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Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die per Telefax eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Nach § 55d Satz 1 VwGO in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine Ausnahme nach § 55d Satz 3 VwGO haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
3Von einer Anforderung nach § 55d Satz 4 VwGO, ein elektronisches Dokument nachzureichen, sieht der Senat deshalb ab, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die vorübergehende Unmöglichkeit einer formgerechten Einreichung schon nicht geltend gemacht hat. Unabhängig davon wäre eine formgerecht eingereichte Beschwerde der Antragsteller jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Sie entkräften insbesondere nicht die tragende Erwägung des angefochtenen Beschlusses, die von § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG vorausgesetzte konkrete Gefährdungslage sei ausreichend durch die auf dessen Seite 5 näher bezeichneten konkreten Tatsachen begründet, die ihre Grundlage in den eigenen Stellungnahmen der Antragsteller in der Anhörung finden. Entgegen ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht verkannt, „dass es sich bei dem Lukovmarsch um eine angemeldete und von den bulgarischen Behörden genehmigte Versammlung handelt“, die „in Deutschland keine mediale Wahrnehmung erfahren“ habe. Auch die Stellung des Antragstellers zu 1. als Auslandsbeauftragter der Partei „DIE RECHTE“ und der Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Februar 2020 ‑ 17 L 249/20 ‑ rechtfertigen insoweit keine andere Entscheidung.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
5Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).