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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die am 13. September 2021 bewilligte Leistung nach § 33 SGB VIII über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für den Antragsteller im Haushalt der Bereitschaftspflegefamilie K. fortzusetzen. Der Antrag sei bereits mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die begehrte Sicherungsanordnung, um den Verbleib in der Familie K. zu erreichen, brächte keine Verbesserung der Rechtsposition mit sich. Denn der Bescheid vom 13. September 2021, mit dem dem Antragsteller Vollzeitpflege (Bereitschaftspflege im Haushalt der Familie K. ) bewilligt worden sei, habe weiterhin Bestand. Der unbefristete Bescheid sei auch nicht aufgehoben worden. Hinzukomme, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen zum Vormund bestellt worden sei und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabe. Daher könne die Antragsgegnerin gegen den erklärten Willen des Vormundes ohne familiengerichtliche Entscheidung (Entziehung der Vertretungsmacht, Entlassung als Vormund) keinen Ortwechsel für den Antragsteller herbeiführen. Im Übrigen dürften auch die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme des Antragstellers nicht vorliegen, wovon auch die Antragsgegnerin ausgehe, so dass auch vor diesem Hintergrund keine unmittelbare Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers bei der Bereitschaftspflegefamilie K. drohe.
5Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags.
6Die Beschwerde trägt zur Begründung lediglich vor, ein Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich daraus, der Antragsteller müsse davor geschützt werden, dass die Antragsgegnerin die Hilfe nach § 33 SGB VIII in anderer Weise, nämlich in Form einer Dia-gnosegruppe oder durch eine andere Bereitschaftspflegefamilie erbringen wolle. Das lässt nicht erkennen, dass eine solche anderweitige Unterbringung (unmittelbar) im Raum steht, zumal - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abstellt - die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die zugleich zu ihrem Vormund bestellt ist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Weshalb dies nicht geeignet sein soll, einem von der Antragsgegnerin (möglicherweise) beabsichtigten Ortswechsel entgegenzuwirken, lässt die insoweit nicht weiter begründete Beschwerde nicht erkennen.
7Soweit die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ohne nähere Begründung verschiedene Schriftstücke (E-Mail und Schreiben der Bereitschaftspflegefamilie, E-Mail einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin sowie Schriftsätze der Beteiligten im Verfahren vor dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Detmold) überreicht, wird dies schon den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Soweit sich den Schriftstücken entnehmen lässt, dass die Antragsgegnerin beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Detmold beantragt hat, die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers als Vormund zu entlassen, begründet dies für sich gesehen kein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die begehrte einstweilige Anordnung.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).