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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 56/22

Datum:
17.03.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 56/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0317.19B56.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2229/21
Schlagworte:
Schulaufnahme Schulwechsel wichtiger Grund
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs 1 S 3
Leitsätze:

Das Tatbestandsmerkmal "in der Regel" in § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ist dahin auszulegen, dass ein Schulwechsel während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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