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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 1002/21

Datum:
23.08.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 1002/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0823.9B1002.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 L 330/21
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 17. Februar 2021 in dessen Ziffer 2 wird aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 940/21 (VG Köln) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2021 wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides angeordnet.

Im Übrigen, also soweit die Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 13 K 940/21 (VG Köln) gegen die in Ziffer 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 17. Februar 2021 erfolgte Gebührenfestsetzung betrifft, wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.525 Euro festgesetzt.

 
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