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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 147/22

Datum:
10.03.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 147/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.19E147.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2393/21
Schlagworte:
elektronisches Dokument
Normen:
VwGO § 55a; VwGO § 55d
Leitsätze:

§ 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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