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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 558/21

Datum:
24.05.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 558/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0524.1E558.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 573/20
Schlagworte:
Festsetzung Gegenstandswert anwaltliche Tätigkeit PKH-Beschwerdeverfahren
Normen:
RVG §33 Abs.1 Fall2; RVG §33 Abs.2 S.2; VV-RVG Nr.3500; RVG §23 Abs.2 S.1; RVG §23a; RVG §23 Abs.3 S.2 Halbs.1
Leitsätze:

Der auf Antrag festzusetzende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im PKH-Beschwerdeverfahren bestimmt sich nicht nach dem Interesse des Klägers an der Freistellung von den Prozesskosten erster Instanz, sondern nach dem für die Hauptsache erster Instanz maßgebenden Wert.

 
Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.792,55 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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