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1. Zu den wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung gehört und daher nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 ZPO in das Protokoll aufzuneh-men ist die Angabe, dass das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag durch begründeten Beschluss i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt hat. Der Inhalt der Begründung zählt indes nicht zu den Vorgängen, die im Protokoll festzustellen sind.
2. Nimmt das Tatsachengericht die Begründung für die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags allerdings nicht in das Protokoll auf, muss es die Gründe in den Entscheidungsgründen des Urteils in nachvollziehbarer Weise aktenkundig machen, um höheren Instanzen die Verfahrenskontrolle hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags zu ermöglichen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
5Daran fehlt es hier.
6I. Die Berufung ist zunächst nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Die Rügen der Klägerin greifen nicht durch, die Ablehnung sei nicht schriftlich begründet worden (Ziff. 1.1 des Zulassungsantrags), die Ablehnung sei unzulässig mit der Verspätung der Beweisanträge begründet worden (Ziff. 1.2 des Zulassungsantrags), es sei eine hinreichende Aufklärung der Rückkehrsituation zusammen mit dem Vater des Kinds der Klägerin durch dessen Zeugenbefragung unterblieben (Ziff. 1.3 des Zulassungsantrags), ferner seien die Anhörung der Klägerin nicht durch einen Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung erfolgt sowie ihre intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten nicht hinreichend berücksichtigt worden (Ziff. 1.4 des Zulassungsantrags).
71. Die Rüge, die Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung sei nicht schriftlich begründet worden, greift nicht durch. Im Sitzungsprotokoll hat der Einzelrichter festgehalten, dass er diese Entscheidung unter Mitteilung der wesentlichen Gründe getroffen hat. Unschädlich ist, dass das Protokoll keine Aufschlüsse über die Einzelheiten der Begründung gibt. Nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO sind in das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Dazu gehört die Angabe, dass das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag durch begründeten Beschluss i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt hat (§ 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nrn. 2 und 6 ZPO). Der Inhalt der Begründung zählt indes nicht zu den Vorgängen, die nach § 160 Abs. 3 ZPO im Protokoll festzustellen sind. Nimmt das Tatsachengericht die Begründung für die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags allerdings nicht in das Protokoll auf, muss es die Gründe in den Entscheidungsgründen des Urteils in nachvollziehbarer Weise aktenkundig machen, um höheren Instanzen die Verfahrenskontrolle hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags zu ermöglichen.
8Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2003 - 4 B 69.03 -, juris, Rn. 4, und vom 10. Juni 2003 - 8 B 32.03 ‑, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 ‑ 13 A 1975/11.A -, juris, Rn. 6; Jacob/Wegner, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. O, Rn. 227.
9Ausgehend hiervon hat die Klägerin das Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO nicht aufgezeigt. Ihre Ausführungen zu dieser Rüge beziehen sich nur auf den Inhalt des Protokolls, nicht aber auch auf den Inhalt des angefochtenen Urteils. Unabhängig davon führte selbst eine ‑ hier nicht gegebene ‑ unzureichende Mitteilung der Ablehnungsgründe in den Entscheidungsgründen des Urteils nur zu einem Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht aber ohne Weiteres zu einem schweren Verfahrensmangel nach § 138 VwGO.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 7 B 6.10 -, NVwZ 2011, 429, juris, Rn. 30 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011, a. a. O., Rn. 8 ff.
112. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge auch nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mit ihrer „Verspätung“ abgelehnt, sondern ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit deren Unerheblichkeit (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO). Da nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nur eine Rückkehr der Klägerin mitsamt ihrem Kind und dem Kindsvater in Betracht kam, kam es auf die auf eine Rückkehr der Klägerin allein oder gegebenenfalls mit ihrem Sohn abstellenden Beweisanträge nicht an (S. 14 des Urteils).
123. Soweit der Zulassungsantrag eine unzureichende Aufklärung der Rückkehrsituation der Klägerin zusammen mit dem Vater ihres Sohns durch dessen Zeugenbefragung rügt, macht die Klägerin nur eine unzureichende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht geltend. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
13OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 9, vom 13. November 2020 ‑ 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26, vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8, m. w. N.
14Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann die Klägerin aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihr im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen.
15BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 ‑ 9 B 2.00 ‑, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2020, a. a. O., Rn. 28, vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 6 f., und vom 17. Mai 2017 ‑ 11 A 682/16.A ‑, juris, Rn. 15.
16Ein entsprechender Beweisantrag auf Zeugenbefragung des Kindsvaters zu den von der Klägerin aufgeworfenen Umständen wurde ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Dass sich dem Gericht bestimmte Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen, zeigt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht auf. Belastbare Anhaltspunkte für die genannten Umstände enthält auch der Zulassungsantrag nicht.
174. Mit den im Zulassungsantrag erhobenen Rügen zu einer unzureichenden Anhörung der Klägerin durch das Bundesamt und zu einer fehlerhaften Berücksichtigung ihrer sprachlichen wie intellektuellen Fähigkeiten legt die Klägerin einen Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bereits nicht in einer den Anforderungen von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dar. Im Übrigen hat hierzu das Verwaltungsgericht alles Erforderliche ausgeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (S. 9 f. des Urteils).
18II. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
19Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
20OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.
21Diesen Anforderungen genügen die durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen:
221. Ist im Rahmen einer realitätsnahen Rückkehrprognose zu berücksichtigen, ob einem Familienangehörigen eines Rückkehrers eine Gefahr für Leib und Leben droht?
232. Wenn zu dem geltend gemachten Gesundheitsrisiko eines Familienangehörigen noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, kann dann eine realitätsnahe Rückkehrprognose ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Gesundheitsgefahr erfolgen?
243. Ist für eine realitätsnahe Rückkehrprognose im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Juli 2019) die Frage von Gesundheitsgefahren für Familienangehörige von entscheidungserheblicher Bedeutung?
254. Weiter basiert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersichtlich darauf, dass das Verwaltungsgericht eine Gefahr des Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ausschließt, weil es die Situation in Nigeria für nicht so schlimm hält und weil es davon ausgeht, dass jeder Rückkehrer die Möglichkeit hat Rückkehrhilfen zu beantragen.
265. Droht der Klägerin, wenn sie als alleinerziehende Mutter mit ihrem Sohn zurückkehrt, eine erhöhte Gefahr von Armut und gesellschaftlicher Stigmatisierung, weil sie nicht verheiratet ist und ein Kind hat?
276. Droht einer Familie, die ohne familiären Anschluss ist, über kein soziales Netzwerk verfügt, die Gefahr, in menschenrechtsunwürdigen Verhältnissen vegetieren zu müssen?
287. Welche Förderprogramme kann eine alleinerziehende Frau mit ihrem Kind in Nigeria mit Sicherheit erhalten?
298. Welche Unterstützungsleistungen von Rückkehrprogrammen kann eine Familie bestehend aus den Eltern und einem Kleinkind mit Sicherheit erhalten?
30Die Fragen zu 1. bis 3. führen nicht zur Berufungszulassung. Der Zulassungsantrag legt ihre Klärungsbedürftigkeit schon nicht hinreichend dar. Bei der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine ‑ zwar notwendig hypothetische, aber doch ‑ realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen.
31Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, BVerwGE 166, 113, juris, Rn. 16, und vom 21. September 1999 ‑ 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305, juris, Rn. 10; Beschluss vom 15. August 2019 ‑ 1 B 33.19 ‑, juris, Rn. 2.
32Darüber hinausgehende und klärungsbedürftige Fragen wirft der Zulassungsantrag nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung, ob zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot festzustellen sei, zutreffend ihre eigene Gefährdungslage in den Blick genommen. Die gegebenenfalls eigene Gefährdung ihres minderjährigen Sohns hat das Verwaltungsgericht auch nicht generell für irrelevant gehalten, sondern festgestellt, dass dessen Schutzansprüche Gegenstand eines eigenständigen Klageverfahrens seien und deshalb „hier unerheblich“ seien (S. 20 des Urteils). Soweit es hingegen die Klägerin selbst betrifft, hat das Verwaltungsgericht bei Anlegung der realitätsnahen Rückkehrsituation etwa im Rahmen einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK gerade berücksichtigt, dass die Klägerin zusammen mit ihrem versorgungsbedürftigen Kind zurückkehren wird. Inwieweit hiernach die höchstrichterlich geklärten Maßstäbe zur Rückkehrprognose ergänzungsbedürftig sind, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
33Mit der „Frage“ zu 4. ist weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Grundsatzfrage aufgeworfen.
34Die Fragen zu 5. und 6. sind nicht mehr klärungsbedürftig, da sie, wie auch weitere Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie u. a. auf die wirtschaftliche und soziale Situation in Nigeria, in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt sind.
35OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris.
36Der Zulassungsantrag benennt keine Quellen oder Erkenntnisse, die einen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf diese Tatsachenfeststellungen aufzeigen. Unabhängig davon geht die Frage zu 5. an der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, welches gerade angenommen hat, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten und Vater ihres Sohns nach Nigeria zurückkehren werde.
37Schließlich führen auch die Fragen zu 7. und 8. nicht zur Berufungszulassung, denn sie sind ‑ unabhängig davon, ob es auf die Zugänglichkeit etwaiger Förderprogramme angesichts der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich und nicht durch durchgreifende Zulassungsgründe in Frage gestellten Feststellung, die Klägerin werde zusammen mit dem Kindsvater bei einer Rückkehr nach Nigeria aus eigener Berufstätigkeit das Existenzminimum sichern können (S. 15 des Urteils), überhaupt ankommt ‑ nicht mehr klärungsbedürftig. Sie sind in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt.
38OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021, a. a. O., Rn. 164 ff.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).