Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 59/22

Datum:
24.01.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 59/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0124.19E59.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 676/21
Normen:
GKG § 69a
Leitsätze:

Eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG führt auf keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG, wenn sie sich gegen nur eine von mehreren selbstständig tragenden Begründungen der angefochtenen Entscheidung richtet.

 
Tenor:

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank