgenommene Bewertung schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt von Staubimmissionen, auf die das Verwaltungsgericht ebenfalls sinngemäß Bezug genommen (S. 40 unten des angefochtenen Beschlusses) und zu denen es darüber hinaus eigene Überlegungen angestellt hat (ab dem dritten Absatz auf S. 42 des angefochtenen Beschlusses). Diese Ausführungen werden nicht allein dadurch infrage gestellt, dass der Antragsteller pauschal auf „neue Leitlinien“ der WHO sowie deren angebliche Forderung zur Anhebung gesetzlicher Luftqualitätsgrenzwerte verweist. Im Übrigen geht es nach dem in Bezug genommenen Artikel des Deutschlandfunks nicht um Leitlinien der WHO, sondern um von dieser zugrunde gelegte und verschärfte eigene Richtwerte für Luftschadstoffe, und kommen Forderungen zur Anpassung gesetzlicher Grenzwerte für Luftschadstoffe nicht von der WHO, sondern von (anderen) Wissenschaftlern. Was den Hinweis des Antragstellers anbelangt, es gebe keine Unbedenklichkeitsschwellen für Stickstoffdioxid und Feinstaub, legt er nicht dar, dass die vorgenommene Abwägung tragend auf der Annahme beruht, es gebe solche Unbedenklichkeitsschwellen. Dass die Ausführungen auf S. 42 des angefochtenen Beschlusses nach Auffassung des Antragstellers „medizinisch-sachverständig unrichtig“ sind, legt er nicht hinreichend dar. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das dort ausführlich auf Gesundheitsgefahren durch Feinstaubemissionen eingegangen ist, findet nicht statt. Die pauschale Bezugnahme auf eine nicht erkennbar publizierte, undatierte und nicht unterschriebene Stellungnahme eines Kinderarztes aus Köln mit der Überschrift „Gesundheitsgefährdungen und Todesfälle durch Braunkohle-Kraftwerke und Tagebaue.“ reicht insoweit nicht. Gleiches gilt für die ebenfalls recht pauschale Bezugnahme auf die S. 42 ff. der „Anlage Bf. 1“ (gemeint ist offensichtlich die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte „ANLAGE: Bf 3“), die sich auf den in Bezug genommenen Seiten nicht gerade zu Gesundheitsgefahren durch Feinstaubemissionen verhält. Die abschließende Feststellung des Antragstellers, „Damit sind die negativen Folgen der intendierten Verbrennung der Braunkohle durch das Gericht doppelt unangemessen in die Abwägung eingestellt worden.“, ist jedenfalls für den Senat so nicht verständlich, zumal sich nicht erschließt, worauf genau sich das „Damit“ bezieht.
60Die Ausführungen des Antragstellers zur fehlenden Berücksichtigung von Klimakosten (S. 32 f.) stellen weitgehend ebenfalls keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss dar. Der Einleitungssatz stellt lediglich auf die „hier relevanten Verwaltungsakte und Bescheide“ ab. Ob die anschließenden Überlegungen des Antragstellers zur Bewertung oder Berechnung der Kosten des Klimawandels zutreffend sind, kann dahinstehen. Dies gilt auch, soweit er die volkswirtschaftlichen Kosten der Verstromung der Braunkohle, die aufgrund des Hauptbetriebsplans zum Abbau ansteht, mit 40,8 Mrd. € beziffert. Denn welche Ausführungen des Verwaltungsgerichts dadurch infrage gestellt werden sollten, wird nicht mitgeteilt. Eine entsprechend hinreichende Darlegung leistet der Antragsteller nicht allein mit dem Satz, das Verwaltungsgericht müsse „diese Kosten mehrfach in der Prüfungskaskade in die tatbestandliche Prüfung und die Abwägung einbeziehen.“ Dasselbe gilt für den folgenden Satz, „dass allein angesichts dieser Kosten ein überwiegendes öffentliches Interesse am Abbau generell nicht mehr feststellbar ist.“ Für das Vorbingen des Antragstellers zu den Klimakosten gilt im Übrigen das vorstehend zu seinen Ausführungen zum Klimawandel Gesagte entsprechend: Statt sich konkret mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, übt er Kritik auf der Grundlage einer klimapolitischen Annahme, deren rechtliche Prüfungsrelevanz nicht schlüssig hergeleitet ist. Eine solche Herleitung stellt allein der Halbsatz in der Beschwerdebegründung (S. 32, vorletzter Absatz), „Das BVerfG erkennt erhebliche Kosten des Klimawandels grundsätzlich an“, offensichtlich nicht dar.
61Die Ausführungen auf S. 33 f. der Beschwerdebegründung unter Gliederungspunkt „f) Keine Prüfung der Vermeidungsmöglichkeiten beim Abbau“ sind teilweise schon nicht verständlich und stellen insgesamt keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss in dem Sinne dar, dass bestimmte Ausführungen des Verwaltungsgerichts substantiiert infrage gestellt werden, und der angefochtene Beschluss deshalb abzuändern oder aufzuheben wäre.
62Zwar mögen die Ausführungen des Antragstellers zum Klimabeschluss, dass das Bundesverfassungsgericht bislang keine Schutzpflichtverletzung durch mangelnden Klimaschutz angenommen, es jedoch über die Rechtsfigur der intertemporalen Freiheitsrechte in heutigen CO2-Emissionen „eine Grundrechtsverletzung von morgen“ gesehen habe, sinngemäß zutreffend sein, wenn man davon ausgeht, dass mit der „Grundrechtsverletzung von morgen“ zukünftige Einschränkungen der Freiheitsrechte gemeint sind. Soweit der Antragsteller daraus ableitet, das Bundesverfassungsgericht habe deswegen auch „indirekt den Bestandsschutz eingeschränkt“, dann zur Erläuterung auf den „Schutz des Eigentums selbst vor den Klimawandelauswirkungen“ eingeht und dazu (vermeintlich) einen Teil der Rn. 246 des Klimabeschlusses zitiert, ist das schlicht unverständlich. Abgesehen davon, dass das, was der Antragsteller als wörtliches Zitat aus der Rn. 246 des Klimabeschlusses gekennzeichnet hat, sich dort so nicht findet, ist nicht nachvollziehbar, was der Antragsteller mit der Einschränkung des Bestandsschutzes (für wen oder was?) meint. Die genannte Randnummer des Klimabeschlusses enthält das Wort „Bestandsschutz“ nicht und es kann ihr auch nichts entnommen werden, was als Bestandsschutzerwägung verstanden werden könnte. Auch der Eigentumsschutz wird in dieser Randnummer nicht explizit erwähnt. Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG werden allenfalls mittelbar angesprochen in dem Halbsatz, „dass Art. 20a GG keinen absoluten Vorrang des Klimaschutzes statuiert […], der sich im Verhältnis zu gegenläufigen Grundrechten […] zwangsläufig durchsetzen müsste“. Darüber hinaus wird sinngemäß ausgeführt, dass das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot durch grundrechtliche Schutzpflichten u. a. aus Art. 14 Abs. 1 GG verstärkt werde. Der danach unverständliche Ansatz des Antragstellers am Bestandsschutz wird nicht dadurch verständlicher, dass der Antragsteller aus ihm oder mit Blick auf ihn ableitet, die Rechtsprechung müsse „auch im Hinblick auf laufende Vorhaben dafür Sorge tragen, dass die praktische Handhabung des Art. 20a GG unmittelbar umgesetzt wird.“ Abgesehen davon, dass dies jedenfalls mit Randnummer 246 des Klimabeschlusses gar nichts zu tun hat, bleibt offen, was mit der praktischen Handhabung und der unmittelbaren Umsetzung durch die Rechtsprechung genau gemeint ist. Sollte dies deckungsgleich sein mit der zuvor bereits behandelten Forderung des Antragstellers nach der – wie auch immer gearteten – Prüfung der Einhaltung/Erreichung von Klimaschutzzielen, bleibt es bei dem dazu bereits Gesagten.
63Soweit der Antragsteller anschließend daran seine Meinung dahingehend äußert, aus dem Klimabeschluss ergebe sich „auch eine grundsätzliche Verpflichtung zur möglichst weitgehenden Klimaneutralität jedes einzelnen Projekts im Sinne einer absoluten Vermeidungspflicht im Rahmen des Vorhabens selbst“, handelt es sich angesichts des zuvor hier Gesagten offensichtlich nicht um eine Schlussfolgerung, die sich aus den vorstehenden Ausführungen des Antragstellers ergibt. Eine schlüssige rechtliche Herleitung der postulierten „absoluten Vermeidungspflicht im Rahmen des Vorhabens selbst“ unmittelbar aus Art. 20a GG oder aus dem oder anhand des Klimabeschluss(es) findet nicht statt. Soweit im vorletzten Absatz auf S. 34 Randnummern des Klimabeschlusses angegeben werden, haben diese schon nicht den dort behaupteten Inhalt. Im Ergebnis handelt es lediglich um eine klimapolitische Wunschvorstellung des Antragstellers, die ohne normative Anknüpfung offensichtlich kein Maßstab für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung sein kann. Dementsprechend kommt es auf das, was der Antragsteller – soweit verständlich – weiter konkretisierend zur „absoluten Vermeidungspflicht“ vorträgt, nicht an.
64Soweit der letzte Absatz auf S. 34 der Beschwerdebegründung darauf hindeutet, die vorstehenden Ausführungen beträfen die vom Antragsgegner im Grundabtretungsbeschluss angestellte (Gesamt-)Abwägung, die sich das Verwaltungsgericht, wie vorstehend erwähnt, (nachvollziehend) zu eigen gemacht hat, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Ausführungen zu den „Vermeidungsmöglichkeiten beim Abbau“ stellen offensichtlich keine Auseinandersetzung mit dem dar, was der Antragsgegner im Grundabtretungsbeschluss zur Abwägung des Belangs Klimaschutz ausgeführt hat. Eine hinreichende Auseinandersetzung leistet der Antragsteller auch nicht mit der pauschalen Behauptung, die Gesamtabwägung enthalte zum Klimaschutz „de facto keine relevanten Aussagen“. Darüber hinaus trifft die sinngemäße Auffassung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Gesamtabwägung des Antragsgegners uneingeschränkt und unreflektiert als rechtmäßig hingenommen, nicht zu. Soweit er dazu aus einem auf S. 39 unten des angefochtenen Beschlusses beginnenden Satz mit „rechtmäßig hingenommen werden“ zitiert, ist das zum einen ungenau und zum anderen (sinnentstellend) verkürzt. Die in Bezug genommene Textstelle lautet „rechtmäßig hinzunehmen sind“. Daran schließt sich ein mit „soweit“ eingeleiteter Halbsatz an, der im Ergebnis die im Eingangshalbsatz angenommene beschränkte gerichtliche Überprüfung der vom Antragsgegner angestellten Gesamtabwägung näher erläutert oder konkretisiert.
65Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung unter „3. Alternative Abbauführung“ (S. 35 bis 38) richten sich erkennbar gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Erforderlichkeit der Grundabtretung, da dieses im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung auch auf die vom Antragsteller bereits erstinstanzlich geltend gemachte Möglichkeit einer alternativen Abbauführung, die ohne Inanspruchnahme der Grundstücke des Antragstellers auskommt, eingegangen ist.
66Ausgangspunkt der Prüfung ist allerdings gewesen (vgl. S. 24, erster Absatz, des angefochtenen Beschlusses), dass die Enteignung nur erforderlich ist, wenn und soweit sie für die Verwirklichung des konkreten Vorhabens unverzichtbar ist, es hierfür also kein milderes Mittel gibt, das gleich geeignet wäre. Dabei hat das Verwaltungsgericht als gegenüber dem Entzug privaten Grundeigentums milderes Mittel die Inanspruchnahme öffentlichen oder von privater Seite freiwillig zur Verfügung gestellten Grund und Bodens angenommen. Dass die vom Antragsteller geltend gemachte alternative Tagebauführung kein solchermaßen milderes Mittel darstellt, hat es jedenfalls auch mit der sinngemäßen Begründung verneint, für diese sei ebenfalls die Inanspruchnahme privater Flächen erforderlich, welche der Beigeladenen noch nicht vollständig freiwillig zur Verfügung gestellt worden seien (vgl. S. 27, zweiter und dritter Absatz, des angefochtenen Beschlusses). Mindestens diese tragende Begründung des Verwaltungsgerichts wird durch die Beschwerdebegründung nicht infrage gestellt, weshalb eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ausscheidet. Weder zeigt der Antragsteller auf, dass das, was das Verwaltungsgericht im hier gegebenen Zusammenhang als milderes Mittel angesehen hat, nicht zutrifft, noch legt er dar, dass die von ihm als möglich erachteten Tagebauführungen ohne den Entzug (anderen) privaten Grundeigentums, d. h. ohne Grundabtretungen auskämen. Hiervon ausgehend kommt es auf das gesamte Beschwerdevorbringen zur technischen und wirtschaftlichen Möglichkeit alternativer Abbauführungen nicht an, weil damit kein milderes Mittel aufgezeigt wird. Dementsprechend ist diesbezüglich auch nicht, wie beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und kann offen bleiben, ob damit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur (technischen) (Un-)Möglichkeit alternativer Abbauführungen infrage gestellt werden.
67Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung unter „4. Art. 14 GG unzureichend berücksichtigt“ (S. 39 bis 50) rechtfertigen eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls nicht. Es fehlt wiederum weitestgehend an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss. Darüber hinaus trifft die – eher pauschal geübte – Kritik an diesem nicht zu.
68Bereits der erste Absatz in der Beschwerdebegründung unter der zuvor zitierten Überschrift zeigt, dass der Antragsteller wesentliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts ausgeblendet haben muss. Anders ist sein Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Tatbestandsmerkmale der §§ 77, 97 BBergG „ohne konkreten Bezug zu Art. 14 GG“ geprüft, nicht zu erklären. Denn Bezugspunkt der vom Verwaltungsgericht inzident vorgenommenen Rechtmäßigkeitsprüfung der Grundabtretung ist das Eigentumsgrundrecht; die Rechtmäßigkeit hängt vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ab (so ausdrücklich S. 8 unten f. des angefochtenen Beschlusses; siehe auch S. 15, letzter Absatz, und S. 33 mittig des angefochtenen Beschlusses).
69Soweit der Antragsteller anschließend unter „Zum Sachverhalt ist vorauszuschicken:“ sinngemäß kritisiert, dass das Verwaltungsgericht sein (des Antragstellers) Interesse am Verbleib in Lützerath geringer gewertet habe, weil er nach 15 Jahren Abwesenheit wieder dorthin zurückgekehrt sei, bestätigt er indirekt die konkrete Orientierung des Verwaltungsgerichts an Art. 14 GG. Denn die kritisierten Ausführungen finden sich in dem angefochtenen Beschluss unter der Feststellung, Art. 14 Abs. 1 GG gewährleiste auch einen gewissen Schutz des zur „Heimat“ gewachsenen sozialen Umfelds (vgl. S. 33, vorletzter Absatz, des angefochtenen Beschlusses), womit das Verwaltungsgericht, wie die Einleitung des zuvor in Bezug genommenen Absatzes zeigt, zugleich Art. 11 GG Rechnung tragen wollte. Darüber hinaus nimmt das Verwaltungsgericht im Anschluss daran einen besonders schweren Eingriff in das Eigentumsrecht des Antragstellers an (vgl. S. 34, erster Absatz a. E., des angefochtenen Beschlusses).
70Mit Blick auf die zuvor erwähnte Feststellung des Verwaltungsgerichts erweist sich die Kritik des Antragstellers als unberechtigt, weil sie den Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts außer Acht lässt. Soweit dieses die (eigene) Annahme eines besonders schweren Eigentumseingriffs als teilweise „entkräftet“ angesehen hat, weil der Antragsteller erst im Jahr 2015 wieder nach Lützerath auf den Familienhof gezogen sei (S. 34, zweiter Absatz, erster Satz des angefochtenen Beschlusses), zeigen die nachfolgenden Ausführungen, dass sich dies auf die „Heimatschutzfunktion“ des Art. 14 Abs. 1 GG, also den Schutz des gewachsenen sozialen Umfelds bezieht. Denn das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass der Antragsteller in einem Umsiedlungs- und Abwanderungsprozess (wieder) nach Lützerath gezogen sei, und schlussfolgert daraus sinngemäß, der Antragsteller habe im Zeitraum vom Zuzug bis zur Grundabtretung – als abgesehen von neu zugezogenen Personen letzter verbleibender Bewohner von Lützerath – keine schützenswerten sozialen Bindungen von erheblichem Gewicht aufbauen können (S. 35, ersten Absatz a. E., des angefochtenen Beschlusses). Auf dieses Argument geht der Antragsteller in seiner Kritik gar nicht ein. Die von ihm im Rahmen der Kritik angesprochenen Aspekte gehen daher an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei.
71Soweit das Verwaltungsgericht ferner darauf eingegangen ist, dass der Antragsteller bereits vor Erlass des Grundabtretungsbeschlusses den Großteil der zur Hofstelle gehörenden landwirtschaftlichen Flächen abgegeben habe (S. 35, dritter Absatz, des angefochtenen Beschlusses), und der Antragsteller mit Blick darauf ausführt, daraus ergebe sich keine „inhaltlich geschwächte Eigentumsposition“, geht auch dies an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dessen Ausführungen zu den Flächenabgaben beziehen sich nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auf Art. 12 Abs. 1 GG. Dies ergibt sich daraus, dass es mit Blick auf die Flächenangaben in Zweifel zieht, ob die Hofstelle mit den noch verbleibenden Flächen ausreiche, um eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen (S. 35 a. E. des angefochtenen Beschluss). Dies korrespondiert offensichtlich mit seinen vorstehenden Ausführungen dazu, dass die Hofstelle dem Antragsteller als wirtschaftliche Lebensgrundlage diene und deshalb auch der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG tangiert sei (vgl. S. 34, erster Absatz, des angefochtenen Beschlusses).
72Der sinngemäße Hinweis des Antragstellers darauf, dass die ihm angebotenen Ersatzstandorte zu den Voraussetzungen für die Enteignung gehörten, aber nicht seine Eigentumsposition schwächten, mag zutreffen. Darauf kommt es indes nicht an, weil er nicht darlegt, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die angebotenen Ersatzstandorte eine Schwächung der Eigentumsposition angenommen hat.
73Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung unter „Zum Rechtlichen“ (S. 39 unten bis S. 43, dritter Absatz), sind irrelevant, weil ihre Bedeutung für den angefochtenen Beschluss weder dargelegt wird noch ersichtlich ist. Der Antragsteller stellt ganz überwiegend unter umfangreicher Zitierung von Rechtsprechung und Literatur allgemeine Überlegungen zu den Enteignungsvoraussetzungen gemäß Art. 14 Abs. 3 GG an, insbesondere wenn die Enteignung zugunsten eines Privaten erfolgt, erwähnt aber das Garzweiler-Urteil bis einschließlich des zweiten Absatzes auf S. 43 nicht. Dagegen hat sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Grundabtretung maßgeblich am Garzweiler-Urteil orientiert, das gerade im Hinblick auf den auch hier zugrunde liegenden Braunkohlentagebau die sich aus Art. 14 GG ergebenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Grundabtretung (Enteignung) zugunsten Privater – der hier Beigeladenen – konkretisiert hat. Der Beschwerdebegründung kann schon nicht entnommen werden, ob der Antragsteller mit seinen hier behandelten Ausführungen die sich aus dem Garzweiler-Urteil ergebenden Grundsätze und Maßstäbe infrage stellen möchte. Erst recht ist nicht ersichtlich, welche konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollten.
74Konkreter wird die Beschwerdebegründung erst im vierten Absatz auf S. 43, wenn sie sinngemäß ausführt, die vorliegende Grundabtretung sei rechtswidrig, weil es an einem zwingenden Erfordernis fehle, gerade die Kohle verstromen zu müssen, die unter den Grundstücken des Antragstellers sowie westlich von diesen lagere. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass sich das angenommene zwingende Erfordernis aus den vorstehenden Ausführungen des Antragstellers ergibt, fehlt aber auch diesbezüglich die Darlegung, konkret an welchem Prüfungspunkt des Verwaltungsgerichts diese Kritik angesetzt. Dies wird auch nicht dadurch deutlicher, dass der Antragsteller nachfolgend (S. 48, vorletzter Absatz) meint, das Verwaltungsgericht habe sich nur unzureichend mit der Fragestellung der zwingenden Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit auseinandergesetzt. Selbst wenn angenommen wird, die Kritik beziehe sich auf die vom Verwaltungsgericht geprüfte und bejahte Erforderlichkeit der Grundabtretung (Enteignung), greift sie nicht durch.
75Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf das Garzweiler-Urteil angenommen (vgl. S. 23 unten des angefochtenen Beschlusses), zu unterscheiden zwischen der Erforderlichkeit der Grundabtretung für die Verwirklichung des dem Gemeinwohl dienenden Vorhabens und der Erforderlichkeit des Vorhabens selbst. Versteht man die Kritik des Antragstellers als auf den ersten Teil der Erforderlichkeitsprüfung bezogen, ist sie offensichtlich unberechtigt. Diesbezüglich ergibt sich (ausdrücklich) aus dem Garzweiler-Urteil, dass es gerade nicht darauf ankommt, ob die Braunkohle unter dem Grundstück, das Gegenstand der Grundabtretung ist, für die Energieversorgung unverzichtbar ist.
76Vgl. das Garzweiler-Urteil, Rn. 226, vorletzter Satz.
77Versteht man die Kritik des Antragstellers als auf den zweiten Teil der Erforderlichkeitsprüfung bezogen, greift sie nicht durch, weil sie über pauschale Ergebniskritik nicht hinausgeht, d. h. es an einer konkreten Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (ab S. 28 des angefochtenen Beschlusses) fehlt, es sei nicht erforderlich, dass ohne das Vorhaben – oder gar die Inanspruchnahme gerade des einzelnen Grundstücks – die Energieversorgung (unmittelbar) gefährdet wäre.
78Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ab S. 43 unten bis einschließlich S. 47 sind irrelevant, weil sie entweder ein derartiges „zwingendes Erfordernis“ voraussetzen oder ein hinreichender Bezug zu bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hergestellt wird und somit erst recht keine hinreichende Auseinandersetzung mit solchen stattfindet.
79Daran, dass die bereits oben behandelte, wohl die Erforderlichkeitsprüfung betreffende Kritik des Antragstellers nicht durchgreift, ändert sich nichts dadurch, dass er sie auf S. 48 oben mit leicht abgewandelter Formulierung wiederholt. Dies gilt auch in Ansehung der dort in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –, juris), die sich ebenfalls zur Rechtmäßigkeit einer (anderen) Grundabtretung für den hier in Rede stehenden Braunkohletagebau verhält. Soweit sich aus dieser Entscheidung ergibt, dass im Rahmen von § 79 Abs. 1 BBergG zu prüfen ist, „ob der Abbau eines bestimmten Bodenschatzes im Einzelfall zur Sicherung des Marktes mit Rohstoffen im öffentlichen Interesse liegt“ (juris, Rn. 36 a. E.), betrifft das nach den vorstehenden Ausführungen den zweiten Teil der Erforderlichkeitsprüfung der Enteignung, also die Prüfung der Erforderlichkeit des Vorhabens. Der Kontext des zitierten Halbsatzes gibt nichts dafür her, dass mit dem „Abbau eines bestimmten Bodenschatzes im Einzelfall“ gerade der Bodenschatz gemeint ist, der unter dem Grundstück lagert, auf das sich die Grundabtretung bezieht. Dementsprechend kann aus der zitierten Entscheidung entgegen dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen für den vorliegenden Fall nicht abgeleitet werden, es sei zu prüfen, ob gerade die unter den Grundstücken des Antragstellers lagernde Braunkohle zur Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung erforderlich sei.
80Die nachfolgenden fünf Absätze auf S. 48 der Beschwerdebegründung sind wiederum irrelevant, weil ein Bezug zu bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar ist.
81Die Ausführungen ab S. 48 unten bis auf S. 50, die sich zum Grundrecht auf Freizügigkeit verhalten, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine Auseinandersetzung mit bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts findet erneut nicht statt. Die Beschwerdebegründung vermittelt auf den ersten Blick den Eindruck, als sei das, was sie zu Art. 11 GG vorträgt, bisher in keiner Weise berücksichtigt worden. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Die Gesichtspunkte, die die Beschwerdebegründung im Rahmen von Art. 11 GG betont und bei der Abwägung berücksichtigt wissen möchte, werden im Rahmen der im Grundabtretungsbeschluss vorgenommenen Abwägung, die sich das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, nachvollziehend zu eigen gemacht hat, in der Sache unter Gliederungspunkt 7.2.1 „Grundstücksbetroffenheit, Umsiedlungen und soziale Belange der Umsiedler“ behandelt. Was speziell das vom Antragsteller betonte, sinngemäß als von oder über Art. 11 GG unter dem Gesichtspunkt der negativen Freizügigkeit geschützt angesehene Recht auf „Heimat“ anbelangt, trägt das Verwaltungsgericht diesem, wie vorstehend bereits ausgeführt, in der Sache im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung, auch wenn es offen lässt, ob dieses Recht aus Art. 11 GG abgeleitet werden kann (vgl. S. 33 mittig des angefochtenen Beschlusses). In der Beschwerdebegründung findet eine konkrete Auseinandersetzung weder mit den Ausführungen des Antragsgegners im Grundabtretungsbeschluss noch mit denen des Verwaltungsgerichts statt. Dementsprechend fehlt es an der konkreten Darlegung einer Fehlgewichtung dieses Belangs, die Anlass für eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses geben könnte. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass sich der Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GG nicht auf die Abwehr staatlicher Maßnahmen zur Regelung der Bodennutzung erstreckt, die letztlich zur unfreiwilligen Aufgabe des Wohnsitzes führen, und die Vorschrift auch ein eigenständiges Recht auf Heimat im Sinne des mit dem gewählten Wohnsitz dauerhaft verbundenen städtebaulichen und sozialen Umfelds nicht gewährleistet.
82Vgl. das Garzweiler-Urteil, Rn. 250 und 263.
83Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung unter „5. Entscheidungssatz 5 der Leitentscheidung“ (S. 50) beziehen sich zwar auf bestimmte Ausführungen des Verwaltungsgerichts, verhelfen der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, weil eine Fehlerhaftigkeit der Ausführungen nicht aufgezeigt wird.
84Den Entscheidungssatz 5 der Leitentscheidung 2021 der nordrhein-westfälischen Landesregierung behandelt das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der Grundabtretung im Sinne von § 77 Abs. 1 BBergG. Diese Notwendigkeit hat es im Ergebnis aufgrund der angenommenen indiziellen Bedeutung zugelassener Betriebspläne bejaht (vgl. S. 12, letzter Absatz, und S. 13, erster Absatz, des angefochtenen Beschlusses). Auf die Leitentscheidung 2021 und deren Entscheidungssatz 5 geht es erst unter dem Gesichtspunkt der planerischen Überholung ein und stellt im Ergebnis fest, dass nach der Begründung zu diesem Entscheidungssatz nach wie vor die bergbauliche Inanspruchnahme der Ortschaft Lützerath – und damit der Grundstücke des Antragstellers – vorgesehen sei (vgl. S. 14, dritter und vierter Absatz, des angefochtenen Beschlusses). Dass diese Auslegung der Leitentscheidung 2021, wie der Antragsteller meint, einseitig zu seinen Lasten geht, zeigt keine Fehlerhaftigkeit der Auslegung auf. Dies gilt auch für seinen Hinweis, dass Lützerath nicht unbewohnt sei. Aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Begründung zu Entscheidungssatz 5 der Leitentscheidung 2021 ergibt sich, dass auch die Leitentscheidung 2021 nicht davon ausgegangen ist, Lützerath sei vollständig unbewohnt. Die vom Antragsteller weiter sinngemäß geäußerte Auffassung, die Inanspruchnahme seiner Grundstücke sei nicht „zur Erbringung der Kohleförderung in der benötigten Menge zwingend notwendig“, hat keinen erkennbaren Bezug zu dem, was das Verwaltungsgericht zur Notwendigkeit im Sinne von § 77 Abs. 1 BBergG ausgeführt hat.
85Schließlich rechtfertigen die Ausführungen unter „III. Ergebnis der Prüfung im Eilverfahren“ (S. 50 bis 53) eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich angesichts der Bezeichnung „Ergebnis“ in der Überschrift lediglich um eine Zusammenfassung der vorstehenden Ausführungen des Antragstellers handelt. Da diese, wie hier zuvor im Einzelnen aufgezeigt, nicht durchdringen, kann für die Zusammenfassung (das „Ergebnis“) nichts anderes gelten.
86Unabhängig davon handelt es sich jedenfalls bei den Ausführungen unter C.III.1. um die weder erkennbar einem schlüssigen Gedankengang noch der Begründungsstruktur des angefochtenen Beschlusses folgende Aneinanderreihung von pauschalen Thesen und Behauptungen, die weitestgehend nicht schlüssig aus den hier einschlägigen Rechtsvorschriften hergeleitet werden und eine hinreichende Auseinandersetzung mit bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen lassen. Soweit der Antragsteller abschließend die Hoffnung äußert, der beschließende Senat werde den „Mut“ haben „auszusprechen, was eigentlich offensichtlich sein müsste: Enteignungen für Braunkohleförderung sind heute, 2021, jedenfalls nach dem Klimabeschluss des BVerfG ausgeschlossen“, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass das, was der Antragsteller als offensichtlich ansieht, in der Sache eine klimapolitische Forderung darstellt. Auch wenn sie aus klimapolitischer Sicht offensichtlich begründet erscheint, findet sie im geltenden Recht keine Grundlage. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, ohne dass die Beschwerdebegründung dem, wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt, etwas Durchgreifendes entgegengesetzt hätte. Der Senat sieht auch keinen zulässigen rechtlichen Ansatzpunkt für eine (richterliche) Rechtsfortbildung, die der Durchsetzung der Forderung dienen könnte. Auch die Beschwerdebegründung zeigt keinen solchen auf. Darüber hinaus ist kein Raum für den Senat, um „Mut“ zu zeigen. Richtiger Adressat wäre diesbezüglich der Gesetzgeber.
87Die vom Antragsteller unter C.III.2. sinngemäß erhobenen Vorwürfe, das Verwaltungsgericht habe den Prozessstoff nicht vollständig aufgearbeitet und den von ihm selbst gesetzten Prüfungsmaßstab verfehlt, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, weil sie lediglich pauschal bleiben, d. h. nicht an bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts festgemacht werden. Soweit der Antragsteller bestimmte „Anforderungen und Sachverhalte“ benennt, die angeblich „gar nicht bzw. nur in Obersätzen geprüft“ worden sein sollen, handelt es sich sämtlich um solche, hinsichtlich derer er im Vorstehenden nicht schlüssig dargelegt hatte, dass es auf diese ankommt. Entsprechendes gilt für die angesprochenen Abbauvarianten zur Aussparung von Lützerath sowie die sinngemäße Kritik, es fehle an einer Konkretisierung des Vorhabens, für das enteignet werde.
88Die Ausführungen unter C.III.3. dringen schon deshalb nicht durch, weil sie an der Begründung des angefochtenen Beschlusses vorbeigehen. Sie verhalten sich „auf der Grundlage eines offenen Ausgangs der Hauptsache“ in der Sache zu einer Vollzugsfolgenabwägung. Eine solche hat das Verwaltungsgericht, wie bereits ausgeführt, nicht angestellt, weil es die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses und inzident des Grundabtretungsbeschlusses mit einer dem Hauptsacheverfahren vergleichbaren (angenäherten) Intensität geprüft und solchermaßen die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse festgestellt hat, ohne dabei Fragen offen zu lassen in dem Sinne, dass ihre Beantwortung erst im Klageverfahren erfolgen soll. Dass eine Vollzugsfolgenabwägung auch dann noch stattzufinden hat, wenn mit einer dem Klageverfahren angenäherten Prüfungsintensität die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beschlüsse des Antragsgegners festgestellt wurde, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Der Schwere des Grundrechtseingriffs, der mit den beiden Beschlüssen des Antragsgegners einhergeht, hat das Verwaltungsgericht durch die erhöhte Prüfungsintensität Rechnung getragen.
89Die umfangreiche weitere Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 23. Dezember 2021) ist unerheblich, weil sie außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung außerhalb der Frist erfolgtes Vorbringen zu berücksichtigen ist, soweit es sich um eine Ergänzung und Vertiefung fristgerechten Vorbringens handelt. Voraussetzung ist insoweit, dass die Ergänzung und Vertiefung fristgerechtes Vorbringen betrifft, das dem Maßstab des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.
90Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27. November 2015 – 3 S 82.15 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris, Rn. 18, 30; Bay. VGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 11 CS 09.1507 –, juris, Rn. 11; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 10 B 1911/08.GM.S8 –, juris, Rn. 55 (keine zulässige Vertiefung, wenn fristgemäße Beschwerdebegründung nur Stichworte anführt).
91An solchem Vorbringen fehlt es hier nach den vorstehenden Ausführungen gerade. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, dass sich die weitere Beschwerdebegründung – soweit sie nicht ohnehin unerheblich ist, weil sie neue, erstmalig angesprochene Gesichtspunkte betrifft oder in der fristgemäßen Beschwerdebegründung lediglich stichwortartig verwendete Obergriffe näher präzisiert – selbst als Erläuterung, Ergänzung und Vertiefung der fristgerechten Begründung versteht. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieses erläuternde, ergänzende und vertiefende Vorbringen – unabhängig von der Verfristung – wiederum nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Mangels Orientierung an der Begründungsstruktur des angefochtenen Beschlusses ist weitgehend nicht erkennbar, welche konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts überhaupt infrage gestellt werden sollen. Darüber hinaus findet eine konkrete und hinreichende Auseinandersetzung mit bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Gründe für eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aufzeigt, nicht statt.
92Das Vorstehende gilt entsprechend für das ebenfalls außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Vorbringen des Antragstellers in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. und 31. Januar sowie 3. Februar 2022. Soweit in diesen Schriftsätzen auf Umstände eingegangen wird, die erst nach der fristgemäßen Beschwerdebegründung eingetreten sind, kommt es auf den diesbezüglichen Vortrag nicht an, weil er wiederum die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verfehlt. Denn er setzt sich nicht hinreichend mit bestimmten Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss auseinander.
93Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
94Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 11.2., 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Grundeigentum des Antragstellers wird hier im Sinne der Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs unmittelbar dadurch beeinträchtigt, dass ihm durch die vorzeitige Besitzeinweisung (der Beigeladenen) der Besitz entzogen wird. Die dadurch eintretende Wertminderung der Grundstücke ist erheblich, weil die Besitzeinweisung der Beigeladenen letztlich zum Zwecke der Abbaggerung der Grundstücke erfolgt ist, die eine weitestgehende Zerstörung der Grundstücke in ihrer jetzigen Oberflächengestalt bedeutet. Gleichwohl erscheint der in Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs genannte „Regelwert“ – 50 % des geschätzten Verkehrswerts des Grundstücks – angemessen, wenn berücksichtigt wird, dass der Antragsteller die Eigentumsbeeinträchtigung wirtschaftlich nicht entschädigungslos wird hinnehmen müssen. Nimmt man entsprechend dem Grundabtretungsbeschluss einen Verkehrswert der Grundstücke von 1,26 Mio. € an, ergibt sich bei einer Halbierung der hier festgesetzte Betrag. Eine weitere Halbierung entsprechend Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs kommt aus dem vom Verwaltungsgericht genannten Grund hier nicht in Betracht. Die letztlich auf Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs beruhende erstinstanzliche Festsetzung ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen von Amts wegen geändert worden.
95Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).