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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 6/22

Datum:
07.01.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 6/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0107.19E6.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 676/21
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung Beschwerdewert Isolierter Prozesskostenhilfeantrag
Normen:
VwGO § 88; VwGO § 122 Abs. 1; VwGO § 123; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Macht ein Antragsteller mit einer Streitwertbeschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe keinen Streitwert festsetzen dürfen, weil er keinen Gerichtskosten auslösenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt habe, ist Wert des Beschwerdegegenstands im Sinn des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG der Betrag, den der Antragsteller nach der angefochtenen Streitwertfestsetzung an Prozesskosten zu tragen hat.

2. Eine Auslegung einer Antragsschrift im Sinn eines sogenannten isolierten Prozesskostenhilfeantrags für einen erst später (nach deren Bewilligung) noch zu stellenden Eilantrag, dessen Entwurf nur zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienen soll, setzt erkennbare Anhaltspunkte für einen dahingehenden Erklärungswillen voraus.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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