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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 668/22

Datum:
22.06.2022
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 668/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0622.10B668.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 571/22
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2021 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das zweitinstanzliche Verfahren. Ihre außergerichtlichen Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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