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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1598/21 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.3.2021 anzuordnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegen die Beigeladene bauordnungsbehördlich einzuschreiten und dieser die Fortführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 00 (X. Straße 000, 00000 K. ) zu untersagen, sind nicht dargelegt und im Übrigen auch nach der Aktenlage nicht erkennbar.
4Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Hauptantrag sei unbegründet, der Antragsteller könne sich auf einen etwaigen Verstoß der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Bestimmungen nicht berufen, weil er sich mit der Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen ausdrücklich einverstanden erklärt und damit auf ein Abwehrrecht verzichtet habe. Der Hilfsantrag habe jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Abriss und die Fortführung der bereits begonnenen Baumaßnahmen nicht zu Lasten des Antragstellers gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Rechts verstoße.
5Soweit der Antragsteller dem entgegen hält, er habe sich zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden erklärt, dass eine auch zu seinem Gebäude gehörende Wand abgerissen werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
6Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend darauf abgestellt, die Baugenehmigung vom 22.3.2021, die allein Gegenstand des Hauptantrages sei, beinhalte nicht auch eine Abrissgenehmigung. Dieser Argumentation ist der Antragsteller mit seinem Vorbringen, in den Unterlagen hätte der Abriss der zwischen seinem Haus und dem alten Beigeladenengebäude befindlichen gemeinsamen Wand ausdrücklich erwähnt werden müssen, nicht entgegen getreten.
7Soweit der Antragsteller - wie im Wesentlichen schon erstinstanzlich - geltend macht, die Dachlast werde nicht komplett auf der innerhalb seines Gebäudes als Vorsatzschale hochgezogenen Kalksteinwand abgetragen, die Statik sei nicht ausreichend, insbesondere seien die sich bei Windlast entwickelnden Scherkräfte nicht berücksichtigt, die zwischenzeitlich abgerissene Wand sei zwingend erforderlich gewesen, dies werde durch die Berechnung des Statikers S. L. vom 6.2.2006 bestätigt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass ein solcher Vortrag des Antragstellers nicht geeignet sei, den bautechnischen Nachweis der Standsicherheit des qualifizierten Tragwerkplaners A. vom 26.5.2021 in Frage zu stellen. Danach sei das Gebäude des Antragstellers von dem der Beigeladenen baulich durch eine Fuge und eine zwischenliegende Dämmung getrennt gewesen, der komplette Dachstuhl des Hauses des Antragstellers und dessen Decken hätten nicht auf der Bestandswand gelagert. Die Richtigkeit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller mit seinem im Kern wiederholenden Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die Berechnung des Statikers S. L. vom 6.2.2006 dem Nachweis des Tragwerkplaners A. vom 26.5.2021 entgegensteht.
8Die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 13.10.2021 erhobenen Einwendungen sind schon wegen ihrer Verfristung unbeachtlich.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.