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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 977/21

Datum:
12.04.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 977/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0412.19E977.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 4346/19
Leitsätze:

1. Der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist grundsätzlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen, sofern keine eindeutige Erklärung des Ausländers vorliegt, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken (wie st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 ‑ 1 C 15.17 -, BVerwGE 162, 153, juris, Rn. 26 m. w. N.).

2. Das u. a. in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG verankerte Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit und die Ausnahmen hiervon nach § 12 StAG sind auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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