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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 861/22

Datum:
09.08.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 861/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0809.19B861.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 415/22
Schlagworte:
Schulaufnahme Aufnahmekapazität Mehrklassenbildung Organisationsermessen Aufnahmekriterium Geschlechterausgewogenheit
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 81 Abs. 4 Satz 1; APO-S I § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Leitsätze:

1. Zur Frage der Reduzierung des Organisationsermessens des Schulträgers aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zur vorübergehenden Erhöhung der Zahl der Parallelklassen durch Bildung einer Mehrklasse.

2. Bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I darf der Schulleiter von einer Aufnahme von Jungen und Mädchen in gleicher Anzahl absehen, wenn das Verhältnis der Anmeldezahlen keine paritätische Aufnahme ermöglicht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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