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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1431/21

Datum:
04.01.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1431/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0104.19B1431.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 455/21
Schlagworte:
Mandatsniederlegung Anwaltsprozess Förderortwechsel Eltern
Normen:
ZPO § 87 Abs. 1 Alternative 2; VwGO § 67 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 67 Abs. 4; SchulG NRW § 20 Abs. 4 Satz 1; SchulG NRW § 123 Abs. 1; AO-SF § 17 Abs. 2; AO-SF § 17 Abs. 3
Leitsätze:

1. Im Anwaltsprozess beim Oberverwaltungsgericht wird die Mandatsniederlegung eines Rechtsanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Alternative 2 ZPO erst dann dem Antragsgegner und dem Gericht gegenüber rechtswirksam, wenn er die Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten anzeigt, der nach § 67 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 VwGO vertretungsbefugt ist.

2. Bei einem Förderortwechsel nach § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF sind als Eltern im Sinn des § 123 Abs. 1 SchulG NRW regelmäßig die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten am Verfahren zu beteiligen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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