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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1861/21

Datum:
08.02.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1861/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0208.1B1861.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 1427/21
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2020/2021 (Beförderungsliste „TPS Stamm_T“) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13_vz mit Amtszulage zu befördern, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen – mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt – die Antragsgegnerin zu drei Vierteln und der Antragsteller zu einem Viertel.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.468,46 Euro festgesetzt.

 
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