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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 188/21

Datum:
29.09.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 188/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0929.8B188.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 2634/20
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2021 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der am 22. Dezember 2020 erhobenen Klage der Antragstellerin (6 K 7717/20) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur Errichtung eines Fahrradwegs in Form einer sogenannten Protected Bike Lane auf der Straße „Am Trippelsberg“ in Düsseldorf, in ihrem Abschnitt zwischen dem Karweg und der Bonner Straße, wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügung aufzuheben und hierzu die bereits angebrachten Markierungen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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