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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Eilverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ein solcher Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf eine gebührenfreie Ausstellung eines Reisepasses stehe ihm voraussichtlich nicht zu. Insbesondere habe er keine Umstände vorgetragen, die auf eine Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin im Sinn des begehrten Absehens von der Gebührenerhebung führten.
3Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere rechtfertigt sein Wunsch, als Jude „noch vor Ablauf der Festlichkeiten 1.700 Jahre jüdisches Leben in Deutschland“ Israel und Jerusalem auf einer für ihn aus religiösen Gründen wichtigen Pilgerfahrt zu besuchen, „auch um für meine Oma zu beten“, keine solche Ermessensreduzierung, ebenso wenig seine pauschale Behauptung, ein Ansparen der Passgebühren sei ihm „wegen der Pandemie, dem Krieg und dem Umstand“, dass ihm kein Mehrbedarf gewährt worden sei, unmöglich gewesen. Unabhängig davon hat der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren glaubhaft gemacht. Nach eigenem Bekunden hat er einen im Passregister möglicherweise nicht gespeicherten „Pass, der bald seine Gültigkeit verliert“, und von dem er behauptet, ihn „der Gegenseite diverse Male vorgelegt“ zu haben, dessen Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer er jedoch weder dem Verwaltungsgericht noch dem Senat mitgeteilt hat.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).