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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 997/22

Datum:
30.12.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 997/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1230.19B997.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1140/22
Schlagworte:
Schulpflicht Ruhen sonderpädagogische Förderung Hausunterricht
Normen:
SchulG NRW § 40 Abs 2 S 2 Halbs 1; SchulG NRW § 41 Abs 1 S 2
Leitsätze:

Die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verletzen ihre Verantwortung für die regel-mäßige Unterrichtsteilnahme ihres Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wenn sie allein ihm die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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