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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2027/19.A

Datum:
14.02.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 2027/19.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0214.13A2027.19A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 3587/17.A
Schlagworte:
rechtliches Gehör; Berufungszulassung; Beweisantrag; Begründung der Ablehnung; Auswechseln der Begründung; Erkenntnisse; Darlegung; günstigere Entscheidung
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 2; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
Leitsätze:

Einzelfall einer zugelassenen Berufung, in dem das Verwaltungsgericht die Begründung für die Ablehnung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge im Urteil ausgewechselt hat.

 
Tenor:

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zugelassen, soweit er begehrt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 17 19 21 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42
 

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