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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1177/21

Datum:
29.07.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1177/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0729.15B1177.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 566/21
 
Tenor:

Hinsichtlich der Fragen zu 5. bis 8. wird das übereinstimmend für erledigt erklärte Eilverfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird teilweise geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu den in der Email vom 28. März 2021 aufgeführten Fragen zu 1. bis 4. zu erteilen, allerdings mit Ausnahme der mit der Frage zu 3. begehrten „Nennung der Lieferanten“.

Die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin werden im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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