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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 905/20

Datum:
12.02.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 905/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0212.8B905.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 1399/19
Schlagworte:
Aufschiebende Wirkung Vollziehungsanordnung Standardisierte Begründung Windenergieanlage Verfahrensfehler
Normen:
BImSchG § 63, UVPG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, UVPG § 4 Abs. 1a; VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
Leitsätze:

Sind immissionsschutzrechtlich genehmigte Windenergieanlagen unter Ausnutzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits errichtet worden, bezieht sich das Suspensivinteresse einer Nachbargemeinde im Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes gegen diese Genehmigung grundsätzlich nur noch auf den Betrieb der An-lagen.

Rügt eine Nachbargemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungsho-heit, ist in die im Rahmen des Eilverfahrens gebotene Interessenabwägung zuguns-ten des Vollziehungsinteresses des Anlagenbetreibers einzustellen, dass die Ge-meinde ihr Ziel, bei der eigenen Planung die Windenergieanlagen bzw. deren Emissi-onen nicht berücksichtigen zu müssen, nicht hinreichend sicher in diesem Verfahren erreichen kann, sondern nur im Hauptsacheverfahren, in dem verbindlich geklärt wird, ob die Genehmigung rechtmäßig ist und die Anlagen dauerhaft an ihren Stand-orten bleiben dürfen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

 
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