Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1729/21

Datum:
25.01.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1729/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0125.1B1729.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 1796/21
Schlagworte:
Auswahlverfahren Stellenbesetzungsverfahren Abbruch sachlicher Grund
Normen:
GG Art.33 Abs.2; GG Art.19 Abs.4 Satz 1
Leitsätze:

Die Entscheidung des Dienstherrn, nach gerichtlicher Beanstandung einer Auswahlentscheidung das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die konkrete Stelle (bei einem verbliebenen hinreichenden Bewerberfeld) auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben, muss den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen und bedarf eines dem entsprechenden sachlichen Grundes.

Dem Dienstherrn obliegt es insoweit, nachvollziehbare Gründe darzulegen, aus denen das Verfahren (aus seiner Sicht) an nicht mehr behebbaren Mängeln leidet bzw. womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das nach ihrem Schreiben vom 19. Juli 2021 abgebrochene, die Beförderungsliste "DTTechnik_T nach A9_vz" der Beförderungsrunde 2019/2020 betreffende Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank