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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 741/21

Datum:
13.12.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 741/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1213.14A741.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 795/19
Schlagworte:
Anerkennung Umrechnung Noten Freizügigkeit
Normen:
AEUV Art. 20 Abs. 2 Buchst. a; AEUV Art. 21 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; HG NRW § 63a
Leitsätze:

Der Anspruch auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an Hochschulen im europäischen Ausland erbracht wurden, umfasst nicht die Umrechnung und Anerkennung der im Ausland vergebenen Note.

Eine Regelung in der Prüfungsordnung, die eine Anerkennung von Prüfungsleistungen nur ohne Note vorsieht, beschränkt nicht das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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